8 Kfz Zulassungsstellen für Landkreis Ludwigslust-Parchim

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Hier finden Sie die wichtigsten und hilfreichsten Infos bezüglich der 8 Kfz Zulassungsstellen im Landkreises Ludwigslust-Parchim in Schwerin, Ludwigslust, Parchim, Boizenburg, Dömitz, Hagenow, Lübz und Sternberg.

Bereiten Sie sich optimal auf Ihren Termin vor: Von Adresse über Websites, Terminvereinbarung, Öffnungszeiten, Wartezeiten, Wunschkennzeichen, Kennzeichenmitnahme, Bewohnerparkausweise, Behindertenparkausweise und Umweltplaketten bis hin zu Kfz Steuer und Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über mehrere Behördenwebsites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen.

Zulassungsstelle Landkreis Ludwigslust-Parchim, Hauptstelle Schwerin

Kfz-Zulassungsstelle
Heinrich-Hertz-Ring 2
19061 Schwerin

Telefon für Fragen: 05121 / 309-4044
Fax: 05121 309-954044

Email: buergerservice@kreis-lup.de

Zur Website

Zur Online Terminvergabe (Wartezeit durschnittlich 8 Tage)

Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten.

Montag
8 -13 Uhr
Dienstag
8 -13 und 14 -18 Uhr
Mittwoch
8 -13 Uhr
Donnerstag
8 -13 und 14 -18 Uhr
Freitag
8 -13 Uhr

Montag: 8:00 – 13:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 – 13:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze vor dem Gebäude sind knapp. Sollten alle belegt sein, nutzen Sie die Parkplätze auf dem Heinrich-Hertz-Ring und der Otto-Hahn-Straße.

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Boizenburg/Elbe

Kirchplatz 6
19258 Boizenburg/Elbe

Telefon: 038847 / 626-32
Fax: 038847 / 626-79

Email: buergerbuero@boizenburg.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Dömitz-Malliß

Ordnungsamt
Goethestraße 21
19303 Dömitz

Telefon: 038758 / 316-15
Fax: 038758 / 316-57

Email: mail@amtdoemitz-malliss.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: 9:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag: 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Ludwigslust

Schlossstraße 41
19288 Ludwigslust

Telefon: (03871) 115
Fax: 03883 / 623-212

Email: buergerservice@kreis-lup.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: 8:00 – 13:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 – 13:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Eldenburg Lübz

Am Markt 22
19386 Lübz

Telefon: 038731 / 507-0
Fax: 038731 / 507-104

Email: info@amt-eldenburg-luebz.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: geschlossen

Dienstag: 8:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 8:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Ludwigslust

Schlossstraße 41
19288 Ludwigslust

Telefon: (03871) 115
Fax: 03883 / 623-212

Email: buergerservice@kreis-lup.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: 8:00 – 13:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 – 13:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze finden Sie hinter dem Gebäude.

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Parchim

Putlitzer Str. 25
19370 Parchim

Telefon: (03871) 115
Fax: 03883 / 623-212

Email: buergerservice@kreis-lup.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: 8:00 – 13:00 Uhr

Dienstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 – 13:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 – 13:00 und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr

Parkplätze

Sie finden einen großen Parkplatz hinter dem Gebäude

Kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung, Amt Sternberger Seenlandschaft

Am Markt 2
19406 Sternberg

Telefon: 03847 / 4445-73
Fax: 03847 / 4445-34

Email: buergermeister@stadt-sternberg.de

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Öffnungszeiten

Anmeldeschluss spätestens 30 Minunten vor Ende der Öffnungszeiten. Wenn möglich: Auf dieser Webseite einen Termin vereinbaren.

Montag: geschlossen

Dienstag: 9:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 9:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 – 12:00 und 13:30 – 17:00 Uhr

Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr

  • Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Zulassung von Neufahrzeugen
  • E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  • Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
  • Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
  • Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
  • Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
  • Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
  • Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
  • Ausgabe von Feinstaubplaketten
  • Nachstempelung von Kennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • H-Kennzeichen (Oldtimer)
  • Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
  • Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
  • Technische Änderungen am Fahrzeug
  • Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
  • Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
  • Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
  • Tempo-100 Plaketten für Anhänger

Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:

KFZ anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), am besten vorher einen Kfz Versicherungsvergleich durchführen
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer (hier: Beispiel für Bielefeld)
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ ummelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ abmelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen
  • Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht

Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.

Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.

Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen

Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.

Tipps gegen Wartezeiten

  • Theoretisch empfehlen wir immer: Vereinbaren Sie hier online einen Termin. Allerdings beträgt die Wartezeit durchschnittlich 8 Tage im Straßenverkehrsamt in Hildesheim und 6 Tage in der Nebenstelle Alfeld. Wer es eilig hat, muss also ohne Termin hingehen und Stunden statt Tage warten.
  • Wenn Sie ohne Termin hingehen, beachten Sie bitte: Anmeldeschluss ist spätestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten. Es kommt aber auch vor, dass bereits um eine halbe Stunde nach Öffnung keine Wartemarken mehr ausgegeben werden!
  • Ohne Termin am besten mindestens 30 Minuten vor den jeweiligen Öffnungszeiten hingehen.
  • Montags, Mittwochs und Freitags sind die Wartezeiten kürzer als an anderen Tagen.
  • Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
  • Bei unseren Stichproben lagen die Wartezeiten bei durchschnittlich 105 Minuten.
  • Prüfen Sie unsere Checkliste “Das müssen Sie mitbringen”. Informieren Sie sich auf der oben genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.
  • Führen Sie einen Vergleich von Kfz Versicherungen durch, und bringen Sie die “Elektronische Versicherungsbestätigung” (eVB) mit (siehe “Das müssen Sie mitbringen”).

Umweltplaketten

Feinstaubplaketten / Umweltplaketten erhalten Sie bei der Zulassung / Ummeldung im Strassenverkehrsamt. Sie können sie aber auch bei allen anderen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (TÜV, DEKRA, GTÜ) und allen zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten erwerben.

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Autokauf / Verkauf: Tipps gegen Betrüger

Käufer mit Visitenkarten, die bei der Besichtigung den Preis drücken. Dubiose Händler, die sich um die Sachmängelhaftung drücken. Anzahlungen, die Sie nie wieder sehen. Gebrauchtwagengarantien / Reparaturversicherungen, die Sie abzocken. betrügerische Scheinangebote als “Testwagenfahrer” oder “Werbefahrer”. Darauf sollten Sie achten:

ADAC Ratgeber: So melden Sie Ihr Auto an oder ab

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Gibt es eine Umweltzone im Landkreis Ludwigslust-Parchim?

Nein. Die Luft im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist zu sauber für eine Umweltzone. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für Feinstaub und Stickoxide werden die Schadstoffbelastungen überwacht. Sofern die Grenzwerte nicht gesenkt werden, ist keine Umweltzone in Sicht.

Die meisten Autos, die im Landkreis unterwegs sind, haben ohnehin eine grüne Plakette und freie Fahrt in Umweltzonen, ebenso Oldtimer, Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Verbot für die sehr wenigen Autos ohne grüne Plakette hätte daher keinen nennenswerten Effekt auf die Stickoxidbelastung im Landkreis.

Auf dieser Webseite des Umweltbundesamts finden Sie eine Gesamtübersicht aller Umweltzonen in Deutschland.

Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise im Landkreises Ludwigslust-Parchim beantragen

Zuständig für Bewohnerparkausweise / Bewohnerparkzonen ist der Fachdienst Bürgerservice Parchim, Ludwigslust, Hagenow, Boizenburg, Dömitz, Stralendorf, Wittenburg, Zarrentin, Lübtheen, Sternberg und Lübz.

Fachbereich 3
Blutstraße 5
19370 Parchim
Telefon: 03871 722-3300 oder (03871) 115
Telefax: 03871 722-77-3300

Fachdienstleiter: Andreas Scharfschwerdt

E-Mail: andreas.scharfschwerdt@kreis-lup.de

Zur Webseite

Ein Antragsformular für den Bewohnerparkausweis können Sie hier downloaden (pdf).

Rechtliches

Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:

  • Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
  • Kraftfahrzeugschein
  • Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
  • Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
  • Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
  • Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug

Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)

Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. In den meisten Städten und Landkreisen ist für jeden im Haushalt gemeldeten Pkw ein Parkausweis erhältlich. Bei manchen ist es auf 1 Pkw pro Haushalt begrenzt, was regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:

Schwerbehinderten-Parkausweis / Parkgenehmigung für Schwerbehinderte beantragen

Zuständig für “Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen” (Schwerbehindertenparkausweise):

Bürgerbüro
Raum E.096
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Telefon 0385 545-0

Fax 0385 545-1739

Email buergerbuero@schwerin.de

Zur Webseite

Wir empfehlen Ihnen, den kostenlosen Ratgeber “Behinderung und Ausweis” (pdf, 272 Seiten) des niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie (in jedem Bundesland hilfreich) herunterzuladen.

Voraussetzungen

Antragsteller dürfen in der Regel weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche (auch gemietet) besitzen. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist der Antragsteller Mieter, ist eine Bestätigung des Vermieters vorzulegen, dass keine Vermietung an den Schwerbehinderten möglich ist.

Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.

Wie schwierig es ist, einen Behindertenparkausweis zu erhalten, beschrieb die Saarbrücker Zeitung (das Problem gibt es bundesweit) am 05.11.2017 unter “Ärgerlicher Hindernislauf zum Behinderten-Parkausweis”. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung müssen einen Behinderungsgrad von 80 Prozent amtlich anerkannt bekommen. Der Sozialverband VdK befindet diese Hürde als viel zu hoch ist. Vorübergehende Gehbehinderungen nach Operationen oder Unfällen berechtigen praktisch nie zu einem Behindertenparkausweis.

Rechtsgrundlagen:

Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der blaue Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.

Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beantragen können den blauen Parkausweis:

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
  • blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.

Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:

  • Menschen ohne Hände oder Arme,
  • kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
  • Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.

Der orangene Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Personenbezogener (eigener) Behindertenparkplatz

Für die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die Gemeinden mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern (Barlachstadt Güstrow, Stadt Waren (Müritz), Residenzstadt Neustrelitz und Stadt Parchim) zuständig.

„E“ steht für Elektroautos

Ein Aufkleber mit einem gut sichtbaren „E“ steht für Elektro-Auto steht. Wer ein solches Auto fährt, kann zum Beispiel an den meisten Ladestationen gebührenfrei parken. Nicht wenige kritische Geister vermuten hinter dem Vorteil des „E“-Aufklebers auch gleich noch ein paar Nachteile, beispielsweise dass Elektroautos bei der Zulassung teurer seien. Doch das ist nicht der Fall. Die Zulassung ist nicht teurer als bei anderen Autos, und auch die sogenannte Umkennzeichnung ist nicht teurer als bei herkömmlichen Fahrzeugen.

„H“ steht nicht für Hybridauto

Wenn das „E“ für Elektroauto steht, liegt es eigentlich nahe, dass ein „H“ für Hybridautos steht, oder? Nun, das könnte man annehmen, aber so ist es nicht. Befindet sich auf dem Nummernschild eines Fahrzeugs ein „H“, so macht dieser Buchstabe deutlich, dass es sich um einen Oldtimer handelt, also steht das „H“ für “historisches Fahrzeug”. Ein Kennzeichen mit einem „H“ ist nur erhältlich, wenn es mindestens 30 Jahre alt ist und dabei kein Fall für den Schrottplatz ist. Dort würde das „H“ allerdings auch keinen Nutzen haben.

Das Kennzeichen kann mit umziehen

Wer umzieht, muss sich naturgemäß auch im neuen Wohnort anmelden. Dabei muss auch das Auto bzw. Motorrad umgemeldet werden. Das war in der Vergangenheit immer mit einem neuen Nummernschild verbunden. Dass dadurch Kosten entstehen, ist nicht schön, stört aber die meisten Autofahrer nicht, sie gehen zur Zulassungsbehörde und lassen sich ein neues Kennzeichen prägen.

Schmerzhafter als die übersichtlichen Kosten, die durch die Ummeldung des Autos entstehen, ist oft die emotionale Ebene. Wer von der alten in eine neue Heimat zieht, musste sich früher darauf einstellen, Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks prägen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage der Kennzeichenmitnahme

Seit 2015 ist die Kennzeichenmitnahme möglich. Eine Pflicht zur Anschaffung eines neuen Kennzeichens gibt es seit der am 5. Juli 2013 vom Bundesrat beschlossene (siehe auch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61, S. 3772 ff.) Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht mehr.

FZV § 13 Absatz 2 Punk 2 definiert diese Möglichkeit:

“Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.”

2 Ausnahmen bei der Kennzeichenmitnahme

Es gibt 2 Ausnahmen:

  • Bei einem Halterwechsel müssen Halter immer ein neues Kennzeichen beantragen.
  • War das Fahrzeug zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt, kann man das alte Kennzeichen laut § 13 (5) FZV nicht weiter verwenden.

Man muss zwar nach wie vor zur Zulassungsbehörde, um seinen Wagen umzumelden (schließlich muss die neue Anschrift in die Papiere eingetragen werden). Durch eine Kennzeichenmitnahme kann man seine Heimatverbundenheit aber auch dann ausdrücken, wenn man längst an einem anderen Ort lebt.

Andererseits: Ein Kennzeichen des neuen Wohnorts ist auch ein Zeichen, dass man sich dort wohlfühlt.

Statistik: Fahrzeuge und Verkehr im Landkreis Hildesheim

Jeweils aktuellste verfügbare Daten für den Landkreis, laut Kraftfahrtbundesamt:

  • Kraftfahrzeuge: 156.461
  • Pkw: 124.674
  • Krafträder: 10.502
  • Lkw: 12.173
  • Zugmaschinen: 7.667
  • Busse: 255
  • Bundesautobahn: 150km
  • Bundesstraße: 432km
  • Landesstraße: 621km
  • Kreisstraße: 975km
  • Kommunale Straßen: 4.016km
  • Schienennetz: 318km

Tipps für Ausflüge, Radtouren und Wanderungen:

  • Schloss Ludwigslust (siehe Headerbild in der Desktop Version dieser Webseite)
  • Hafen in Dömitz (Elberadweg)
  • Festung Dömitz
  • Kloster Dobbertin
  • Plau am See (Radtouren, Baden am Plauer See)
  • Altstadt Boizenburg
  • Dorfrepublik Rüterberg
  • Altes Jagdschlosss Friedrichsmoor
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