Kfz Versicherung Ratgeber

Kfz-Versicherung kündigen

Es gibt verschiedene Gründe, die Kfz-Versicherung zu kündigen: Vielleicht hat man einen besseren Tarif zu einer günstigeren Prämie gefunden oder die Assekuranz wollte im Schadenfall nicht aktiv werden. Zwei Möglichkeiten hat man zum Kündigen der Kfz-Versicherung: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. weiterlesen

Die ordentliche Kündigung

Eine Kfz-Versicherung hat grundsätzlich die Laufzeit von einem Jahr. Wenn sie nicht gekündigt wird, verlängert sie sich automatisch um ein weiteres Jahr. Versicherungsnehmer, die ihre Kfz-Versicherung kündigen möchten, müssen die Kündigungsfrist von einem Monat zur Hauptfälligkeit der Versicherung nutzen. Die meisten Versicherungsgesellschaften beenden das Versicherungsjahr zum 31. Dezember. Daraus ergibt sich der Stichtag des 30. Novembers zum Kündigen. Gründe müssen bei der Kündigung der Kfz-Versicherung nicht genannt werden.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel: Die Hauptfälligkeit liegt an einem anderen Termin oder man fährt mit Saison-Kennzeichen. Im ersten Fall bieten manche Versicherungsunternehmen an, den Vertragsabschluss außerhalb der sonst üblichen, oben erwähnten Regelung zu legen. Auch dann beträgt die Laufzeit der Kfz-Versicherung zwar ein Jahr, jedoch werden die Policen zu einem vereinbarten Zeitpunkt fällig, nicht zum 01. Januar. Auch bei der unterjährigen Kündigung muss eine Kündigungsfrist von einem Monat beachtet werden.

Bei Saisonkennzeichen liegt die Hauptfälligkeit auf dem Beginn der Saison. Die Kündigungsfrist beträgt wieder einen Monat. Beginnt also die Saison am 01. März, muss die Kfz-Versicherung zum 31. Januar gekündigt werden.

Die außerordentliche Kündigung

Durch das Sonderkündigungsrecht kann sich eine außerordentliche Kündigung ergeben. Damit wird Kfz-Haltern ermöglicht, auch außerhalb des regulären Stichtags zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht wird etwa eingeräumt bei einer Beitragserhöhung, aber auch bei Neuzulassungen und Fahrzeugwechsel sowie im Schadenfall – unabhängig davon, ob die Versicherung den Schadenfall übernimmt oder nicht.

Es gibt jedoch auch Umstände, unter denen die Kfz-Versicherung nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Hebt beispielsweise der Gesetzgeber die Versicherungssteuer an und entsteht daraus eine Beitragserhöhung, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Auch darf die Versicherungsprämie nach einem Umzug erhöht werden, ohne dass ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Dies ist damit zu begründen, dass der neue Wohnort in einer höheren Regionalklasse eingestuft wird. Dasselbe gilt, wenn die Prämie aufgrund der Regulierung eines Schadens steigt und man in den schadenfreien Jahren zurückgestuft wird. Tipp: Es gibt Versicherungsunternehmen, die Verträge mit Rabattschutz anbieten. Im Falle eines Schadens wird man bei diesen Verträgen nicht die aktuelle Schadenfreiheitsklasse einbüßen.

Weitere Gründe für eine Kündigung sind:

  • Verkauf des Fahrzeugs: Zwar besteht beim Verkauf eines versicherten Autos kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Vertrag geht jedoch inklusive des Fahrzeugs an den Käufer über und dieser erhält dann ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Stilllegung des Fahrzeugs: Wird das Auto außer Betrieb gesetzt, lässt sich die Kfz-Versicherung ebenfalls nicht kündigen. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Cabrio im Winter nicht gefahren werden soll. Dann jedoch greift die sogenannte beitragsfreie Ruheversicherung. Sie bietet eine Haftpflicht- sowie eine Teilkasko-Versicherung. Nimmt der Fahrer mit dem Auto wieder am öffentlichen Verkehr teil, läuft die bestehende Kfz-Versicherung nahtlos weiter.
  • Abmeldung des Fahrzeugs: Wird das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft abgemeldet, um es verschrotten zu lassen, wird eine Kündigung der Kfz-Versicherung unnötig. Denn diese endet dann automatisch; beim Versicherungsunternehmen spricht man von einem “Wagniswegfall”. Notwendig ist es nur, die Versicherung darüber zu informieren.
ZUM KFZ VERSICHERUNGS VERGLEICH

Kfz-Versicherung wechseln – so geht’s

In aller Regel laufen Kfz-Versicherungsverträge ein Jahr, meist wird im Herbst gekündigt. Aber worauf sollte bei der Beitragsberechnung der neuen Versicherung besonders geachtet werden? Drohen Folgen, falls ein Wechsel nicht gelingt? weiterlesen

Herbst: Das große Wechseln beginnt

Mehr Leistungen zu einem geringeren Beitrag, deutlich besserer Service: Es gibt wirklich sehr viele gute Gründe dafür, die Kfz-Versicherung zu wechseln. Jedoch ist es nicht so ganz einfach für Verbraucherinnen und Verbraucher, sich durch den Dschungel der Assekuranzen zu wühlen und den idealen Tarif zu finden. Experten werden nicht müde, zu betonen, dass der Preis allein nicht entscheidend sein sollte, sondern dass das Gesamtpaket stimmen muss.

Im Herbst findet das große Wechseln der Kfz-Versicherungen statt. In aller Regel laufen die Kfz-Versicherungsverträge bis zum 31. Dezember eines Jahres. Einen Monat vorher, also bis zum 30. November, muss gekündigt werden. Damit die Kündigung auch Gültigkeit besitzt, muss sie schriftlich, also per Fax oder Brief, und mit Unterschrift erfolgen. Ein Einschreiben mit Rückschein bestätigt, dass die Kündigung bei der Versicherung eingegangen ist.

Daneben gibt es auch das Recht zum Kündigen, wenn die Versicherung den Beitrag erhöhen möchte. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat – ab dem Tag, an dem die Erhöhung der Beiträge mitgeteilt wurde. Das bedeutet: Wenn die Versicherung erst nach dem 01. Januar über eine erhöhte Prämie informiert, können Verbraucherinnen und Verbraucher rückwirkend zum 31. Dezember kündigen.

Erst kündigen, wenn neuer Vertrag existiert

Wichtig: Gekündigt darf erst werden, wenn der neue Vertrag bereits unter Dach und Fach ist. Michael Wortberg, seines Zeichens Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, dazu: “Es geschieht immer wieder, dass der Vorvertrag aufgehoben wird, aber der Neuvertrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat.” Hat der Versicherungsnehmer Glück, drohen lediglich ein Bußgeld von der Zulassungsbehörde sowie eine Zwangsabmeldung. Schlimmstenfalls jedoch wird ein Verkehrsunfall verursacht, ohne dass man versichert ist. Dann haftet man für sämtliche Folgen mit dem Privatvermögen! 

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Weitere Tipps und info rund um Kfz Versicherung

Wer ein Fahrzeug unterhält, benötigt hierzulande zwingend eine Kfz-Versicherung. Um den Versicherungsbeitrag kommt man als Fahrzeughalter nicht herum, allerdings gibt es einige Tipps, die die Prämie senken können. Die wichtigsten Spartipps im Überblick:

Rabatte prüfen

Viele Versicherungsunternehmen spendieren Rabatte in diversen Situationen: Die Kfz-Versicherung wird beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Beamte), aber auch für Familien oder Versicherte mit Wohneigentum günstiger. Es lohnt sich, zu prüfen, ob man bereits alle Rabatte nutzt, die möglich sind. Vergleichsrechner, in denen relevante Kriterien wie Familienstand oder Berufsgruppe abgefragt werden, helfen beim Suchen und Finden entsprechender Tarife.

Zahlweise überdenken

Im Versicherungsvergleich werden Interessenten oft nach der Zahlweise gefragt: monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich? Wer eine monatliche Zahlweise auswählt, verpasst oft die günstigsten Tarife. Denn kleinere Zahlungsintervalle werden oftmals mit hohen Aufschlägen belegt. So sparen Versicherungsnehmer, die sich für eine jährliche Zahlungsweise entscheiden, bares Geld.

Weitere zu prüfende Parameter

Sämtliche Angaben, die die Höhe der Prämie beeinflussen, sollten regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Werden tatsächlich die Kilometer jährlich gefahren, die im Vertrag angegeben sind? Falls nicht, sollte die Kilometerleistung angepasst werden. Mit etwas Glück kommen Fahrer dann in eine sparsamere Kilometerklasse. Weiter sollte der Kreis der Fahrer regelmäßig begutachtet werden, denn je mehr Fahrer ein Auto benutzen, umso teurer wird es. Falls also die nun erwachsenen Kinder mit dem eigenen Kfz unterwegs sind, müssen sie nicht mehr als mögliche Fahrer in der Versicherung genannt werden – und es lässt sich sparen.

Weiter lässt sich prüfen, ob der sogenannte Garagenrabatt in Frage kommt: Parken Fahrzeuge in einer Garage, erleiden sie weniger Schäden – das belohnt die Kfz-Versicherung durch Nachlässe. Je nach Versicherer unterscheidet sich die Höhe des so entstehenden Rabatts; ein bis fünf Prozent sind drin. Jedoch ergibt sich daraus auch die Verpflichtung, das Fahrzeug die meiste Zeit – vor allem aber nachts – in die Garage zu stellen.

Auch Kasko-Versicherungen anpassen

Sehr viel Geld lässt sich sparen, wenn man von der Voll- auf die Teilkasko umsteigt. Das können mal eben 50 % des Beitrags sein. Beachten sollte man dann jedoch, dass Schäden, die aus eigener Verschuldung und durch Vandalismus entstehen, dann nicht mehr gedeckt sind. Deshalb lohnt sich diese Überlegung wirklich erst dann, wenn der Restwert des Fahrzeugs sehr gering ist.

Soll die Vollkasko noch erhalten bleiben, lässt sich sparen, indem die Selbstbeteiligung erhöht wird. Jedoch ist es nicht immer ratsam, mehr als die oft als Standard ausgewählten 300 Euro für die Vollkasko und 150 Euro für die Teilkasko zu wählen. Oftmals wird die Ersparnis bei der Versicherungsprämie über diese Selbstbehalte hinaus nur noch geringfügig größer. Es lohnt sich, mithilfe eines Versicherungsrechners durchzukalkulieren, mit welcher Kombination sich am meisten sparen lässt.

Fahrsicherheitstraining

Es gibt viele Versicherungsgesellschaften, die Versicherungsnehmer für ein verringertes Schadensrisiko belohnen. So existieren beispielsweise Ersparnisse für Wenigfahrer, für Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Teilnahme an anerkannten Fahrsicherheitstrainings. Eine Kopie der Teilnahmebestätigung, die nicht älter als drei Jahre sein darf, wird dafür einfach an die Kfz-Versicherung gesendet. Der Preisnachlass wird für gewöhnlich ab Eingang dieser Bestätigung gewährt und der Versicherungsnehmer erhält für seine Unterlagen einen Nachtrag zum Versicherungsschein.

Übrigens: So ein Fahrsicherheitstraining lohnt sich immer – nicht nur für die Rabatte in der Kfz-Versicherung.

Fahrzeughalter haben beim Thema Haftpflichtversicherung keine Wahl: Sie muss abgeschlossen werden, sobald das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen bewegt wird. Dass die Versicherung Pflicht ist, ist sinnvoll, denn sie kommt für jene Schäden auf, die der Autofahrer mit seinem Wagen an anderen Fahrzeugen sowie deren Insassen verursacht. Die Kaskoversicherung hingegen dient zur Absicherung des eigenen Fahrzeugs; etwa gegen Diebstahl, Brand oder auch selbstverschuldete Unfälle. Aber – für wen eignet sich die günstige Teilkasko und für wen die meist teurere Vollkasko-Versicherung? Welche Versicherung schützt was? Unser Ratgeber gibt Klarheit.

Die Teilkasko-Versicherung

Die Teilkaskoversicherung kommt in folgenden Fällen für die Schäden auf: Bei Diebstahl zahlt sie den Wert des ganzen Autos oder den einzelner Teile. Weiter springt sie bei Hagel- und Sturm-, aber auch Brandschäden, Glasbruch oder Schäden durch Wildunfällen ein. Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) weiß jedoch: “Sie ist empfehlenswert, wenn das Fahrzeug jünger als acht Jahre ist, weil nämlich nur der Zeitwert ersetzt wird.” Die Beiträge für ältere Fahrzeuge sind im Verhältnis deutlich teurer. Die Teilkasko zahlt sich auch für Fahrzeuge aus, die einen hohen Wiederverkaufswert haben.

Wie immer lohnt sich auch bei Kaskoversicherungen ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Es existieren zum Beispiel Unterschiede bei dem Zeitraum, in welchem das Versicherungsunternehmen für ein gestohlenes Fahrzeug den Neuwert ersetzt. Es gibt Tarife, mit denen man maximal ein halbes Jahr nach Erstzulassung den vollen Wert erstattet bekommt, andere Policen leisten dies 24 Monate lang.

Unterschiedlich wird auch die Absicherung gegen Wildunfälle gehandhabt. Einige Versicherer zahlen lediglich nach Zusammenstößen mit Haarwild, nicht jedoch bei Unfällen, die Nutztiere oder wilde Hunde betreffen. Ebenso gibt es bei Marderschäden oftmals Einschränkungen: zwar übernehmen die Assekuranzen eigentliche Schäden wie das Reparieren eines durchgebissenen Kabels, jedoch nicht die Folgeschäden.

Die Vollkasko-Versicherung

Die Vollkaskoversicherung inkludiert neben dem Umfang der Teilkasko auch Schäden am Fahrzeug, die aus selbstverschuldeten Unfällen entstehen, bei Fahrerflucht vom Unfallgegner und bei mut- sowie böswilliger Beschädigung durch Dritte. Die Vollkasko springt auch dann ein, wenn der Verursacher eines nicht selbst verschuldeten Unfalls nicht haftbar ist – zum Beispiel, wenn es sich um ein Kind handelt. Nicht übernommen werden Verschleißschäden sowie Motorendefekte und die Folgekosten, die nach einer Verletzung entstehen können.

Ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung setzen sich die Beiträge aus den Typ- und Regionalklassen zusammen. Weiter spielen das Alter des Fahrzeugs sowie der Abstellort, die Fahrleistung, das Alter des Versicherungsnehmers und seine Schadenfreiheitsklasse eine Rolle. Wird die Versicherung nach einem Unfall hinzugezogen, muss die Schadenfreiheitsklasse auch bei der Vollkasko neu eingestuft werden, sodass die Versicherungsprämie steigen kann.

Es lohnt sich, die aktuelle Versicherungslage regelmäßig neu einzuschätzen. Denn der Fahrzeugwert sinkt im Laufe der Jahre – und das kann, je nach Modell, durchaus schnell gehen. Bei einem Fahrzeug, das einen Wert von 3.000 Euro nicht mehr übersteigt, wäre eine Versicherungsprämie von 1.000 Euro in kein Verhältnis zu bringen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben – hier greift der sogenannte Kontrahierungszwang. Stellt also ein Kfz-Halter einen Antrag auf die Haftpflichtversicherung, bleibt der Versicherungsgesellschaft nichts anderes übrig, als den Vertrag abzuschließen. Anders sieht das jedoch bei den Kaskoversicherungen aus. Werden Fahrer als hohes Risiko angesehen oder möchte jemand ein sehr teures Auto versichern, erhält man zuweilen keinen Kaskoschutz.

Typklasse bestimmt Risiko

Die Typklasse eines Autos zeigt an, wie häufig ein Automodell in Schäden verwickelt ist. Je höher die Typklasse ausfällt, umso häufiger bauen diese Fahrzeuge Unfälle, wie Statistiken zeigen. Die Typklasse gibt in der Kaskoversicherung auch darüber Auskunft, wie beliebt die verschiedenen Modelle bei Autodieben sind. Schon ab der Typklasse 29 kann es in der Vollkaskoversicherung zu Problemen kommen, jedoch zieren sich die meisten Anbieter spätestens ab Typklasse 34. Hier werden exotische Sportwagen eingeordnet.

Ebenfalls schwierig: zu viele Schadensmeldungen

Hatten Autofahrer mit ihrer letzten Versicherung häufig Probleme, kann es für sie schwierig werden, eine neue Versicherung zu finden. Hat der Kunde etwa Falschangaben gemacht oder kam es zu häufig zu Schäden, kann es passieren, dass die Versicherung den Vertrag kündigt. Es folgt ein Eintrag in der HIS – das ist die schwarze Liste der Versicherungsunternehmen. Andere Versicherer sehen daran, dass der Kunde ein sehr hohes Risiko darstellt. Es kann passieren, dass die Versicherungssuche so zum sinnlosen Unterfangen wird. Was tun? Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) hilft dabei, Versicherungsmakler zu finden. Diese Makler können dabei helfen, einen Anbieter aufzutun, der das hohe Risiko dennoch übernimmt. Das endet jedoch meist mit sehr hohen Beiträgen.

Punkte im Verkehrszentralregister sind meist kein Grund, dass einem die Versicherung vorenthalten wird. Die Preisaufschläge, die Kfz-Versicherer dann aufschlagen, sind meist minimal.

Kasko-Versicherung bei schlechter Bonität

Schon in den Anträgen der Versicherungen wird deutlich: Man gibt sehr viele persönliche Daten ein, um dem Anbieter zu ermöglichen, einen individuellen Preis zu finden und das Profil des Fahrers möglichst exakt einzuschätzen. Von günstigeren Beiträgen profitieren dann jene, denen vom Versicherer zugetraut wird, sicher und umsichtig unterwegs zu sein.

Kurz vor dem Vertragsabschluss allerdings überprüfen immer mehr Versicherungsgesellschaften die Bonität des potenziellen Kunden. Tatsächlich zeigen die Statistiken, dass Personen mit schlechter Bonität häufiger Schäden melden. Deshalb ist es besonders für Personen, die einen Offenbarungseid leisten mussten, extrem schwer, eine Kasko-Versicherung zu finden. Die Haftpflichtversicherung bleibt davon natürlich unberührt, denn sie ist eine Pflichtversicherung.

Braucht man Kasko-Versicherungen überhaupt?

Die Teilkasko zahlt bei Diebstahl des Autos oder einzelner Teile, bei Einbruch und bei Glasbruch. Weiter greift die Versicherung bei Unwetter, meist auch bei Schäden durch Marderbisse, Wildunfälle, Kurzschlussschäden an den Verkabelungen, bei Brandschäden und bei Explosionen. Die Vollkasko hingegen zahlt Unfälle am eigenen Wagen, und zwar auch dann, wenn der Fahrer selbst die Schuld trägt. Sie greift auch bei Vandalismus und enthält den Schutz, den die Teilkasko bietet. Die Vollkasko ist jedoch nur bei teuren Autos ratsam. Meist sind Pkw ab 15.000 Euro vollkaskoversichert.

Gerade, wer günstige Autos fährt und keine Kasko-Versicherung erhält, muss sich also nicht ärgern. Natürlich wäre es sicherer, zumindest mit der Teilkasko unterwegs zu sein, die Hauptsache ist jedoch, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung stimmt.

Ohne Haftpflichtversicherung geht hierzulande gar nichts: Möchte man ein Auto zulassen, muss nachgewiesen werden, dass dieses auch versichert ist – so schreibt es das Gesetz vor. Das verwundert auch nicht: Jeder Mensch, der innerhalb des Straßenverkehrs geschädigt wird, soll definitiv Schadenersatz erhalten. Da der Verursacher nicht zwangsläufig die finanziellen Mittel dafür hat, besteht Versicherungspflicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber welche Bestimmungen gibt es hierbei?

Versicherungspflicht gilt nicht nur für Autos & Motorräder

Eine Versicherungspflicht existiert für sämtliche Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen, also Autos und Motorräder. Daneben aber auch Mopeds, Mofas, Quads oder Segways, die maximal einen Hubraum von 50 ccm haben und weniger als 45 km/h fahren. Schnellere E-Bikes sowie Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h liefern, müssen ebenfalls versichert werden. All diese Fahrzeuge erhalten ein sogenanntes Versicherungskennzeichen.

Neben Personen- und Sachschäden sind auch Vermögensschäden mitversichert. Angenommen also, ein Autofahrer nimmt einem anderen die Vorfahrt und der Fahrer verletzt sich beim Zusammenprall, dann übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sämtliche Kosten für die ärztliche Behandlung, für die Autoreparatur und leistet darüber hinaus einen Ausgleich für den Wertverlust des verunfallten Fahrzeugs.

Gesetzlich vorgeschrieben sind die folgenden Deckungssummen: Für Personenschäden 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden 1,12 Millionen Euro, für Vermögensschäden 50.000 Euro. Biance Boss vom BdV erklärt jedoch: “Empfehlenswert ist aber die Vereinbarung einer Deckungssumme von 100 Millionen Euro pauschal.” Denn möglicherweise steht eine lebenslange Rente für die verletzte Person an: “Das kann sehr teuer werden”, erklärt Boss.

Unter Umständen kann eine Selbstbeteiligung fällig werden

Es gibt Verträge, in denen die Versicherung vom Unfallfahrer eine Selbstbeteiligung verlangt. Meist gilt dies bei grober Fahrlässigkeit, also beispielsweise, wenn der Fahrer unaufmerksam eine rote Ampel überfahren hat. Jedoch kann man diesem Risiko vorbeugen, indem man einen Tarif wählt, der einen “Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit” inkludiert. Dies ist kein Freibrief für rücksichtsloses Fahren! Der BdV erklärt, dass Versicherungen bei schweren Vergehen wie Alkoholfahrten oder Fahrerflucht bis zu 5.000 Euro je Verstoß verlangen können.

Um Unfallschäden schnell zu regulieren, sollte man möglichst zügig, spätestens jedoch eine Woche nach dem Unfall diesen der Versicherung melden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärt, dass bei Bagatellschäden keine polizeiliche Aufnahme des Unfallhergangs vonnöten ist. Dann genügen die Daten aller Unfallbeteiligten.

Ist man unverschuldet in einen Unfall verwickelt, so hat man das Recht, das Fahrzeug in einer Werkstatt nach eigener Wahl reparieren zu lassen. Kann das Fahrzeug längere Zeit nicht genutzt werden, so hat man Anspruch auf Kostenerstattung für einen Mietwagen oder für die öffentlichen Verkehrsmittel. Konnte am Unfallort die Versicherung des Unfallgegners nicht ermittelt werden, unterstützt der Zentralruf der Autoversicherer (0800 / 25 026 00). Neben dem Kennzeichen des anderen Fahrzeugs muss das Unfalldatum angegeben werden sowie das Land, in dem sich der Unfall zugetragen hat.

Was aber tun, wenn der Unfallgegner flüchtet und deshalb nicht ermittelt werden kann? Für diesen Fall gibt es den Verein “Verkehrsopferhilfe”. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, die dann mit einem Garantiefonds einspringt.

Kaum ist der Vertrag für den Neuwagen unterzeichnet, möchte der Käufer das kostenintensive Vehikel am liebsten gegen alle erdenklichen Risiken absichern. Doch, welcher Schutz ist wirklich sinnvoll?

Vollkasko unbedingt empfehlenswert

Die notwendigen Kfz-Versicherungen für einen Neuwagen stellen einen wirklich nicht zu unterschätzenden Kostenfaktor dar. So ist der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für einen Neuwagen unbedingt empfehlenswert. Bei einem verschuldeten Unfall deckt die Vollkasko Schäden auch am eigenen Fahrzeug ab. Jedoch verursacht sie – verglichen mit der Teilkasko- und Haftpflicht-Versicherung – höhere Folgekosten. Es lohnt sich, die verschiedenen Angebote der Kfz-Versicherer intensiv zu prüfen und mehrere Vergleichsrechner im Internet zu konsultieren. Auch ist es möglich, sich per Telefon oder E-Mail verschiedene Angebote einzuholen.

Wurde der Neuwagen per Kredit gekauft oder wurde ein Leasing-Vertrag abgeschlossen, so wird die Vollkasko-Versicherung in aller Regel vom Leasing- oder Kreditinstitut vertraglich vorgeschrieben. Es lohnt sich, einen Selbstbehalt zu wählen, damit die Beiträge der Vollkasko-Versicherung etwas reduziert werden. Jedoch sollte die Höhe der Selbstbeteiligung nicht allzu hoch angesetzt werden. 300 Euro als Selbstbehalt sind bei der Vollkasko-Versicherung ein guter Kompromiss zwischen Nutzen und Kosten.

Totalschaden – wie absichern?

Im Falle eines Totalschadens, ob nun unverschuldet oder nicht, wird die Vollkasko-Versicherung nicht den Fahrzeug-Neuwert, sondern lediglich den sogenannten Zeitwert ersetzen. Neuwagen haben anfänglich immer sehr hohe Wertverluste, und dies kann zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen. Daher ist es empfehlenswert, eine sogenannte “Neupreisentschädigung” abzuschließen. Dies funktioniert im Rahmen der Vollkasko-Versicherung. Meist erstreckt sich der Zeitrahmen zwischen sechs und 24 Monaten – je länger, umso besser natürlich.

Bei einem Leasing-Vertrag lohnt sich eine Leasingraten-Ausfallversicherung. Bei einem Totalschaden schützt diese Police davor, die Leasing-Raten weiter zahlen zu müssen, obwohl das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist.

Ratenzusatz-Versicherung für Finanzierungen

Soll der Neuwagen über ein Kreditinstitut in Raten finanziert werden, kann sich eine Ratenzusatz-Versicherung lohnen. Je nach Ausprägung der Versicherung gewährleistet sie beispielsweise Schutz bei Arbeitslosigkeit oder -unfähigkeit. Wie immer ist auch hier das Kleingedruckte sehr wichtig: Meist sind Zusatzversicherungen dieser Art an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zu achten ist besonders auf die Karenz- und Wartezeiten: Wenn die Wartezeit bei einer Ratenzusatz-Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit zum Beispiel drei Monate beträgt, der Käufer jedoch wenige Wochen nach Vertragsabschluss seinen Beruf verloren hat, springt die Versicherung dennoch erst nach drei Monaten ein. Zu beachten sind auch mögliche Ausschlussklauseln, die die Versicherungsleistung beispielsweise bei “vorsätzlicher Herbeiführung” ausschließen. Dies kann bedeuten, dass bei eigenmächtiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung nicht einspringt.

Werkstattbindung rechnet sich selten

Lassen sich Versicherungsnehmer auf eine Werkstattbindung ein, senken viele Versicherungsunternehmen die Prämie. Falls Neuwagen-Besitzer jedoch die Herstellergarantie oder Kulanz-Leistungen in Anspruch nehmen möchten, kann dies zu Konflikten führen. Versicherungen pochen darauf, dass sämtliche Wartungen, Reparaturen und Inspektionen in der Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Man kann sich vom Kfz-Versicherer jedoch schriftlich bestätigen lassen, dass die Versicherung für mögliche Garantieausfälle aufkommt.

Ist das Versicherungsunternehmen dazu nicht bereit, ist es sinnvoller, auf die Werkstattbindung zu verzichten. Verglichen mit der Ersparnis bei Werkstattbindung durch den Versicherungsvertrag rechnet sich der Garantieausfall einfach nicht.

Problematisch mit der Werkstattbindung kann es auch bei Finanzierungs- und Leasingverträgen werden. Wird gegen die Klausel verstoßen, droht die fristlose Kündigung.

Fahrzeughalter haben jede Menge Optionen, was über den Basisschutz hinaus durch zusätzliche Versicherungen geschützt werden kann. Es gibt jedoch auch Zusatzschutz, der nicht für jeden Autofahrer sinnvoll ist. Über welchen Zusatzschutz sich das Nachdenken lohnt, erfahren Autofahrer hier.

Schutzbriefe und Auslandsschadenschutz

Sehr viele Versicherer bieten mittlerweile für einen Zusatzbeitrag Schutzbriefe an. Dies bietet Autofahrern in aller Regel eine Pannenhilfe einschließlich abschleppen und Mietwagen, falls das Auto nicht mehr fahrtüchtig sein sollte. Erkrankt man im Urlaub, wird ein Rücktransport organisiert. Unterstützung wird auch gewährt, wenn auf Reisen Ersatzteile fürs Auto fehlen oder Medikamente organisiert werden müssen. Peter Grieble, Versicherungsprofi in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: “Das kann sich durchaus lohnen, wenn man viel unterwegs ist.” Solche Schutzbriefe kann man sich sparen, wenn man Mitglied in einem Autoclub ist: In aller Regel inkludiert eine solche Mitgliedschaft ganz ähnliche Leistungen.

Der Auslandsschadenschutz greift immer dann, wenn Autofahrer im eigenen Fahrzeug unverschuldet im europäischen Ausland in Unfälle verwickelt werden. Weist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine unzureichende Deckungssumme auf, springt diese Zusatzversicherung ein. Etwaige Schadenersatzansprüche werden dann nach deutschem Recht geltend gemacht. Und das ist insbesondere für Autofahrer sinnvoll, die mit dem eigenen Auto viel im europäischen Ausland unterwegs sind. Wichtig: Man sollte vor Abschluss der Police unbedingt prüfen, ob die Versicherung wirklich für die bevorzugten Ziele gilt.

Insassen-Unfallversicherung sowie Wildschäden

Die Insassen-Unfallversicherung ist ein Zusatzschutz der Kfz-Versicherung. Diese Zusatzversicherung schützt, wenn die Insassen des Fahrzeugs durch einen Unfall verletzt werden. Verbraucherschützer sind nicht gerade angetan von dieser Zusatzversicherung. Denn bei fremdverschuldeten Unfällen springt ohnehin die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein und kommt für sämtliche Schäden bei allen Unfallopfern auf. Bei selbstverschuldeten Unfällen sind die Insassen über die Kfz-Haftpflicht des Autofahrers geschützt. Der Fahrer jedoch kann lediglich auf seine Krankenversicherung zurückgreifen. Grieble rät: “Trotzdem sind eine Berufsunfähigkeitsversicherung und sogar eine Unfallversicherung die sehr viel bessere Alternative”.

Beim Thema Absicherung gegen Wildschäden steckt der Teufel im Detail! Es gibt Assekuranzen, die lediglich für Unfälle mit “Haarwild” aufkommen. Dazu zählen neben Rehen und Hirschen auch Dachse, Wildschweine und Hasen. In einigen Policen gibt es die Zusatzoption “Tiere aller Art”; einige Tarife inkludieren dies bereits. Deshalb lohnt sich gerade bei dieser Zusatzversicherung der Blick ins Kleingedruckte. Tipp: Bei Zusammenstößen mit Haustieren haften übrigens deren Besitzer – wenn diese zu ermitteln sind.

Elementarschäden & Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit

Entstehen durch Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung Schäden am Fahrzeug, springt für gewöhnlich die Teilkaskoversicherung ein. Jedoch nur, wenn die Schäden direkt aufs Unwetter zurückgeführt werden können. Fährt ein Autofahrer zum Beispiel in die Leitplanke, damit er einem umgestürzten Baum ausweichen kann, greift die Teilkasko nicht mehr – hier muss die Vollkasko ihren Dienst tun.

Zu guter Letzt sei noch der “Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit” erwähnt: Diese Option ist immer sinnvoll! Jedoch muss sie bei einigen Tarifen gesondert hinzu gebucht werden. Dieser Zusatz bewirkt, dass die Versicherung selbst dann den Unfall vollumfänglich begleicht, wenn der Autofahrer aus Unachtsamkeit ein Stoppschild oder eine rote Ampel missachtet hat.

Gerade für Fahranfänger sind die Schadenfreiheitsklassen oft verwirrend, aber auch alte Fahrhasen fragen sich zuweilen, wie sich die Schadenfreiheitsklasse überhaupt berechnet. Ist der Schadenfreiheitsrabatt übertragbar? Und lohnt es sich, kleinere Schäden aus eigener Tasche zu zahlen? Wir klären auf.

Schadenfreiheitsklasse belohnt unfallfreies Fahren

In die Kalkulation zur Prämie der Kfz-Versicherung zieht die Schadenfreiheitsklasse maßgeblich mit ein. Fahrer, die lange unfallfrei gefahren sind, erhalten einen hohen Schadenfreiheitsrabatt, was sich sehr positiv auf den gesamten Tarif auswirkt. Damit die individuelle Schadenfreiheitsklasse kalkuliert werden kann, schaut der Kfz-Versicherer auf die Anzahl der unfallfreien Jahre. Diese Anzahl wird dann in einen Prozentsatz umgerechnet. Dieser Prozentsatz wird dann auf die Prämie zur Kfz-Haftpflicht- sowie zur Vollkaskoversicherung angerechnet. Heißt also: Je länger Autofahrer unfallfrei unterwegs sind, umso sicherer stuft die Versicherung den Fahrer ein und umso weniger zahlt dieser in der Kfz-Versicherung.

Führerscheinneulinge zahlen mehr

Ganz logisch erscheint dabei, dass Fahranfänger, die den Führerschein erst frisch haben, mit einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse einsteigen. Die Versicherungsunternehmen argumentieren, dass Führerscheinneulinge unsicherer fahren und dadurch auch mehr Unfälle verursachen. Meist liegt der Schadenfreiheitsrabatt von Fahranfängern bei 90 bis 110 Prozent. Jährlich können sich Autofahrer um eine Stufe verbessern – vorausgesetzt natürlich, sie fahren unfallfrei. Dies wird bis zur Schadenfreiheitsklasse 15 so geregelt, im Anschluss wird die Besserstufung in jedem zweiten oder dritten Jahr vorgenommen.

Ist es allerdings zu einem Unfall gekommen, werden Autofahrer wieder in eine schlechtere Klasse eingestuft. Es ist maximal möglich, eine Schadenfreiheitsklasse von 35 zu erreichen und damit einen Schadenfreiheitsrabatt von 20 – 30 Prozent zu ergattern. Versichert man erstmalig ein Fahrzeug, gehört aber nicht mehr zu den Fahranfängern, steigt man meist in der Schadenfreiheitsklasse 1/2 ein. Ein Rabatt ist hier nicht zu erwarten. Das Versicherungsunternehmen errechnet einen prozentualen Aufschlag auf den gängigen Beitrag.

Lässt sich die Schadenfreiheitsklasse übertragen?

Grundsätzlich ist die Schadenfreiheitsklasse an den Versicherungsnehmer gebunden. Jedoch ist es unter Umständen durchaus möglich, den Schadenfreiheitsrabatt auf einen anderen Versicherungsnehmer zu übertragen. Vor allem Fahranfänger, die sonst mit einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse starten, können davon profitieren.

Zudem erlauben einige Versicherer, den Zweitwagen günstiger einzustufen oder ihn sogar in dieselbe Schadenfreiheitsklasse einzustufen wie den Erstwagen. Von Versicherer zu Versicherer variieren die Konditionen jedoch stark – ein Versicherungsvergleich ist hier sehr ratsam.

Kleinere Unfälle aus eigener Tasche zahlen

Beim Einparken ist ein Kratzer im Lack entstanden – es lohnt sich, solche Kleinigkeiten aus der eigenen Tasche zu zahlen. Man sollte genau kalkulieren: Sind die Kosten, die für die Reparatur am eigenen und am Fremdfahrzeug entstehen, geringer als die Folgekosten, die beim Hochstufen der Schadenfreiheitsklasse entstehen? Wenn ja, sollte der Schadenfreiheitsrabatt nicht aufs Spiel gesetzt werden.

Übrigens ist das Einteilen der Schadenfreiheitsklassen bei sämtlichen Versicherungsunternehmen gleich. Der Schadenfreiheitsrabatt jedoch unterscheidet sich zuweilen stark. Es lohnt sich, einen Versicherungsvergleich durchzuführen, um den günstigsten Tarif für die eigene Schadenfreiheitsklasse zu ermitteln.

Wie ermittelt eine Kfz-Versicherung eigentlich den Beitrag? Hier spielen viele Variablen mit hinein. Es gibt Kriterien, die bei jedem Autofahrer eine Rolle spielen, und andere, die die Versicherung selbst bestimmt.

Individuell zugeschnittener Versicherungsschutz

Der Single mit der PS-starken Limousine oder die fünfköpfige Familie mit Kombi, der Frischling mit dreimonatiger Fahrerfahrung oder der alte Hase mit 50-jähriger Erfahrung, der Vielfahrer, der täglich unterwegs ist, oder der Gelegenheitsfahrer, der nur einmal die Woche ins Auto steigt – es gibt wirklich sehr viele Kriterien, die zum Errechnen des Beitrags der Kfz-Versicherung herangezogen werden. Der Versicherungsschutz ist heute individueller denn je möglich. Das ist praktisch, lässt sich die Kfz-Versicherung doch nach Bedarf abschließen. Das ist jedoch auch verwirrend, denn Versicherungsvergleiche geben eine Vielzahl von möglichen Tarifen preis.

Es gibt einige Faktoren, die in jede Beitragskalkulation einbezogen werden. So ist etwa jedes Automodell, das in Deutschland zugelassen wurde, mit einer Typklasse versehen. Diese Typklasse erklärt das Risiko, welches entsteht, wenn das Fahrzeug zum Versicherungsfall wird. So gibt es Modelle, die besonders häufig gestohlen werden oder besonders oft in Unfälle verwickelt sind. Die Einteilung der Typklassen erfolgt jährlich neu. Basis dafür bildet die aktualisierte Schadenstatistik – ein sehr wichtiger Faktor für die Berechnung des Versicherungsbeitrags. Je nach Versicherung gibt es verschiedene Typklassen:

In der Kfz-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeuge eingeteilt in die Typklassen 10 bis 25. In der Teilkaskoversicherung reicht die Spanne von 10 bis 33, in der Vollkasko von 10 bis 34. Die Kfz-Versicherung wird umso teurer, je höher die Typklasse ausfällt.

Regionalklassen zur Beitragsberechnung der Kfz-Versicherung

Ein weiteres Kriterium zur Berechnung der Beiträge zur Haftpflicht-, Teil- oder Vollkaskoversicherung ist der Ort, in dem das Auto zugelassen ist. Eine sogenannte Regionalklasse wird jedem Kfz-Kennzeichen zugeordnet. Diese Regionalklasse basiert auf den Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und setzt sich zusammen aus der regionalen Unfallbilanz, der Anzahl zugelassener Fahrzeuge, dem Fahrverhalten und den örtlich vorherrschenden Straßen- sowie Witterungsverhältnissen. Für die Haftpflicht-Versicherung existieren 12, für die Teilkasko 16 und für die Vollkasko 9 Regionalklassen. Auch hier gilt: Je höher die Regionalklasse, umso teurer der Beitrag.

Individuell: die Schadenfreiheitsklasse

Neben den allgemeinen Kriterien wie Typ- und Regionalklasse gibt es auch individuelle Parameter, beispielsweise die Schadenfreiheitsklasse. Hier gilt: je höher, umso besser! Die Versicherungsunternehmen belohnen unfall- bzw. schadenfreie Jahre mit Rabatten. Muss jedoch das Versicherungsunternehmen aufgrund eines Unfalls zahlen, wird der Fahrer in aller Regel im folgenden Kalenderjahr in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. In einigen Altverträgen existiert ein Schutz gegen eine solche Rückstufung.

“Weiche” Faktoren der Kfz-Versicherung

Zur Kalkulation des Beitrags der Kfz-Versicherung kommen nun noch die sogenannten “weichen” Faktoren hinzu. Dies sind Kriterien, die von den Versicherungsunternehmen selbst festgelegt werden. Einige Beispiele verdeutlichen:

Die jährliche Fahrleistung kann bei einigen Versicherern den Beitrag mitbestimmen. Je seltener gefahren wird, umso geringer die Unfallwahrscheinlichkeit – also gibt es zuweilen Rabatte auf niedrige Fahrleistungen. Für Wenigfahrer lohnt sich das. Aber: Ändert sich das Fahrverhalten, muss das der Versicherung mitgeteilt werden.

Auch ein Stellplatz in einer Garage wird von vielen Versicherern belohnt. So ist das Vehikel vor Unwetterschäden, Vandalismus und – hoffentlich – auch Marderbissen geschützt.

Sparen lässt sich auch durch eine Selbstbeteiligung. Dafür ist es jedoch sinnvoll, ein paar Euros auf der hohen Kante zu haben, denn Reparaturen können schnell teuer werden. Wer bereit ist, sich selbst mit 150, 300, 500 oder gar 1.000 Euro zu beteiligen, kann beim Versicherungsbeitrag ordentlich sparen.

Mit dem Kürzel eVB wird “elektronische Versicherungsbestätigung” abgekürzt. Hierzulande dient diese eVB-Nummer zum Nachweis einer bestehenden Kfz-Versicherung – und damit als Voraussetzung, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei ist die elektronische Versicherungsbestätigung ausschließlich als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung bestimmt. Da Kaskoversicherungen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind und deshalb nicht nachgewiesen werden müssen, benötigen Fahrzeughalter sie nicht für Kaskoversicherungen. Die eVB muss bei der Kfz-Zulassung vorgelegt werden. Diese Nummer besteht aus sieben Zeichen; sowohl Buchstaben als auch Zahlen kann die eVB enthalten.

Wie kann eine eVB-Nummer beantragt werden?

Die eVB muss bei Neuzulassungen, beim Halterwechsel, aber auch beim Wiederzulassen eines stillgelegten Fahrzeugs vorgelegt werden. Ist man bereits versichert, so kann die eVB beim Versicherungsunternehmen angefragt werden. Diese teilt die Nummer wahlweise telefonisch, per E-Mail, postalisch, per SMS oder auch online mit. Für Versicherungsnehmer ist dieser Service kostenfrei.

Besteht noch keine Kfz-Versicherung, so sollten verschiedene Tarife zunächst in einem Versicherungsvergleich abgeglichen werden. Nicht ausschließlich die Prämienhöhe sollte zählen, sondern das Preis-Leistungsverhältnis muss stimmen. In den Versicherungsvergleichsrechnern hat man in aller Regel die Möglichkeit, den Kfz-Versicherungsvertrag online abzuschließen. In wenigen Schritten ist der Antrag erledigt. Hat der Versicherer den Antrag erhalten, lässt sich die eVB binnen weniger Stunden per E-Mail oder Post beantragen.

Was passiert mit der eVB bei einem Umzug?

Versicherungsnehmer, die innerhalb des Zulassungsbezirks umziehen, müssen sich nicht weiter um die eVB kümmern. Zieht ein Versicherungsnehmer jedoch in einen anderen Zulassungsbezirk, so muss die bestehende eVB bei der Ummeldung des Fahrzeugs an die Zulassungsstelle des neuen Wohnorts weitergeleitet werden. Auf Anfrage bei der Versicherung erhalten Fahrzeughalter die eVB.

eVB beim Versicherungswechsel

Ein Fahrzeughalter, der seinen Wagen bereits angemeldet hat und nun die Versicherung wechseln möchte, braucht sich bezüglich der elektronischen Versicherungsbestätigung um nichts kümmern. Das neue Versicherungsunternehmen sendet die notwendigen Angaben nach Abschluss der Versicherung automatisch ans Kraftfahrt-Bundesamt. Damit wird die bisherige, nun ungültige Nummer automatisch gelöscht und durch die neue ersetzt.

Kurzzeitkennzeichen und die elektronische Versicherungsbestätigung

Versicherungsnehmer, die planen, ein Fahrzeug von einem Ort zu einem anderen zu bewegen, es jedoch nicht langfristig anmelden möchten, entscheiden sich für gewöhnlich für ein Kurzzeitkennzeichen. Dies ist maximal fünf Tage gültig, weshalb der Versicherungsbeitrag auch sofort fällig wird. Eine elektronische Versicherungsbestätigung ist auch für das Kurzzeitkennzeichen notwendig, da auch solche Fahrzeuge versichert am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

eVB bei Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen eignen sich für Fahrer, die ein Fahrzeug nur saisonal zulassen – beispielsweise das Motorrad im Sommer. Die elektronische Versicherungsbestätigung muss auch für Saisonkennzeichen bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Diese Pflicht gilt für die Erstzulassung für eine Saison und fürs Wechseln von einem Dauer- auf ein Saisonkennzeichen.

Gültigkeit der elektronischen Versicherungsbestätigung

Um möglichem Missbrauch mit der eVB vorzubeugen, hat man die Gültigkeit auf meist sechs Monate begrenzt – einige Versicherer nutzen auch kürzere Zeiträume. Innerhalb dieser Monate muss der Versicherungsnehmer den Vertrag abschließen, andernfalls verfällt die eVB. Eine Ausnahme existiert hier für gewerbliche Kunden: ihnen ist es möglich, eine dauerhaft gültige eVB zu nutzen. Diese elektronische Versicherungsbestätigung kann dann für Zulassungen oder auch Umschreibungen diverser unternehmenseigener Fahrzeuge verwendet werden.

Kein Kfz-Halter kommt an ihr vorbei: Für jedes Auto, das hierzulande unterwegs ist, muss mindestens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Dieser Grundschutz lässt sich durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung noch erweitern. Aber – wie viel Versicherung ist überhaupt notwendig? Gibt es Risiken, die unbedingt abgesichert sein sollten?

Wechselwilliges Deutschland

Alljährlich wechseln viele Millionen Kunden pünktlich zum Stichtag ihre Kfz-Versicherung. Und das macht auch Sinn, denn der intensive Konkurrenzkampf der Versicherer führt zu interessanten Tarifen. Selten jedoch ist die billigste Prämie auch gleichzeitig die günstigste Versicherung: Das Gesamtpaket sollte entscheiden, Preis und Leistung müssen im Verhältnis stehen. Wer nur auf die Prämie schielt, läuft Gefahr, Risiken nicht komplett abzudecken.

Auf Deckungssumme achten

Deshalb ist es wichtig, insbesondere auf die Deckungssumme der Kfz-Versicherung zu achten – möglichst hoch sollte diese ausfallen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung springt immer dann ein, wenn der Kfz-Halter oder andere versicherte Fahrer einen Unfall verschuldet und einen anderen Fahrer geschädigt hat. Die hier entstehenden Kosten können existenzvernichtend sein, beispielsweise wenn aus dem Unfall ein Verletzter hervorgeht, dem lebenslange Rente zusteht.

Wenn der Schaden über die vereinbarte Deckungssumme hinausgeht, muss der Unfallverursacher persönlich haften. Es existieren gesetzliche Mindestdeckungssummen. Diese liegt für einen Personenschaden bei 7,5 Millionen Euro, für einen Sachschaden bei 1,12 Millionen Euro und bei Vermögensschäden bei immer noch 50.000 Euro.

Es ist ratsam, die Deckungssumme auf den Höchstbetrag aufzustocken, der bei 100 Millionen Euro liegt. So sind Autofahrer wirklich rundherum abgesichert – man nehme nur den Fall, dass ein Personen- und ein Sachschaden zusammenkommen. Einen großen Unterschied in der zu leistenden Prämie entsteht Kfz-Haltern dadurch nicht.

Teil- oder Vollkasko

Bei der Kaskoversicherung wird es etwas komplizierter als bei der Kfz-Haftpflicht, denn es existieren keinerlei gesetzliche Vorgaben. Die Assekuranzen haben die Freiheit, die Verträge frei gestalten zu können. Verständlich, dass sich der Markt deshalb sehr unübersichtlich entwickelt hat – zahlreiche Tarife und Sonderoptionen verwirren kräftig. Es lohnt sich aber, einige Punkte besonders zu betrachten:

So sollte der Versicherungsvertrag der Kasko in jedem Fall einen “Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit” beinhalten. Mit diesem Verzicht begleicht das Versicherungsunternehmen einen Schaden auch dann vollumfänglich, wenn der Autofahrer zum Beispiel aus Unachtsamkeit eine rote Ampel mitgenommen oder ein Stoppschild überfahren hat. Inkludiert der Vertrag diesen Verzicht nicht, ist die Versicherung in der Lage, Teile des gezahlten Geldes vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.

Viele Versicherer winken mit Rabatten – beispielsweise dafür, dass das Vehikel nachts in der Garage parkt oder wenn eine jährlich vereinbarte Fahrleistung nicht überschritten wird. Manchmal darf nur ein einziger Fahrer das Fahrzeug fahren, andere bieten Rabatte, wenn Schäden in entsprechenden Vertragswerkstätten repariert werden. Solche Bedingungen sind immer genau zu prüfen. Wenn sich die Versicherungskunden an die Werkstattbindung halten können und wollen, spricht nichts dagegen.

Besonders wichtig für Autofahrer, die viele Jahre unfallfreies Fahren hinter sich gebracht haben, ist der Schadenfreiheitsrabatt. Es muss sichergestellt werden, dass eine neue Versicherung diesen Rabatt in demselben Maß gewährt. Idealerweise lassen sich Autofahrer von der bisherigen Versicherung die Schadenfreiheitsklasse schriftlich bestätigen. Gehört der Versicherungsvertrag noch zu den Altverträgen, sollte dieser nicht voreilig aufgegeben werden – insbesondere dann, wenn es sogenannte “Rabattretter” gibt. Dies ist dann der Fall, wenn nach einem Unfall die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse verhindert wird.

Fahranfänger haben es nicht leicht: Nicht nur, dass sie sich jetzt im öffentlichen Straßenverkehr möglichst sicher bewegen sollten und hohe Kosten für Fahrzeug und Sprit ausgeben müssen, sondern sie zahlen auch noch immense Beiträge in der Kfz-Versicherung. Fahranfänger werden in der Schadensfreiheitsklasse SF0 eingestuft – das ist die teuerste Stufe. Wir haben einige Tipps zusammengestellt, mit denen Fahranfänger in der Kfz-Versicherung kräftig sparen.

Mit dem ersten Auto warten

Sich in Geduld zu üben, ist nicht immer einfach – gerade wenn man auf dem Land lebt und endlich die Unabhängigkeit genießen möchte. Tatsächlich ist es ratsam, den Führerschein schon so früh wie möglich zu machen – und sich ein passendes Fahrzeug erst später anzuschaffen. Denn mit dem späteren Abschluss der Kfz-Versicherung gilt man nicht mehr als blutiger Anfänger. Fahrer, die ihren Führerschein mindestens drei Jahre lang besitzen, werden besser eingestuft.

Schadenfreiheitsjahre übertragen lassen

Fahranfänger können sich die Schadenfreiheitsjahre von Verwandten übertragen lassen. Nachteil: Dieser großzügige Verwandte wird seine gute Einstufung verlieren. Somit lohnt sich dieser Weg nur, wenn eines der Familienmitglieder das Fahrzeug endgültig abmeldet. In aller Regel ist das Oma oder Opa. Sehr wichtig bei dieser Überlegung ist die Tatsache, dass die Rabattgutschrift limitiert ist. Heißt: Der Fahranfänger kann nur jene schadensfreien Jahre gutgeschrieben bekommen, in denen er einen Führerschein besessen hat. Damit zahlt sich ein früher Erwerb des Führerscheins auch hier aus. Die Übertragung lohnt sich vor allem für ältere Fahranfänger, die sich somit viele schadensfreie Jahre gutschreiben lassen. Jedoch müssen die konkreten Konditionen mit dem Versicherungsunternehmen ausgehandelt werden.

Sparen mit der Zweitwagen-Regelung

Um die Startklasse für Anfänger zu umgehen, ist es möglich, das Fahrzeug als Zweitwagen von einem der Elternteile anmelden zu lassen. Einige Versicherungen erlauben es sogar, die Schadenfreiheitsklasse vom Erstwagen für den Zweitwagen zu übernehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Fahranfänger den Zweitwagen auch fahren darf. So schließen einige Versicherungsgesellschaften Fahrer unter dem 24. Lebensjahr aus. Wichtig ist auch, zu überprüfen, ob die Kfz-Versicherung die Schadenfreiheitsklassen beider Verträge verbindet. In diesem Fall werden beide Policen hochgestuft, wenn der Fahranfänger einen Unfall baut. Solche Verträge sind nicht unbedingt ratsam. Übrigens: Den Zweitwagen kann man bei einer anderen Versicherung versichern als den Erstwagen.

Für den Anfang: Günstig und klein

Jeder hat mal klein angefangen – das sollte auch für Fahranfänger gelten. In der Versicherung sind schwach motorisierte Motorroller oder Motorräder recht günstig. Das macht natürlich nur bei einer entsprechenden Fahrerlaubnis Sinn. Auch ohne Motorradführerschein bleiben jedoch Trikes und Quads, die mit Pkw-Führerschein gefahren werden können. Werden im Laufe der Zeit Rabattstufen hinzugewonnen, lassen sich diese bei einem späteren Wechsel in eine Kfz-Versicherung übernehmen.

In der Kfz-Versicherung können Fahranfänger auch sparen, wenn sie auf ein günstiges Gebrauchtmodell setzen. Dann kann nämlich auf Voll- und Teilkasko verzichtet werden. Hat der Wagen nur noch einen Wert von 1.000 – 1.500 Euro, lohnt es sich einfach nicht, ihn gegen die Schäden zu versichern. Auch das Diebstahlrisiko dürfte eher gering ausfallen.

Mit der sogenannten Typklasse werden verschiedene Fahrzeugtypen eingeschätzt. Sind bestimmte Fahrzeuge häufiger in Unfälle verwickelt, werden sie teurer eingestuft. Es kommt also nicht auf die reine Leistung eines Wagens an, sondern auch auf das Image. Es ist naheliegend, dass ein sportlicher Kleinwagen höher eingestuft wird als die Kfz-Lieblinge von Rentnern. Wer sich für ein “Senioren-Auto” entscheidet, kann bares Geld sparen.

Wer eine neue Kfz-Versicherung abschließen möchte, muss erst mal viele Fragen beantworten: Wie sieht die jährliche Fahrtleistung aus? Wie viele Fahrer wird das Auto haben? Wie alt sind die jüngsten und ältesten Fahrer? Wo wird das Auto nachts abgestellt? Einige Antworten sind leicht zu geben, andere sind da schon schwieriger einzuschätzen.

Wozu erfragt die Versicherung das alles?

Die Versicherungsunternehmen möchten das Risiko besser einschätzen können. Je detaillierter also die Angaben eines Kfz-Halters sind, umso genauer kann die Versicherung die Prämie kalkulieren. Deshalb ist es so wichtig, dass die gemachten Angaben auch der Wahrheit entsprechen.

Nun ist es mitunter schwer einzuschätzen, wie viele Kilometer man pro Jahr fährt. Man kann sich grob daran orientieren, wie viele Kilometer im Vorjahr zusammengekommen sind und wie die Urlaubspläne fürs aktuelle Jahr aussehen. Beim Fahrerkreis gilt es ebenfalls, alle Eventualitäten zu bedenken: Kommt der Sprössling in ein Alter, in dem begleitetes Fahren beispielsweise möglich wird, muss er mit angegeben werden. Es ist möglich, einen beliebigen Fahrerkreis anzugeben. Dann, so zeigen Studien, wird jedoch der höchste Beitrag zur Kfz-Versicherung fällig.

Ideal ist es also, einen realistischen Fahrerkreis einzuschätzen. Es muss übrigens nicht jeder, der den Wagen einmal nutzt, als Fahrer angegeben werden. Will der Mechatroniker in der Kfz-Werkstatt das Auto bewegen, muss er genauso wenig gemeldet werden wie der Nachbar, der sich das Auto für die Fahrt zum Baumarkt leiht. Pflicht ist es aber, sich den Führerschein des Nachbarn in einem solchen Fall zeigen zu lassen.

Was tun bei Falschangaben?

Wie für jede Versicherung gilt grundsätzlich auch für die Kfz-Versicherung: Sobald sich etwas ändert, sollte man Meldung machen. Kommt man dem nicht nach, sind die Auswirkungen der Falschangaben von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

Es gibt Kfz-Versicherer, die den angepassten Beitrag zu dem Zeitpunkt berechnen, an dem sich die persönlichen Merkmale geändert haben. Andere möchten die neue Prämie rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahrs. Wenn der Versicherungsnehmer jedoch bewusst falsche Angaben tätigt, können Vertragsstrafen entstehen. Wie hoch diese ausfallen kann und ob sie tatsächlich droht, ist in den Versicherungsbedingungen nachzulesen. Die Praxis zeigt: Für Versicherungsunternehmen ist es nicht einfach, vorsätzliches Falschhandeln der Versicherungsnehmer nachzuweisen.

Nichtsdestotrotz lohnt es sich, bei der Wahrheit zu bleiben. Das erspart einem Ärger im Fall der Fälle. Kleinere Änderungen in der jährlichen Fahrleistung beispielsweise wirken sich nicht großartig auf den Jahresbeitrag aus. Auch im Schadensfall gibt es in der Regel keine Probleme. Das ändert sich jedoch, falls der 18-jährige Sprössling nicht als Fahrer angegeben wurde, er aber doch ans Steuer darf. Kommt es dann zum Schadensfall, müssen Beiträge nachgezahlt werden oder der Vertragsinhaber muss mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Übrigens: Werden versehentlich Falschangaben gemacht, ist der Versicherungsschutz nicht gleich in Gefahr. Jedoch riskiert man, dass das Versicherungsunternehmen kündigt. Und dann kann es sich als sehr schwierig gestalten, eine neue Kfz-Versicherung zu finden.

Das Angeben etwaiger Änderungen sollte auch in die andere Richtung nicht vergessen werden: Kann das Kind aus dem Fahrerkreis abgemeldet werden, weil es ein eigenes Auto hat, oder werden unerwartet wenige Kilometer gefahren, sollte auch das der Versicherung gemeldet werden. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass man noch Geld erstattet bekommt.

Die Insassen-Unfallversicherung ist hierzulande weit verbreitet. Erstaunlicher Weise, denn wirklich gebraucht wird sie eigentlich nicht. Sinnvoller ist es, sich gegen mögliche Schadenfälle anderweitig abzusichern.

Was ist die Insassen-Unfallversicherung?

Die Insassen-Unfallversicherung lässt sich gut verkaufen, denn die Angst vor den möglichen Folgen eines Unfalls ist recht groß. Die Versicherung zählt zu den Zusatzversicherungen der Kfz-Versicherung. Versichert sind damit der Fahrer und sämtliche Bei- und Mitfahrer des Autos gegen bleibende Schäden, die womöglich nach einem Autounfall auftauchen können.

Um die Leistungen der Versicherung zu erhalten, muss der Unfall in direktem Zusammenhang zum Gebrauch des Fahrzeugs stehen. Bedeutet: Versichert sind Unfälle während einer Fahrt, während des Ein- und Aussteigens sowie während des Be- und Entladens. Unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat, greift diese Versicherung.

Pauschal- oder Platzsystem

Interessenten können bei der Insassen-Unfallversicherung in aller Regel zwischen dem Pauschalsystem und dem Platzsystem wählen:

Beim Pauschalsystem legt das Versicherungsunternehmen eine bestimmte Versicherungssumme fest. Diese wird nach dem Unfall unter den betroffenen Insassen aufgeteilt. Bedeutet: Bei fünf betroffenen Insassen erhält jeder bei einer Versicherungssumme von 250.000 Euro eine Summe von 50.000 Euro.

Das Platzsystem funktioniert etwas anders: Eine zuvor individuell festgelegte Versicherungssumme wird je betroffenem Kfz-Insassen gezahlt. So kann der Kfz-Halter für Fahrer und Beifahrer beispielsweise eine höhere Versicherungssumme festlegen als für die Plätze auf der Rückbank. Denn bei den Personen, die vorne sitzen, ist das Risiko, bei einem Unfall Schaden zu nehmen, deutlich höher.

BdV findet Insassen-Unfallversicherung unnötig

Der Bund der Versicherten (BdV) führt eine Liste mit den überflüssigsten Versicherungen. Die Insassen-Unfallversicherung schafft es darin auf Platz zwei – nur übertroffen von der Sterbegeldversicherung. Auch die Stiftung Warentest schätzt die Insassen-Unfallversicherung als überflüssig ein. Grund genug für einige Versicherungsunternehmen und den ADAC, diese Versicherung erst gar nicht mehr anzubieten. Der Grund liegt auf der Hand: Die Leistungen, die eine Insassen-Unfallversicherung im Fall der Fälle erbringt, werden bereits durch andere Versicherungen abgedeckt.

Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt in aller Regel Schäden, die bei einem Unfall entstehen. Neben Personenschäden sind auch Sachschäden mitversichert. Dem entgegen steht die Insassen-Unfallversicherung, die nur sehr eingeschränkt schützt:

Personen außerhalb des Fahrzeugs, die dennoch Schäden erlitten haben, sind nicht im Leistungsumfang einbegriffen. Man könnte nun argumentieren, dass Kosten fürs Behandeln oder für den Krankenhausaufenthalt des Unfallverursachers nicht in der Kfz-Versicherung eingeschlossen sind. Könnte hier nicht die Insassen-Unfallversicherung greifen? Unnötig, denn das übernimmt die Krankenversicherung des Unfallverursachers. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Versicherungssumme im Vergleich mit anderen Versicherungen oft relativ niedrig ausfällt.

Eine private Unfallversicherung deckt sämtliche bleibenden Schäden besser ab als die Insassen-Unfallversicherung. Sie hat zudem den Vorteil, dass nicht nur Unfälle mit dem Auto abgesichert sind, sondern auch welche, die mit dem Fahrrad oder beim Sport entstehen. Kann der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung bessere Dienste leisten als die Insassen-Unfallversicherung.

Kommt es durch grobe Fahrlässigkeit zu einem Unfall, hat die Kfz-Versicherung die Möglichkeit, sich zu weigern, den Schaden vollumfänglich zu übernehmen. Jedoch sind die Grenzen hier nicht klar definiert. Autofahrer, die sichergehen möchten, im Schadensfall alles ersetzt zu bekommen, sollten sich eine entsprechende Klausel in den Vertrag schreiben lassen.

Klausel der groben Fahrlässigkeit

Fast jeder Autofahrer hat bereits davon gehört: Von der Klausel der groben Fahrlässigkeit. Um diese vertragliche Sondervereinbarung ranken sich diverse Mythen. Was genau ist eigentlich grobe Fahrlässigkeit? Und gibt es eine Möglichkeit, dass die Kfz-Versicherung die Kosten übernimmt?

Lässt jemand die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht, so handelt er fahrlässig. Keine Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn eine Person eher spontan und reflexartig reagiert. Fahrlässigkeit setzt immer voraus, dass das Verhalten vermieden hätte werden können und die Folgen der Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit absehbar sind.

Unterschiede zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit

Leider hat der Gesetzgeber leichte oder grobe Fahrlässigkeit nicht eindeutig definiert. So muss eine Entscheidung im Zweifelsfall immer vor Gericht getroffen werden. In aller Regel wird es so gehandhabt: Wer einen Schaden unter “kann passieren” einordnen kann, handelt meist leicht fahrlässig. Lässt sich der Schaden unter “Das dürfte nicht passieren” einordnen, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. Wer ein großes und grobes Fehlverhalten zeigt, handelt also grob fahrlässig.

Zwei Beispiele verdeutlichen: Das Überfahren einer roten Ampel oder auch das Beschäftigen mit dem Smartphone während der Fahrt sind eindeutig grobe Fahrlässigkeiten. Dasselbe gilt fürs Ignorieren von Stoppschildern sowie fürs Einschlafen am Steuer. Zweiteres jedoch nur, wenn der Fahrer bereits durch Anzeichen von Übermüdung gewarnt sein müsste. Kommt es in solchen Fällen zu einem Unfall, kann die Kfz-Versicherung von grober Fahrlässigkeit sprechen. Möglicherweise gerät so der Versicherungsschutz in Gefahr.

Weshalb kann es zu Problemen mit der Kfz-Versicherung kommen?

Oftmals führt der Vorwurf, der Unfall entstand durch grobe Fahrlässigkeit, zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Autofahrer und der Kfz-Versicherung. Versicherungsgesellschaften können die Zahlung des Schadens mit dem Verweis auf grobe Fahrlässigkeit ablehnen, oder sie übernehmen lediglich einen Teil der entstandenen Kosten.

Autofahrer, die das Risiko des Verweises auf grobe Fahrlässigkeit ausschließen möchten, können einen entsprechenden Passus im Vertrag aufnehmen lassen. Verzichtet das Versicherungsunternehmen auf den “Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens”, wie Juristen sagen, so können Autofahrer auf die Kostenübernahme durch die Versicherung vertrauen. Jedoch lassen sich Versicherungsunternehmen diese Option extra zahlen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherungen?

Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, dafür zu sorgen, dass jedes Unfallopfer entsprechend entschädigt wird. Deshalb zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit – und zwar unabhängig davon, ob der Unfallverursacher lediglich fahrlässig oder gar grob fahrlässig gehandelt hat. Die Kaskoversicherungen halten dies anders: Sie zahlt lediglich an den Versicherten, nicht jedoch an den Unfallgegner.

Autofahrer, die durchs Übersehen einer roten Ampel einen Unfall verursachen, dürfen also nicht davon ausgehen, dass die Vollkasko-Versicherung ein neues Auto zahlt. Die Haftpflichtversicherung jedoch kommt für den Schaden aller Unfallbeteiligten auf.

Durch Unwetter und Sturm entstehen Jahr für Jahr beträchtliche Schäden. Wer dann für sein Auto keinen ausreichenden Versicherungsschutz hat, muss mit der Rechnung mit einem bösen Erwachen rechnen. Welche Kfz-Versicherung bietet welchen Schutz? Wer zahlt was im Schadensfall?

Sturmschäden: Das deckt die Kfz-Versicherung ab

Vom Wind verwehte Gegenstände, aber auch umgestürzte Bäume können verheerende Schäden an Autos anrichten. Die Teilkasko zahlt notwendige Reparaturkosten jedoch erst ab einer Windstärke acht. Die Vollkaskoversicherung hingegen übernimmt Schäden bereits bei niedrigeren Windstärken.

Sowohl die Teil- als auch die Vollkaskoversicherung kümmert sich um Schäden, die am geparkten Auto durch herumfliegende Gegenstände, etwa Dachziegel, Äste oder Fassadenteile, entstanden sind. Wird aufgrund des Sturms jedoch ein Unfall verursacht, deckt ausschließlich die Vollkaskoversicherung den Schaden ab.

Man sollte den Schaden der Versicherung schnellstmöglich melden. Der Bund der Versicherten erklärt, dass dies telefonisch geschehen kann. Besser sei jedoch ein Einschreiben mit Rückschein, sodass Kfz-Halter die Meldung im Zweifel dokumentieren können. Auch den Kontakt per E-Mail bieten viele Versicherungsunternehmen an. Das weitere Vorgehen nach einem Schaden wird dann mit der Versicherung besprochen.

Die Schäden, die durch Sturm oder Unwetter geschehen sind, sollten so gut wie möglich dokumentiert werden. Einige Fotos, die das Auto sowie die Umgebung zeigen, sind sehr hilfreich. Einige Aufnahmen sollten die Schäden im Detail zeigen. Mögliche Zeugen sollte man bei der Meldung mit angeben. Sturmschäden müssen nicht der Polizei gemeldet werden.

Eigenbeteiligung und Ausnahmen bei Sturmschäden

Hat man eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen Schäden bis zu dieser Höhe aus eigener Tasche gezahlt werden. Autofahrer, die lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, gehen bei Sturmschäden übrigens komplett leer aus. Über Rückstufungen in alte Schadenfreiheitsklassen muss man sich keine Sorgen machen: Nur nach selbst verschuldeten Schäden erfolgt eine solche Zurückstufung.

Es gibt auch einige Ausnahmen, bei denen die Kfz-Versicherung nicht haftbar gemacht werden kann. Stürzt beispielsweise ein morscher Baum von einem Privatgrundstück um und fällt auf ein an der Straße geparktes Auto, so muss der Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen werden. Der Unfall kam nicht etwa durch höhere Gewalt zustande. Der Grundstückseigentümer kam seiner “Verkehrssicherungspflicht” nicht nach, weshalb er haftbar gemacht werden muss.

Ähnliches gilt für Schäden, die durch Straßenschilder entstanden sind. Für nicht ordnungsgemäß verankerte Schilder wird die Stadt oder Gemeinde haftbar. Ist das Schild jedoch in Ordnung gewesen, kommt die Stadt oder Gemeinde nicht für den Schaden auf. Verkehrsschilder müssen nicht auf extreme Wetterlagen ausgerichtet sein.

Was passiert, wenn der Schaden während der Fahrt entsteht?

Sturmschäden, die während der Fahrt entstanden sind, können bei der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden. Als Fahrer muss man nachweisen, dass die herumfliegenden Teile direkt vors Auto geweht wurden. Eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung wird natürlich auch hier fällig.

Fährt der Fahrer jedoch gegen einen Baum, der durch einen Sturm entwurzelt wurde und schon länger auf der Straße liegt, so kommt die Vollkaskoversicherung für den entstandenen Schaden auf.

Welche Kosten durch Sturmschäden werden erstattet?

In aller Regel werden von der Kfz-Versicherung ausschließlich jene Kosten erstattet, die unmittelbar mit dem Sturmschaden zusammenhingen. Dazu gehören Reparaturkosten sowie Wiederbeschaffungskosten – jedoch abzüglich der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Damit die Versicherungsfirma einen Gutachter stellen kann, muss sie umgehend informiert werden.

Die Versicherungsunterlagen geben Aufschluss darüber, welche Schäden die Kfz-Versicherung bei Sturm übernimmt. Im Zweifelsfall lohnt es sich, noch einmal nachzufragen.

Beim Wechsel der Kfz-Versicherung lässt sich viel Geld einsparen. Jedoch erweist sich so manches Schnäppchen als trügerisch: Nicht immer können die Leistungen, die hinter der Versicherungspolice stecken, miteinander verglichen werden. Auch wenn es mühsam ist: Es lohnt sich, die Versicherungsbedingungen durchzulesen, um Policen vergleichbarer zu machen. Worauf Autofahrer achten sollten:

Deckungssumme nicht zu knapp ansetzen

Mit der Deckungssumme ist in der Kfz-Versicherung jener Betrag gemeint, mit dem Schäden maximal gedeckt werden. Wenn die Schadenssumme höher ausfällt als die Deckungssumme der Police, so muss der Versicherungsnehmer zusätzlich zahlen. Der ADAC rät zu einer Deckungssumme von mindestens 100 Millionen Euro.

Rabattschutz schützt vor SF-Rückstufung

Einige Versicherungsunternehmen bieten einen sogenannten Rabattschutz an. Dieser Rabattschutz dient dazu, im Falle eines Schadens nicht in die alte Schadenfreiheitsklasse herunter zu rutschen. Heißt: Der Tarif steigt im Folgejahr nicht. Wer auf einen Rabattschutz verzichtet, muss im Schadensfall im darauffolgenden Jahr mit einer erhöhten Jahresprämie rechnen.

Neupreis-/ Kaufpreisentschädigung in der Vollkasko

Die Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung in der Vollkasko dient dazu, den Kaufpreis im Falle eines Schadens zu erhalten. Der ADAC rät, dass die Entschädigung bei Totalschäden bis zu 24 Monate, bei Diebstählen mindestens sechs Monate umfassen.

Verzicht des Einwands der groben Fahrlässigkeit

Wird ein Verzicht des Einwands der groben Fahrlässigkeit vereinbart, erhält der Versicherungsnehmer die volle Leistungsübernahme selbst dann, wenn der Fahrer beim Verursachen des Unfalls abgelenkt war. Jedoch sind grobe Fahrlässigkeiten davon ausgeschlossen. Dazu gehören Schäden durch Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer. Bei Diebstählen gilt es beispielsweise als grob fahrlässig, wenn der Kfz-Halter den Schlüssel im Schloss stecken ließ.

Kündigungsfristen beachten

Auch beim Kündigen der bisherigen Police können sich Fehler einschleichen. Zunächst sollte in den Versicherungsunterlagen der Kündigungszeitraum bzw. die -frist überprüft werden. Jeder Versicherungsvertrag muss fristgerecht gekündigt werden. Es lohnt sich, bereits vor der Kündigung einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen und mit der Kündigung solange zu warten, bis die Bestätigung da ist. Das ist gerade bei der Teil- und Vollkasko-Versicherung empfehlenswert, da die Versicherungsunternehmen Anträge ablehnen dürfen.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Es ist sinnvoll, sich auch außerhalb des Stichtags am 30. November mit der Kfz-Versicherung zu befassen. Denn das Sonderkündigungsrecht kann es erlauben, sich ohne Einhalten der üblichen Kündigungsfrist einen neuen Versicherer zu suchen. So führt eine Beitragserhöhung – aber auch eine mögliche Beitragssenkung – dazu, dass Autofahrer mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen. Dasselbe gilt im Schadensfall – unabhängig davon, ob die Kfz-Versicherung den Schaden übernommen hat oder nicht. Nicht kümmern braucht man sich, wenn man das Fahrzeug wechseln möchte: dann erlischt die Kfz-Versicherung automatisch mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

Lohnt sich der Wechsel?

Gerade Versicherungsnehmer, die schon jahrelang bei ein und derselben Assekuranz sind und wenig bis keine Unfälle hatten, können im Streitfall auf Kulanz hoffen. Ist man bereits jetzt gut eingestuft, so fällt das Einsparpotenzial bei einer neuen Versicherung doch eher gering aus. Es kann sich jedoch lohnen, der aktuellen Kfz-Versicherung ein günstigeres Angebot von der Konkurrenz vorzulegen – oftmals zeigen sich Versicherungsgesellschaften dann gerne flexibler mit der Preisgestaltung.

Kfz Versicherungsvergleich in 3 Schritten