i-Kfz Online Zulassung Landkreis Waldshut

Anleitungen und hilfreichste Infos rund um die Online-Zulassung von Kraftfahrzeugen im Landkreis Waldshut

Für jedes nach dem 01. Januar 2015 zugelassene Fahrzeug ist grundsätzlich eine „i-Kfz“ Online Zulassung möglich, auch im Landkreis Waldshut. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass Sie und Ihr Fahrzeug je nach Zulassungsvorgang weitere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie zum Beispiel ein „Neuer Personalausweis“ (nPA) oder ein Smartphone mit der „AusweisApp2“ sowie eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode.

Welche genauen Voraussetzungen Sie für eine i-Kfz Online Zulassung im Landkreis Waldshut erfüllen müssen, erläutern wir auf dieser Seite.

Mit „i-Kfz“ konnen Sie folgendes online erledigen, ohne eine der beiden Kfz Zulassungsstellen des Landkreises Waldshut an den Standorten im im Waldshuter Landratsamt oder in der Außenstelle in Bad Säckingen aufsuchen zu müssen:

  • Umschreibung eines Gebrauchtwagens / gebrauchten Fahrzeugs mit Halterwechsel, dabei mit Kennzeichenübernahme (mehr)
  • Neuzulassung eines Fahrzeugs (mehr)
  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (mehr)
  • Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs (mehr)

Zur Online Abmeldung Landkreis Waldshut

Kraftfahrzeug Kfz sofort online abmelden

Wo finde ich die Online Zulassung des Landkreises Waldshut?

Für eine Online Zulassung / Ummeldung Ihres Fahrzeugs gelangen Sie mit diesem Link zum i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde des Landkreises Waldshut.

Keine Zulassung ohne Nummernschilder, Wunschkennzeichen WT, SÄK online reservieren

Sofern Sie nicht ein Gebrauchtfahrzeug erworben haben und dessen alte Nummernschilder übernehmen wollen, benötigen Sie neue Nummernschilder. Vermutlich wünschen Sie sogar ein Nummerschild mit Wunschkennzeichen WT, SÄK.

Klicken Sie einfach in das nach folgende Eingabefeld. Wir prüfen live auf den Behörden-Servern, ob Ihr Wunschkennzeichen verfügbar ist. Anschließend können Sie hier die entsprechenden Nummernschilder kaufen.

Zu kompliziert? Keine Zeit?

Online Zulassung / Umschreibung / Abmeldung durch DKK24

Schon heute haben wir Zugriff auf die Behörden-Server. Beim Klick auf den nachfolgenden Link können wir Ihr Fahrzeug online abmelden.

  • Zugriff auf Behörden-Server
  • Amtlich anerkannt
  • Sofort gültig

Voraussichtlich ab Oktober sind die Behörden so weit, dass lizenzierte Zulassungs-Dienstleister wie wir Ihr Fahrzeug über diese Webseite anmelden oder ummelden können, sofern die Erstzulassung in Deutschland nicht vor 2015 war und Sie Ihre Identität elektronisch nachweisen können (siehe ganz oben).

Gebrauchtwagen umschreiben

Wie funktioniert die Online Zulassung von Gebrauchtwagen im Landkreis Waldshut?

Bei der Online Zulassung von Gebrauchtwagen im Gebiet des Landkreises Waldshut (“Umschreibung bei Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme eines Fahrzeugs”) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und derzeit angemeldet ist
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit verdeckten Sicherheitscodes
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU / TÜV) und gegebenenfalls (bei Lkw) Sicherheitsüberprüfung (SP)
  • IBAN Ihres Bankkontos für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Neuer Personalausweis (nPA)
  • oder (bei nicht-deutschen Staatsbürgern) elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät
  • oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de)

Das bisherige Kennzeichen muss bei Gebrauchtwagen-Umschreibungen übernommen werden, ein neues Wunschkennzeichen ist noch nicht möglich (nach aktuellem Stand von i-Kfz, das kann sich künftig ändern).

Wo finde ich den verdecktem Sicherheitscode in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)? Siehe unten:

Wo finde ich den Sicherheitscode in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, i-Kfz Landkreis Waldshut

Neuwagen anmelden

Wie funktioniert die Online Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs im Landkreis Waldshut?

Falls Sie Ihr fabrikneues Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug mit Erstzulassung im Landkreis Waldshut online zulassen wollen, finden Sie nachfolgend die Voraussetzungen und eine Anleitung.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit verdecktem Sicherheitscode
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • IBAN (Bankverbindung) für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer vom Konto des Halters
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder (bei nicht-deutschen Staatsbürgern) elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de)

Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) freilegen, indem Sie die Schicht darüber mit einer Münze abkratzen.
  2. Rufen Sie das i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde auf (siehe oben, 2. Link auf dieser Seite).
  3. Weisen Sie Ihre Identität mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nach. Entweder mit “neuem elektronischen Personalausweises (nPA) oder (bei ausländischer Staatsbürgerschaft) mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT).
  4. Geben Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ein.
  5. Abdeckung der Stempelplaketten der Kfz-Nummernschilder abziehen. (WICHTIG: Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen nicht mehr gültig! Das Fahrzeug darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren!)
  6. Freigelegte Sicherheitscodes in das entsprechende Eingabefeld des i-Kfz Online-Portals eintragen.
  7. eVB-Nummer der Versicherung (Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung) eingeben
  8. IBAN (Bankverbindung) des Halters / der Halterin für das SEPA-Lastschriftverfahren (Einzug der Kfz-Steuer) eingeben
  9. Kennzeichen auswählen: Entweder per Zufall vorgeschlagenes Kennzeichen (ohne Aufpreis) oder Wunschkennzeichen reservieren (geringer Aufpreis lt. bundesweiter “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr” (GebOSt), Gebührennummer 230)
  10. Ihre Antragsdaten werden nun vom System geprüft. Daber erfolgt auch eine Prüfung eventueller Kfz-Steuerrückstände und sonstiger Gebührenrückstände nach jeweiligem Landesrecht.
  11. Der Aufforderung folgen, die Gebühr elektronisch bezahlen. Das Zahlungsmittel kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren (Debitkarte, Sofortüberweisung, Bankeinzug, etc.).
  12. Eingaben und Antragsstellung bestätigen. Abwarten, bis die Prüfung des Antrags vom System bestätigt wurde.
  13. Bestätigung der Antragstellung auf Ihrem Rechner speichern. Ideal wäre ein zusätzlicher Ausdruck, dem Sie wiederauffindbar abheften.
  14. Nach Ihrem Online-Antrag: Sachbearbeiter prüfen Ihren Antrag zusätzlich. Finden sie keinen Fehler, sendet Ihnen die Zulassungsbehörde per Post:
    1. den Zulassungsbescheid
    2. den Gebührenbescheid
    3. die Zulassungsbescheinigung Teil I & II
    4. die Stempelplakettenträger
    5. Plakettenträger für die TÜV-Hauptuntersuchung zum Aufkleben auf das Kennzeichen
  15. Kleben Sie die Plakettenträger auf Ihre Nummernschilder.WICHTIG: Das Datum der Zulassung befindet sich auf dem von der Zulassungsbehörde zugesandten Bescheid. Dieser ist in der Regel drei Tage nach Versand wirksam. Erst dann dürfen Sie Ihr angemeldtes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren!

Kfz abmelden

Wie funktioniert die Online Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs im Landkreis Waldshut?

Falls Sie Ihr im Landkreis Waldshut angemeldetes Fahrzeug außer Betrieb setzen / abmelden wollen, finden Sie nachfolgend die Voraussetzungen und eine Anleitung.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Ein nach dem 01. Januar 2015 zugelassenes Fahrzeug
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode

So funktioniert’s:

  1. Rufen Sie das i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde auf (Link: siehe oben auf dieser Seite).
  2. Geben Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ein.
  3. Legen Sie die Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I frei.
  4. Abdeckung der Stempelplaketten der Kfz-Kennzeichen abziehen. (Achtung! Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen nicht mehr gültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.)
  5. Tragen Sie die freigelegten Sicherheitscodes in die Antragsmaske des Online-Portals ein.
  6. Gegebenenfalls das Kennzeichen reservieren, falls Sie eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeugs mit demselben Kennzeichen im selben Zulassungsbezirk wünschen.
  7. Warten Sie, bis das System Ihre Antragsdaten geprüft und validiert hat und zur Zahlung auffordert.
  8. Der Aufforderung folgen, die Gebühr elektronisch bezahlen. Das Zahlungsmittel kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren (Debitkarte, Sofortüberweisung, Bankeinzug, PayPal, etc.).
  9. Eingaben und Antragsstellung bestätigen.
  10. Abwarten, bis die Prüfung des Antrags vom System bestätigt wurde.
  11. Bestätigung der Antragstellung sofort online abrufen, auf Ihrem Rechner speichern. Ideal wäre ein zusätzlicher Ausdruck, den Sie wiederauffindbar abheften.
  12. Sobald auf der Zulassungsbescheinigung Teil I ein freigelegter Sicherheitscode erkennbar ist, darf Ihr Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Abgemeldete Kfz wieder zulassen

Wie funktioniert die Online Wiederzulassung eines Fahrzeugs im Landkreis Waldshut?

Falls Sie Ihr Landkreis Waldshuter Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zulassen wollen, finden Sie nachfolgend die Voraussetzungen und eine Anleitung.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Neuer Personalausweis (nPA) oder (bei nicht-deutschen Staatsbürgern) elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de)
  • Ein nach dem 01. Januar 2015 zugelassenes Fahrzeug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit freigelegtem Sicherheitscode
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit freigelegtem Sicherheitscode (nur bei einem Halterwechsel)
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU / TÜV) und gegebenenfalls (bei Lkw) Sicherheitsüberprüfung (SP)
  • IBAN Ihres Bankkontos für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Sofern Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) freilegen, indem Sie die Schicht darüber mit einer Münze abkratzen.
  2. Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) freilegen, indem Sie die Schicht darüber mit einer Münze abkratzen.
  3. Rufen Sie das i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde auf (siehe oben, 2. Link auf dieser Seite).
  4. Weisen Sie Ihre Identität mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nach. Entweder mit “neuem elektronischen Personalausweises (nPA) oder (bei ausländischer Staatsbürgerschaft) mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT).
  5. Geben Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ein.
  6. Abdeckung der Stempelplaketten der Kfz-Nummernschilder abziehen. (WICHTIG: Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen nicht mehr gültig! Das Fahrzeug darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren!)
  7. Wenn der Halter nicht wechselt: Freigelegte Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in das entsprechende Eingabefeld des i-Kfz Online-Portals eintragen.
    Oder:
    Wenn der Halter wechselt: Freigelegte Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in das entsprechende Eingabefeld des i-Kfz Online-Portals eintragen.
  8. Datum einer aktuell gültigen Hauptuntersuchung (HU / TÜV, DEKRA) sowie ggf. (nur bei Lkw) einer gültigen Sicherheitsüberprüfung (SP)
  9. eVB-Nummer der Versicherung (Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung) eingeben
  10. IBAN (Bankverbindung) des Halters / der Halterin für das SEPA-Lastschriftverfahren (Einzug der Kfz-Steuer) eingeben
  11. Kennzeichen auswählen: Entweder per Zufall vorgeschlagenes Kennzeichen (ohne Aufpreis) oder Wunschkennzeichen reservieren (geringer Aufpreis lt. bundesweiter “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr” (GebOSt), Gebührennummer 230)
  12. Ihre Antragsdaten werden nun vom System geprüft. Daber erfolgt auch eine Prüfung eventueller Kfz-Steuerrückstände und sonstiger Gebührenrückstände nach jeweiligem Landesrecht.
  13. Der Aufforderung folgen, die Gebühr elektronisch bezahlen. Das Zahlungsmittel kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren (Debitkarte, Sofortüberweisung, Bankeinzug, etc.).
  14. Eingaben und Antragsstellung bestätigen. Abwarten, bis die Prüfung des Antrags vom System bestätigt wurde.
  15. Bestätigung der Antragstellung auf Ihrem Rechner speichern. Ideal wäre ein zusätzlicher Ausdruck, dem Sie wiederauffindbar abheften.
  16. Nach Ihrem Online-Antrag: Sachbearbeiter prüfen Ihren Antrag zusätzlich. Finden sie keinen Fehler, sendet Ihnen die Zulassungsbehörde per Post:
    1. den Zulassungsbescheid
    2. den Gebührenbescheid
    3. die Zulassungsbescheinigung Teil I & II
    4. die Stempelplakettenträger
    5. Plakettenträger für die TÜV-Hauptuntersuchung zum Aufkleben auf das Kennzeichen
  17. Kleben Sie die Plakettenträger auf Ihre Nummernschilder.WICHTIG: Das Datum der Zulassung befindet sich auf dem von der Zulassungsbehörde zugesandten Bescheid. Dieser ist in der Regel drei Tage nach Versand wirksam. Erst dann dürfen Sie Ihr angemeldtes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren!

Online Zulassung Landkreis Waldshut funktioniert nicht?

Was tun, wenn die Online Zulassung des Landkreises Waldshut nicht funktioniert?

Oft kann die Online Zulassung nicht genutzt werden (zum Beispiel: Fahrzeug Erstzulassung vor 2015, kein Neuer Personalausweis / nPA vorhanden), oder sie funktioniert nicht (z.B. Server überlastet, AusweisApp2 Fehler).

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an eine der beiden Kfz Zulassungsstellen des Landkreises Waldshut an den Standorten im im Waldshuter Landratsamt oder in der Außenstelle in Bad Säckingen, um dort Ihr Anliegen persönlich zu erledigen:

Für eine Online Zulassung / Ummeldung Ihres Fahrzeugs gelangen Sie mit diesem Link zum i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde des Landkreises Waldshut.

Was tun, wenn die Dokumente der Zulassungsbehörde des Landkreises Waldshut nicht mit der Post angekommen sind?

Kontaktieren Sie in diesem Fall per Telefon, persönlich oder per Email an eine der beiden Kfz Zulassungsstellen des Landkreises Waldshut an den Standorten im im Waldshuter Landratsamt oder in der Außenstelle in Bad Säckingen.

Welche Vor- und Nachteile hat die Online-Zulassung mit i-Kfz?

Vorteile:

  • Sie müssen die Zulassungsbehörde nicht mehr aufsuchen.
  • Sie müssen keinen halben Tag Urlaub mehr opfern.
  • Sofern Sie einen Termin vereinbaren und dieser mindestens 4 Tage in der Zukunft liegt, haben Sie bei der Online-Zulassung schneller Ihre Zulassungspapiere und Nummernschild-Plaketten.
  • Wenn Sie Angst vor Viren, Bakterien und Kontakten mit Menschen haben, können Sie sich diese Risiken bzw. Unannehmlichkeiten ersparen.

Nachteile:

  • Da Sie einen elektronischen Identitätsnachweis benötigen, kann die Regierung Sie leichter digital überwachen.
  • Sofern Sie einen Termin vereinbaren und dieser bis zu Tage in der Zukunft liegt, haben Sie Ihre Zulassungspapiere und Nummernschild-Plaketten schneller, wenn Sie die Zulassungsbehörde aufsuchen (sofern es ohne Termin möglich ist).

Kann ich nach der Online-Zulassung sofort losfahren?

Ja. Kraftfahrzeuge können sofort nach der digitalen Zulassung / Ummeldung am Straßenverkehr teilnehmen. Fahrzeughalter müssen nicht mehr warten, bis ihnen Kfz-Dokumente und Plaketten per Post zugehen.

WICHTIG: Sie dürfen bis zu 10 Tage ohne Kfz-Dokumente und Plaketten fahren. Als Nachweis reicht der vorläufige digitale Zulassungsbescheid.

Die Bundesregierung schreibt dazu, dass Sie mit einem Bußgeld rechnen müssen, falls Sie die per Post zugesandte Plakette nicht binnen zehn Tagen ordnungsgemäß an Ihrem Kennzeichen anbringen.

Was ist, wenn ich meine Kfz-Dokumente und Plaketten nicht binnen 10 Tagen per Post erhalte?

Die Regierung geht davon aus, dass die Behörden so schnell arbeiten, dass Sie die Kfz-Dokumente und Plaketten binnen 10 Tagen erhalten haben. Wir allgemein bekannt ist, arbeiten Behörden teilweise bzw. zumindest vorübergehend oft sehr langsam. Gerade bei digitalen Projekten funktioniert of monatelang nichts.

Es gbt auch immer wieder Hackerangriffe, die Behörden lahmlegen. Im Oktober 2023 brachte zum Beispiel ein Hackerangriff auf den Dienstleister “Südwestfalen-IT” die Arbeit der Behörden in zahlreichen Kommunen Nordrhein-Westfalens zum Erliegen (der Deutschlandfunk berichtete). Per Januar 2024 sind immer noch die Zulassungsstellen in 70 Städten / Gemeinden / Landkreisen offline.

Dies ist keine anwaltliche Beratung. Unter Freunden raten wir, den vorläufigen digitalen Zulassungsbescheid mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Sollten Sie ein Knöllchen erhalten, raten wir unter Freunden, Einspruch einzulegen mit einer Kopie des vorläufigen digitalen Zulassungsbescheids sowie dem Hinweis, dass die Zulassungsbehörde in Verzug ist. Die Bußgeldstelle möge begründen, warum die Fahrzeughalter die Verzögerung der Zulassungsbehörde verantworten sollen.

Was gilt bei der Umschreibung auf einen anderen Halter?

Bei einer Umschreibung auf einen anderen Halter (mit einer Kennzeichenmitnahme) kann man nach der Online-Ummeldung sofort losfahren.

Was tun, wenn das i-Kfz Portal der Online-Zulassung während des Antrags abstürzt?

Etwa für 30 Minuten haben Sie die Chance, dass Sie durch ein “Refresh / Neuladen” der Webseite (Taste F5 oder Tastenkombination “Strg”+F5 auf Ihrer Tastatur) oder Klick auf das “Neu laden”-Symbol (Pfeil im Kreis) Ihres Browsers einen unterbrochenen Vorgange neu laden und weiter bearbeiten können.

Das i-Kfz Portal speichert Eingaben grundsätzlich für 30 Minuten.

Sollte der Server nicht länger abgestürzt oder die Netzwerkverbindung unterbrochen sein, besteht die Chance, dass Sie Ihren Antrag weiter bearbeiten können.

Ist es nicht möglich, empfehlen wir, die Zulassungsstelle per Telefon oder Email zu kontaktieren (Link zu Kontaktdaten: Siehe oben, blauer Button), um nach dem Stand des Vorgangs zu fragen.

Was benötigt man, um die Online Ausweisfunktion nutzen zu können?

Um die Online-Ausweisfunkzion nutzen zu können, benötigen Sie:

Eine Liste kompatibler Online-Ausweis Kartenlesegeräte finden Sie hier. Die Preise ausreichender Geräte liegen zwischen 15 und 40 Euro. Die Kartenlesegeräte sollten ein “BSI-Zertifikat” des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß Richtlinie TR-03119 besitzen, damit Angreifer keine persönlichen Daten abgreifen und bissbrauchen können. Das Zertifikat soll bestätigen, dass das Kartenlesegerät einen “einwandfreien, störungsfreien und zuverlässigen Betrieb sowie die Integrität der Chipkarten” sicherstellt.

Offizielle Informationen der Bundesregierung über finden Sie hier.

Welche Smartphones sind kompatibel mit der AusweisApp 2 für die Online-Ausweisfunktion?

Um die Online-Ausweisfunktion nutzen und die AusweisApp 2 installieren zu zu können, benötigen Sie ein kompatibles Smartphone.

Auf dieser Webseite finden Sie eine Liste kompatibler Smartphones von Apple über Samsung bis ZTE.

Kann man auch Firmenwagen / gewerbliche Fahrzeuge online zulassen?

Noch nicht. Momentan befindet sich i-Kfz in “Stufe 3”, die Privatpersonen / Bürgern vorbehalten ist.

“Stufe 4” befindet sich derzeit in Vorbereitung. Hier fehlen noch rechtssichere Regelungen zur Identifizierung von Unternehmen und zum Nachweis von Vollmachts- und Vertretungsbefugnissen.

Welches Gesetz regelt die i-Kfz Online Zulassung?

§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert die grundlegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen der i-Kfz Online Zulassung.

Darüber hinaus sind Sonderregleung von Bund und Ländern möglich, die sich ständig ändern. Sie können sicher sein, dass das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde Ihren Antrag gesetzlich absichert.

§ 15  Fahrzeug-Zulassungsverordnung bestimmt:

§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Vornahme von Zulassungsänderungen und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies gilt auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.

(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

1.
für die Datenübermittlung und
2.
für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme

einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.

(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren

(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten

1.
in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder
2.
nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt.

Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulassungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.

(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen

1.
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2.

die Datenübermittlung

a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,
b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,
c)
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und
d)
zur Verifizierung der Bankverbindung.

Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.

Fußnote

(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
(+++ § 15b: Änderungsanweisung gem. Art. 5 Abs. 9 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 1.11.2019 nicht ausführbar wegen textlicher Unstimmigkeiten +++)

(1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. Der Halter kann in diesem Fall

1.
die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,
2.
den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder
3.
mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.
(3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15d Sicherheitscodes

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich,

1.
die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
2.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,
3.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3

erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.

(2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung

1.
durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
2.
durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4 Nummer 1.

(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn

1.
die jeweilige Technische Prüfstelle,
2.
die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
3.
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4.
jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.

(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2.
Monat und Jahr der Erstzulassung,
3.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
4.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
5.
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
6.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.

(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
die Prüfziffer,
2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
4.
die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.

(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:

1.
der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung

(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt

1.
im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,
2.

im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

a)
durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs,
b)
falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.

(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.
(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.

Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung

(1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung

1.
des Kennzeichens,
2.
der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und
3.
des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.

Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.

(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung

1.
des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
2.
der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
(4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevollmächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15h Außerbetriebsetzung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch

1.
Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
2.
sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder
3.
durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments

und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.

(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.

Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen

(1) Der Halter kann die Zulassung oder deren Änderung elektronisch beantragen, wenn

1.
er eine natürliche Person ist,
2.
er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist,
4.
das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,
5.
der Halter den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und
6.
keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind.

(2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,
3.
die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,
4.
die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,
5.
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1.

(3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden

1.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt,
2.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt.

(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.
2.
Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1.
3.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu übersenden.
(5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15j Internetbasierte Erstzulassung

(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen.

(2) Nicht erforderlich sind

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 1 und
3.
die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.
(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung

(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).
(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

(3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
(5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.
(6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme

(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei

1.
einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder
2.
einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3

nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).

(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben:

1.
Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde alle Voraussetzungen für die Änderung der Zulassung vor, erfolgt die antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.
2.
Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
3.
Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt.
4.
Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
(5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.

Wie lange dauert die Online-Zulassung eines Fahrzeugs?

Es gibt zwei Stufen: Die Antragstellung und den Bescheid.

Antragstellung

Sofern Sie und Ihr Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllen, dauert die Antragstellung der Online-Zulassung eines Fahrzeugs etwa 15 Minuten. Die Voraussetzungen sind vor allem:

  1. Fahrzeug-Erstzulassung ab 2015
  2. Eelektronischer Identitätsausweis durch “Neuen Personalausweis nPA” oder Smartphone mit der „AusweisApp2“ oder “elektronischer Aufenthaltstitel eAT”)

Je nachdem, ob Sie Ihr Fahrzeug anmelden, ummelden oder abmelden, finden Sie auf dieser Seite die jeweils weiteren Voraussetzungen und Vorgehensweisen.

Bescheid der Zulassungsbehörde per Post

So richtig automatisiert ist die Online-Zulassung immer noch nicht. Ihr Antrag wird immer noch durch eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter geprüft.

Die Zulassungsbehörde versendet den Zulassungsbescheid (inklusive Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I & II, Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die TÜV-Hauptuntersuchung) per Post. Die Plakettenträger müssen Sie auf den Nummernschildern aufkleben, bevor Sie losfahren.

Das Datum der Wirksamkeit der Zulassung befindet sich auf dem von der Zulassungsbehörde zugesandten Bescheid. Dieser ist in der Regel 3 Tage nach Versand wirksam. Erst dann dürfen Sie auf öffentlichen Straßen fahren!

Wie viel kostet die Online-Zulassung meines Fahrzeugs?

Die Kosten sind in der “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1, Nummer 221ff” bundesweit gesetzlich geregelt. Sie liegen je nach Anliegen im 1-stelligen bis niedrigen 2-stelligen Bereich (rund 30 Euro). Seit Jahren sind sie unverändert. Die Regierungsparteien können Sie jedoch jederzeit ändern, so dass wir keine Gewähr für die tagesaktuellen Gebührensätze übernehmen können.

Aktuelle Beispiele per 01.01.2024:

  • 221.1.1 – Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7: 27,90 €
    Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
  • 221.2.1 – Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel: 28,20 €
  • 221.6 – Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.7: 11,60 €
  • 221.8 – Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.8.1: 16,70 €
  • 224.2 – internetbasierte Außerbetriebsetzung: 5,70 €

Hinzu kommen noch Kosten für den Postversand der Dokumente und Plaketten.

Fallen bei der Online-Kfz-Zulassung zusätzliche Gebühren oder Steuern an?

Nein. Die Gebühren sind bei der Online-KfZ-Zulassung sogar meist etwas geringer als wenn Sie es live in der Zulassungsbehörde erledigen. Steuern auf Zulassungsvorgänge gibt es nicht.

Details der Gebührensätze finden Sie in der “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1, Nummer 221ff”, die die Gebühren bundesweit gesetzlich festlegt.

Für wie lange kann man ein Fahrzeug abmelden?

7 Jahre nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges werden sämtliche Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt gelöscht. Bei Wiederzulassungen ist daher zu beachten, dass das Fahrzeug nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt sein darf.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre abmelden, muss gegebenenfalls die “Allgemeine Betriebserlaubnis” neu beantragt werden.

Was tun, wenn man die Plaketten falsch auf die Nummernschilder geklebt hat?

Wenn Sie die TÜV- / HU-Plakette auf das vordere und die Gemeindeplakette auf das hintere Nummerschild geklebt haben, nehmen Sie die Schilder ab und tauschen Sie sie aus.

Haben Sie die TÜV- / HU-Plakette falsch geklebt, so dass der Monat der nächsten HU auf der falschen Urhzeiger-Position steht, benötigen Sie eine neue TÜV- / HU-Plakette. Kontaktieren Sie dazu Ihre Zulassungsbehörde (siehe oben, blauer Button über diesem Fragenbereich).

Darf man ohne Nummernschild – Plaketten fahren, wenn man nur den digitalen Zulassungsnachweis der Zulassungsbehörde besitzt?

Diverse Publikationen wie zum Beipsiel die Auto Bild schreiben dazu (Stand April 2023): “Die Plaketten für die Nummernschilder kommen innerhalb von zehn Tagen per Post. Fahren darf man schon vorher, dafür reicht der digitale Bescheid als Zulassungsnachweis.”

Entscheidend ist das Bundesverkehrsministerium, das hierzu schreibt, dass das Datum des Zulassungsbescheids entscheidend ist. In der Regel ist dies 3 Tage nach Versand durch die Zulassungsbehörde. Erst dann dürfen Sie auf öffentlichen Straßen fahren!

Kann ich meine Zulassung online ausdrucken oder wird sie mir per Post zugeschickt?

Sie müssen den Eingang der Zulassungsbestätigung per Post abwarten und die erhaltenen Plaketten auf Ihre Nummernschilder kleben.

Wie das Bundesverkehrsministerium hierzu schreibt, ist das Datum des Zulassungsbescheids entscheidend. In der Regel ist dies 3 Tage nach Versand durch die Zulassungsbehörde.

Wie sicher ist die Online-Kfz-Zulassung?

Die i-Kfz Online Zulassung ist etwa so sicher wie Online Banking. Das heißt: Das Risiko ist nahe Null, aber nicht Null. Nur ein völlig zerstörte Computer ist ein sicherer Computer.

Wenn Sie einen Trojaner, Keylogger, oder ähnliche Schadsoftware auf Ihrem Rechner haben, oder wenn es einen “Man-in-the-middle” in der Netzverbindung zwischen Ihnen und der Behörde geben sollte, können Dritte Ihre Daten mitlesen und ggf. manipulieren.

Was könnte im schlimmsten Fall passieren? Nachdem Sie Ihre Identität bestätigt und den Antrag erfolgreich übermittelt haben, könnten Unbefugte versuchen, die auf Ihren Namen für Ihr Fahrzeug beantragten Fahrzeugpapiere zu ergattern.

Selbst das dürfte schwierig sein, wenn die Zulassungsbehörde sendet die Zulassungsbestätigung und die Plaketten für die Nummerschilder per Post an die Antragsteller. Unbefugte Dritte müssten also ihre eigene (Schein-)Adresse bei der Behörde hinterlegen, um Fahrzeugpapiere  und Plaketten zu erhalten. Daraus folgt, dass sie nicht bei Ihnen als Fahrzeughalter ankommen. Das fällt Ihnen auf, wenn Sie nach einer Woche immer noch keine Post der Zulassungsbehörde erhalten haben und dort nachfragen.

Das persönliche Risiko für Sie ist also praktisch Null. Wir verfolgen allerdings, ob und wie es Trickbetrügern gelingt, diese Probleme zu überwinden. Sobald dies der Fall ist, werden wir es an dieser Stelle erläutern.

Welche Art Fahrzeuge kann man online zulassen?

Sie können jedes Fahrzeug online über das jeweilige i-Kfz-Portal zulassen, das bei Zulassungsbehörden zugelassen werden muss und ein behördliches Nummernschild trägt.

Mopeds, E-Scooter, Roller und Krankenfahrstühle, die lediglich ein Versicherungskennzeichen benötigen, können Sie bei jedem Fahrzeug-Versicherungsunternehmen online zulassen.

Kann ich mein Kfz auf meinen Zweitwohnsitz zulassen?

Nein. Kfz können Sie nur auf den Hauptwohnsitz zulassen.

Kann man Oldtimerkennzeichen erstmalig online beantragen?

Nein. Zulassungsvorgänge sind bisher nicht für Oldtimerkennzeichen möglich, sofern dieses erstmalig über das internetbasierte Verfahren / i-Kfz erteilt werden soll.

Kann man Wechsel-, Kurzzeit-, Ausfuhr-, grüne oder rote Kennzeichen per i-Kfz beantragen?

Nein. Das ist bisher noch nicht möglich. Eine Begründung dafür nennt das Kraftfahrtbundesamt nicht. Wir vermuten Bedenken wegen der höheren Missbrauchsgefahr.

Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen

Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.

i-Kfz Online-Zulassung-Landkreis-Waldshut

So melden Sie ein Fahrzeug an, wenn die Landkreis Waldshuter Online Zulassung nicht funktioniert, bzw. wenn man keinen neuen Personalausweis bzw. keine AusweisApp2 hat oder das Fahrzeug älter als Erstzulassung 2015 ist:

ADAC Ratgeber: Wie meldet man ein Auto an oder ab?

Für alle, die zum ersten Mal oder nach langer Zeit ein Fahrzeug anmelden, abmelden oder ummelden wollen, ist dieser Ratgeber des ADAC hilfreich.

Liste der Gemeinden im Landkreis Waldshut

Der Landkreis ist in diese Gemeinden unterteilt (in Klammern: Einwohnerzahlen):

Städte:

  • Bad Säckingen (17.508)
  • Bonndorf im Schwarzwald (6939)
  • Laufenburg (Baden) (9066)
  • St. Blasien (3984)
  • Stühlingen (5372)
  • Waldshut-Tiengen (24.202)
  • Wehr (13.135)

Sonstige Gemeinden

  • Albbruck (7365)
  • Bernau im Schwarzwald (1995)
  • Dachsberg (Südschwarzwald) (1382)
  • Dettighofen (1150)
  • Dogern (2298)
  • Eggingen (1737)
  • Görwihl (4209)
  • Grafenhausen (2209)
  • Häusern (1301)
  • Herrischried (2734)
  • Höchenschwand (2634)
  • Hohentengen am Hochrhein (3887)
  • Ibach (356)
  • Jestetten (5227)
  • Klettgau (7578)
  • Küssaberg (5479)
  • Lauchringen (7862)
  • Lottstetten (2276)
  • Murg (6968)
  • Rickenbach (3968)
  • Todtmoos (1938)
  • Ühlingen-Birkendorf (5289)
  • Weilheim (3129)
  • Wutach (1189)
  • Wutöschingen (6637)

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverwaltungsverbände

  • Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Bad Säckingen mit den Gemeinden Herrischried, Murg und Rickenbach
  • Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Bonndorf im Schwarzwald mit der Gemeinde Wutach
  • Gemeindeverwaltungsverband Jestetten mit Sitz in Jestetten; Mitgliedsgemeinden: Dettighofen, Jestetten und Lottstetten
  • Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg mit Sitz in Küssaberg; Mitgliedsgemeinden: Küssaberg und Hohentengen am Hochrhein
  • Gemeindeverwaltungsverband „Oberes Schlüchttal“ mit Sitz in Ühlingen-Birkendorf; Mitgliedsgemeinden: Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf
  • Gemeindeverwaltungsverband St. Blasien mit Sitz in St. Blasien; Mitgliedsgemeinden: Stadt St. Blasien und Gemeinden Bernau, Dachsberg (Südschwarzwald), Häusern, Höchenschwand, Ibach und Todtmoos
  • Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Waldshut-Tiengen mit den Gemeinden Dogern, Lauchringen und Weilheim
  • Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Wutöschingen mit der Gemeinde Eggingen

Sehenswürdigkeiten im Landkreis Waldshut

Unsere Tipps:

  • Holzbrücke Bad Säckingen
  • Wutachschlucht
  • Lotenbachklamm
  • Schluchtensteig
  • Vitibuckturm (Aussichtsturm), bei Waldshut-Tiengen
  • Menzenschwander Wasserfälle
  • Krai-Woog-Gumpen, Wasserfall bei Hierholz
  • Haselbach-Wasserfall, bei Indlekofen
  • Gugelturm (Aussichtsturm) bei Engelschwand
  • Freilichmuseum Klausenhof, Großherrischwand
  • Bergsee und Kletterwal Hochempor
  • Kinder-Erlebnispark Dachsweg, bei Wittenschwand
  • Bergwerk Hoffnungsstollen, Todtmoos
  • Loipenzentrum Bernau
  • Museum Hüsli, Brünlisbach
  • Schlühüwanapark
  • Schlüchtsee
  • Roggenbacher Schlösser
  • Burgruine Wieladingen
  • Ruine Küssaburg
  • Burgruine Bärenfels, bei Wehr
  • Kirchspielwald-Ibacher Moos
  • Zauberwaldpfad bei Oberlehen
  • Dom St. Blasien
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