Kfz Zulassungsstelle Frankfurt am Main: Wichtigste Infos

Hier finden Sie alle wichtigen Infos bezüglich der Kfz Zulassungsstelle in Frankfurt/Main. Für Frankfurt gibt es nur eine einzige Kfz Zulassungsstelle, in Bockenheim West, zwischen A 648 und Mainzer Landstraße.

Von Adressen über Websites, Öffnungszeiten, Wartezeiten, Wunschkennzeichen und Umweltplaketten bis hin zu Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über viele Behörden-Websites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen und direkt verlinkt.

Zulassungsstelle Frankfurt / Main

Ordnungsamt – Zulassungsangelegenheiten
Am Römerhof 19
60486 Frankfurt am Main

Termine per Telefon: 069 / 212-42750 (Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten)

Zur Online-Terminvereinbarung

Wunschkennzeichen F online reservieren

Fax: 069 212-42591

Email: k

Zur Website

Online Zulassung / Ummeldung / Abmeldung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Umschreibung eines Gebrauchtwagens, der Kfz-Neuzulassung, der Außerbetriebsetzung oder der Wiederzulassung die “i-Kfz” Online Zulassung nutzen. Welche Voraussetzungen Sie und Ihr Fahrzeug erfüllen und wie Sie dabei vorgehen müssen, lesen Sie unter Online Zulassung Frankfurt/Main.

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 7:30 – 13:00 Uhr

Mittwoch 7:30 – 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 – 17:00 Uhr

Freitag 7:30 – 12:00 Uhr

Anfahrt / Parkplätze

Anfahrt am besten über den Katharinenkreisel (ehemaliges Opel-Rondell) und Am Römerhof bzw. über die Mainzer Landstraße und Schmidtstraße, Bushaltestelle Römerhof (Linie 34). Kostenlose Besucherparkplätze sind vorhanden. Zufahrt zum Parkplatz links von Carglass (siehe oben).

  • Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Zulassung von Neufahrzeugen
  • E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  • Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
  • Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
  • Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
  • Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
  • Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
  • Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
  • Ausgabe von Feinstaubplaketten
  • Nachstempelung von Kennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • H-Kennzeichen (Oldtimer)
  • Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
  • Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
  • Technische Änderungen am Fahrzeug
  • Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
  • Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
  • Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
  • Tempo-100 Plaketten für Anhänger

Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:

KFZ anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ ummelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ abmelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen
  • Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht

Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.

Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.

Termine und Tipps gegen Wartezeiten

  • Vereinbaren Sie hier online oder telefonisch unter 069 / 212-42750 einen Termin. Ohne Termin haben Sie keinen Zugang.
  • Dienstags, Mittwochs und Freitags sind die Wartezeiten kürzer als an anderen Tagen.
  • Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
  • Informieren Sie sich auf der genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.

Feinstaubplaketten

Feinstaubplaketten erhalten Sie mit viel kürzeren Wartezeiten auch bei den Bürgerämtern, die Sie hier finden.

Schwerbehinderten-Parkausweis / Parkerleichterung für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen

Die Zuständigkeit für “Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen” (Schwerbehindertenparkausweise) :

Stadt Frankfurt
Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main

Telefon:
+49 69 212 42313 (Buchstaben A – G)

+49 69 212 42369 (Buchstaben H – N)

+49 69 212 42520 (Buchstaben O – R)

+49 69 212 42678 (Buchstaben S – Z)

Email: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de

Zur Webseite

Ratgeber für Menschen mit schweren Behinderungen

Diese Website des Landes Hessen ist ein Einstieg, aber nicht so umfassend, wie die nachfolgenden Links. Wir empfehlen Ihnen, diese kostenlosen Ratgeber downzuloaden (für Bürger in jedem Bundesland hilfreich):

Voraussetzungen

Antragsteller dürfen in der Regel weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche (auch gemietet) besitzen. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist der Antragsteller Mieter, ist eine Bestätigung des Vermieters vorzulegen, dass keine Vermietung an den Schwerbehinderten möglich ist.

Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.

ACHTUNG: Auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichnet sind (Zeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung/StVO) – Achtung: schwerbehinderte Menschen außerhalb der »aG«-Regelung dürfen diese Parkplätze nicht benutzen! Das heißt: Wer blind ist und sich fahren lässt, aber keinen Rollstuhl hat bzw. nicht als entsprechend gehbehindert gilt, darf dort nicht parken.

Wie schwierig es ist, einen Behindertenparkausweis zu erhalten, beschrieb die Saarbrücker Zeitung (das Problem gibt es bundesweit) am 05.11.2017 unter “Ärgerlicher Hindernislauf zum Behinderten-Parkausweis”. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung müssen einen Behinderungsgrad von 80 Prozent amtlich anerkannt bekommen. Der Sozialverband VdK befindet diese Hürde als viel zu hoch ist. Vorübergehende Gehbehinderungen nach Operationen oder Unfällen berechtigen praktisch nie zu einem Behindertenparkausweis.

Rechtsgrundlagen:

Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der blaue Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.

Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beantragen können den blauen Parkausweis:

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
  • blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.

Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:

  • Menschen ohne Hände oder Arme,
  • kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
  • Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.

Der orangene Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise beantragen

Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise erhalten Sie hier:

Am Römerhof19
60486 Frankfurt am Main

Telefon 069 / 212-43727
Fax: 069 212 9743347

E-Mail: bewohnerparken@stadt-frankfurt.de

Zur Webseite

Rechtliches

Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:

  • Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
  • Kraftfahrzeugschein
  • Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
  • Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
  • Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
  • Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug

Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)

Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. In den meisten Städten und Landkreisen ist für jeden im Haushalt gemeldeten Pkw ein Parkausweis erhältlich. Bei manchen ist es auf 1 Pkw pro Haushalt begrenzt, was regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:

Das Kennzeichen kann mit umziehen

Wer umzieht, muss sich naturgemäß auch im neuen Wohnort anmelden. Dabei muss auch das Auto bzw. Motorrad umgemeldet werden. Das war in der Vergangenheit immer mit einem neuen Nummernschild verbunden. Dass dadurch Kosten entstehen, ist nicht schön, stört aber die meisten Autofahrer nicht, sie gehen zur Zulassungsbehörde und lassen sich ein neues Kennzeichen prägen.

Schmerzhafter als die übersichtlichen Kosten, die durch die Ummeldung des Autos entstehen, ist oft die emotionale Ebene. Wer von der alten in eine neue Heimat zieht, musste sich früher darauf einstellen, Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks prägen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage der Kennzeichenmitnahme

Seit 2015 ist die Kennzeichenmitnahme möglich. Eine Pflicht zur Anschaffung eines neuen Kennzeichens gibt es seit der am 5. Juli 2013 vom Bundesrat beschlossene (siehe auch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61, S. 3772 ff.) Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht mehr.

FZV § 13 Absatz 2 Punk 2 definiert diese Möglichkeit:

“Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.”

2 Ausnahmen bei der Kennzeichenmitnahme

Es gibt 2 Ausnahmen:

  • Bei einem Halterwechsel müssen Halter immer ein neues Kennzeichen beantragen.
  • War das Fahrzeug zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt, kann man das alte Kennzeichen laut § 13 (5) FZV nicht weiter verwenden.

Man muss zwar nach wie vor zur Zulassungsbehörde, um seinen Wagen umzumelden (schließlich muss die neue Anschrift in die Papiere eingetragen werden). Durch eine Kennzeichenmitnahme kann man seine Heimatverbundenheit aber auch dann ausdrücken, wenn man längst an einem anderen Ort lebt.

Andererseits: Ein Kennzeichen des neuen Wohnorts ist auch ein Zeichen, dass man sich dort wohlfühlt.

„E“ steht für Elektroautos

Ein Aufkleber mit einem gut sichtbaren „E“ steht für Elektro-Auto steht. Wer ein solches Auto fährt, kann zum Beispiel an den meisten Ladestationen gebührenfrei parken. Nicht wenige kritische Geister vermuten hinter dem Vorteil des „E“-Aufklebers auch gleich noch ein paar Nachteile, beispielsweise dass Elektroautos bei der Zulassung teurer seien. Doch das ist nicht der Fall. Die Zulassung ist nicht teurer als bei anderen Autos, und auch die sogenannte Umkennzeichnung ist nicht teurer als bei herkömmlichen Fahrzeugen.

„H“ steht nicht für Hybridauto

Wenn das „E“ für Elektroauto steht, liegt es eigentlich nahe, dass ein „H“ für Hybridautos steht, oder? Nun, das könnte man annehmen, aber so ist es nicht. Befindet sich auf dem Nummernschild eines Fahrzeugs ein „H“, so macht dieser Buchstabe deutlich, dass es sich um einen Oldtimer handelt, also steht das „H“ für “historisches Fahrzeug”. Ein Kennzeichen mit einem „H“ ist nur erhältlich, wenn es mindestens 30 Jahre alt ist und dabei kein Fall für den Schrottplatz ist. Dort würde das „H“ allerdings auch keinen Nutzen haben.

Man sagt zwar einigen deutschen Städten nach, sie seien Autostädte. Doch Frankfurt am Main ist die Nr. 1. Vor allem wegen der  Internationale Automobil-Ausstellung (in ungeraden Jahren). Die nächste IAA findet vom 12. bis 22. September 2019 statt.

Zudem beherbergt die Stadt Automarken wie Mazda, Saab, Hyundai, Fiat, Jaguar, Škoda, Kia und nicht zuletzt natürlich Opel gleich nebenan, in Rüsselsheim. Und auch die Zulieferindustrie ist beispielsweise durch die Continental AG in Frankfurt vertreten.

Frankfurts Straßen als europäischer Knotenpunkt

Da Frankfurt sehr zentral gelegen ist, liegt es nahe, dass die Stadt auch als Verkehrsknotenpunkt nicht nur in Deutschland, sondern für ganz Europa eine zentrale Rolle spielt. Hier trifft alles aufeinander, was für den Verkehr nützlich ist, also natürlich Autos, LKW, Bahn- und Luftverkehr. Kein Wunder, dass in Frankfurt schon im Jahr 1909 die erste Fluggesellschaft namens DELAG gegründet wurde.

Frankfurts Zulassungsstelle und eine besondere Kuriosität

Ein Haus, das abgerissen werden soll, mit der Zulassungsstelle für Autos in Verbindung zu bringen, ist nicht leicht, in Frankfurt aber durchaus möglich. Als das Haus abgerissen werden soll, stoßen Bauarbeiter im Winter 2017 auf ein altes Auto, das in der Garage des Gebäudes steht. Das hat schon bessere Tage gesehen, und wie sich herausstellt, ist das Auto im Jahr 1986 gebaut worden. In der Garage steht es bereits seit 1997, denn in diesem Jahr – an irgendeinem Tag des Jahres – wurde das Auto in der Garage abgestellt. Von einem Mann, der heute 76 Jahre alt ist und der damals einfach vergessen hat, wo er den Wagen abgestellt hatte. Er meldete den Verlust des Wagens zwar damals, doch das Auto tauchte nicht wieder auf.

Bis zum Winter 2017. Denn da der Wagen noch angemeldet war, konnte der Rentner leicht ermittelt werden. Die Polizei fuhr also mit dem Kennzeichen zur Zulassungsbehörde nach Bockenheim und ließ die Daten überprüfen. Und tatsächlich, der Halter konnte ermittelt werden. Allerdings tat die lange Pause dem Auto nicht gut. Es war zum Zeitpunkt des Auffindens nicht mehr fahrtüchtig und erlitt ein ähnliches Schicksal wie das abbruchreife Haus: Beide wurden letztlich im engeren bzw. weiteren Sinne verschrottet.

Zahlenspiele rund um Frankfurts Autos

Am 1. September 2017 gab es in FFM genau 351.183 Autos. Um sich ein Bild davon zu machen, über welche Größenordnungen wir sprechen, sei ein Vergleich herangezogen. Man stelle sich vor, dass ein Parkplatz, auf dem alle Autos aus Frankfurt parken könnten, 4,2 Quadratkilometer groß sein müsste. Allerdings ist diese Zahl nur bedingt aussagekräftig, denn naturgemäß braucht ein Kleinwagen deutlich weniger Platz als ein SUV. Womit wir zum nächsten Punkt kommen: den Vorlieben der Frankfurter bei der Wahl ihres Lieblingsautos.

Die Frankfurter und ihr SUV

Um Aussagen darüber machen zu können, welche Art Autos die Frankfurter am liebsten fahren, muss man die Zulassungsbehörde bemühen, denn sie weiß natürlich am besten, wie sie aufgeteilt sind. Doch sie gibt sich aus Datenschutzgründen natürlich bedeckt. Nur so viel: Die meisten Autos, das lässt sich über die Zulassungsstelle ermitteln, sind Mittelklassewagen, und viele von ihnen verfügen über die Einstufung in Euro 5 oder Euro 6.

Wer über die Zulassungsbehörde hinaus geht und sich an das Kraftfahrt-Bundesamt wendet, erfährt etwas mehr, zum Beispiel über den Anteil von SUV. Man sollte annehmen, dass in einer Großstadt, die viel kleine und enge Straßen hat, der SUV nicht besonders hoch im Kurs steht. Doch weit gefehlt. Der Anteil von Geländewagen und SUV beträgt in Frankfurt am Main immerhin 9,3 Prozent, das sind rund 32.000 Autos, die geländetauglich sind – mitten in einer Großstadt. Was die Halter dieser Autos mit ihrem Kauf konkret bezweckt haben, weiß niemand, womöglich nicht mal die Besitzer der Autos.

Liste der Frankfurter Stadtteile

Die Stadt Frankfurt ist in diese 47 Stadtteile unterteilt:

  • Altstadt
  • Innenstadt
  • Bahnhofsviertel
  • Westend-Süd
  • Westend-Nord
  • Nordend-West
  • Nordend-Ost
  • Ostend
  • Bornheim
  • Gutleutviertel
  • Gallus
  • Bockenheim
  • Sachsenhausen-Nord
  • Sachsenhausen-Süd
  • Flughafen
  • Oberrad
  • Niederrad
  • Schwanheim
  • Griesheim
  • Rödelheim
  • Hausen
  • Praunheim
  • Heddernheim
  • Niederursel
  • Ginnheim
  • Dornbusch
  • Eschersheim
  • Eckenheim
  • Preungesheim
  • Bonames
  • Berkersheim
  • Riederwald
  • Seckbach
  • Fechenheim
  • Höchst
  • Nied
  • Sindlingen
  • Zeilsheim
  • Unterliederbach
  • Sossenheim
  • Nieder-Erlenbach
  • Kalbach-Riedberg
  • Harheim
  • Nieder-Eschbach
  • Bergen-Enkheim
  • Frankfurter Berg

Unsere Tipps:

  • Aussichtsplattform auf dem Main Tower (HeLaBa im Bankenviertel)
  • Commerzbank Tower (unseres Erachtens das schönste Hochhaus der Welt)
  • Planespotting: Aussichtsplattform Zeppelinheim am Frankfurter Flughafen (am Ost-Ende der Hauptstartbahn, zwischen Ellis Road und A5)
  • Untermainkai
  • Schaumainkai
  • Römerberg, Frankfurter Römer
  • Alte Oper Frankfurt
  • Paulskirche
  • Eiserner Steg
  • Batschkapp
  • Hauptwache
  • Zeil
  • Rebstockpark
  • Grüneburgpark
  • Botanischer Garten
  • Oberschweinstiege, Jacobiweiher
  • Monte Scherbelino (Aussicht)
  • Naturschutzgebiet Berger Hang
  • Nordpark an der Nidda in Bonames
  • Grill’scher Altarm