Kfz Zulassungsstelle Kiel

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Hier finden Sie die wichtigsten und hilfreichsten Infos bezüglich der einzigen Zulassungsstelle der Stadt Kiel. Von Adresse über Websites, Öffnungszeiten, Online Terminvereinbarung, Wartezeiten, Wunschkennzeichen, Bewohnerparkausweise, Behindertenparkausweise und Umweltplaketten bis hin zu Kfz Steuer und Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über mehrere Behördenwebsites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen.

Headerbild: DrTom, Wikipedia, Lizenz CC BY-SA 3.0

Zulassungsstelle der Stadt Kiel

Adresse

Bürger- und Ordnungsamt
Sachbereich Kfz-Zulassungsangelegenheiten
Saarbrückenstr. 147
24113 Kiel

Telefon: 0431 901-2037 (Terminvereinbarungen) sowie -900 (Sachauskünfte)

Fax: 0431 406-3675

Email: kfz-zulassung@kiel.de

Zur Website

Öffnungszeiten

Montag: 7:30 – 16:00 Uhr

Dienstag: 7:30 – 16:00 Uhr

Mittwoch: 7:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 7:30 – 18:00 Uhr

Freitag: 7:00 – 12:00 Uhr

Die Nummernausgabe endet mindestens 30 Minuten vorher – bei größerem Andrang auch früher. Das heißt: Wer nicht mindestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten eine Nummer zieht, kommt wahrscheinlich nicht dran.

Vereinbaren Sie auf dieser Website einen Termin.

Öffentlicher Nahverkehr

Buslinien 50 und 51, Haltestelle Kiel Stadtrade

Parkplatz

100 Parkplätze befinden sich auf vor dem Gebäude.

1 Tag Wartezeit auf Termin

Die Wartezeit auf einen Termin bei der Kieler Zulassungstelle lag in unseren Stichproben bei durchschnittlich 1 Werktag. Das ist im bundesweiten Vergleich der erste Platz! Problematisch sind die Wartezeiten ohne Termin: 2-3 Stunden Wartezeit kommen häufig vor, bei starkem Andrang kommt man mit etwas Pech unter Umständen nicht dran.

  • Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Zulassung von Neufahrzeugen
  • E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  • Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
  • Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
  • Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
  • Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
  • Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
  • Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
  • Ausgabe von Feinstaubplaketten
  • Nachstempelung von Kennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • H-Kennzeichen (Oldtimer)
  • Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
  • Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
  • Technische Änderungen am Fahrzeug
  • Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
  • Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
  • Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
  • Tempo-100 Plaketten für Anhänger

Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:

KFZ anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), am besten vorher einen Kfz Versicherungsvergleich durchführen
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer (hier: Beispiel für Bielefeld)
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ ummelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ abmelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen
  • Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht

Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.

Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.

Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen

Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.

Manche Minderjährige würden gern ein Auto zulassen, ohne einen Führerschein zu besitzen. Das ist nicht möglich.

Eine minderjährige Person kann nur dann Halter eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs werden, wenn sie entweder aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, oder wenn sie im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis für das anzumeldende Fahrzeug ist. Die Nachweise müssen wie folgt erbracht werden:

  1. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises
  2. durch Vorlage der Fahrerlaubnis

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist ferner die Einwilligung des bzw. der Erziehungsberechtigten oder eines gesetzlichen Vormunds notwendig. Deren Einwilligung muss schriftlich erklärt werden – in der Regel durch Formulare der jeweiligen Zulassungsbehörde. Der Einwilligungserklärung sind die  Personalausweise der Unterschriftsleistenden sowie der Ausweis des Minderjährigen beizufügen.

Im Falle einmer alleinigen Personensorge ist dies durch ein Urteil / einen Beschluss des Familiengerichtes nachzuweisen.

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Tipps gegen Wartezeiten, Termine

  • Vereinbaren Sie auf dieser Website einen Termin. Ein Problem sind die extrem langen Wartezeiten. Ohne Termin sind 2-3 Stunden Wartezeit normal, mit etwas Pech können Sie auch bis zu 3 Stunden warten oder gar nicht dran kommen.
  • Planen Sie im Voraus. Die Wartezeit auf einen Termin betrug bei unseren Stichproben durchschnittlich lediglich 1 Tag, sofern Sie bei der Uhrzeit flexibel sind.
  • Dienstags, Mittwochs und Freitags sind die Wartezeiten kürzer als an anderen Tagen.
  • Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
  • Prüfen Sie unsere Checkliste “Das müssen Sie mitbringen”. Informieren Sie sich auf der oben genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.
  • Führen Sie einen Vergleich von Kfz Versicherungen durch, und bringen Sie die “Elektronische Versicherungsbestätigung” (eVB) mit (siehe “Das müssen Sie mitbringen”.

Umweltplaketten

Feinstaubplaketten / Umweltplaketten erhalten Sie bei der Zulassung / Ummeldung im Strassenverkehrsamt. Sie können sie aber auch bei allen anderen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (TÜV, DEKRA, GTÜ) und allen zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten erwerben.

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Umweltzone in Kiel?

Die Deutsche Umwelthilfe möchte auch für die Kieler Autofahrer eine Umweltzone herbeiklagen. Ob dies gelingt, ist noch offen. Auf dieser Webseite des Umweltbundesamts finden Sie eine Gesamtübersicht aller Umweltzonen in Deutschland.

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Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise

Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:

  • Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
  • Kraftfahrzeugschein
  • Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
  • Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
  • Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
  • Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug

Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)

Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. Informationen der Behörde zu Bewohnerparkausweisen und Antworten auf die meistgestellten Fragen finden Sie hier.

Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:

Schwerbehinderten-Parkausweis beantragen

Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.

Rechtsgrundlagen:

Auf dieser Website der Stadt finden Sie alle Informationen darüber, wie Berechtigte eine solche Sondergenehmigung / Parkfläche bei der Kieler Zulassungsstelle erhalten. Leider ist ein persönliches Vorsprechen erforderlich.

Eine Liste aller Behindertenparkplätze im Kieler Stadtgebiet finden Sie hier.

Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der blaue Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.

Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beantragen können den blauen Parkausweis:

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
  • blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.

Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:

  • Menschen ohne Hände oder Arme,
  • kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
  • Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.

Der orangene Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Jeweils aktuellste verfügbare Daten für die Stadt:

  • Zugelassene Kraftfahrzeuge: 127.006
  • Meiste Kfz Neuzulassungen bisher: 9.911 Fahrzeuge (2016)
  • Meiste Wiederzulassungen: 1.019 (2013)
  • Meiste Außerbetriebsetzungen: 22.528 (2017)
  • Meiste Ummeldungen mit Halterwechsel: 16.756 (2015)
  • Meiste Umschreibungen innerhalb der Stadtgrenzen: 7.254 (2016)
  • Meiste Umschreibungen über die Stadtgrenzen: 8.410 (2017)
  • Pkw: 109.050, davon 36.159 Diesel
  • Lkw: 9.763
  • Krafträder / Motorräder: 8.193
  • Kieler Verkehrsgesellschaft:
    • 36 Linien
    • 174 Fahrzeuge
    • 33,2 Mio. beförderte Personen / Jahr
    • 9,8 Mio. Streckenkilometer / Jahr

Zwischen Meinersdorf und der B 404 liegt der “Kieler Süden”. Vorsichtigen Prognosen zufolge können ab 2020 die ersten Bewohner des Neubaugebiets einziehen – 4.000 werden insgesamt erwartet. Der gesamte Autoverkehr in Richtung Innenstadt soll über die B 404 laufen. Das bedeutet: zwei ohnehin schon stark frequentierte Knotenpunkte werden sich weiter verengen.

Zum einen ist da die Überbrückung der Bahngleise nördlich des Famila-Markts Neumeimersdorf. Hier wird die vierspurige B 404 zweispurig. Zum anderen ist da das Barkauer Kreuz am Theodor-Heuss-Ring. Hier werden die zulässigen Stickoxid-Werte gelegentlich überschritten. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits eine Fahrverbots-Klage gegen die Landeshauptstadt eingereicht. Vielleicht kommt doch beizeiten eine Umweltzone?

Problematisch ist auch die Stelle, an der die B 404 über die Bahngleise führt. Schon jetzt staut es sich jeden Morgen dort. An einem kurzen Abschnitt gilt eine Tempo-30-Begrenzung, außerdem werden aus vier Spuren zwei. Der Theodor-Heuss-Ring ist mit 100.000 Autos pro Werktag sogar einer der am meisten belasteten Abschnitte der B 76.

Das Stadtplanungsamt ist dennoch zuversichtlich: “Sicherlich wird sich das Verkehrsaufkommen an den genannten Stellen etwas erhöhen, aber nur marginal”, erklärt Stephan Petschallies. Und weiter: “Wir verlassen uns auf den Sachverstand des von uns beauftragten externen Verkehrsplanungsbüros, laut dem die Mehrbelastung tragbar ist. Es werden ja nicht gleichzeitig alle 4.000 Menschen in den Kieler Süden einziehen und nicht alle werden fortan jeden Morgen zur gleichen Zeit in Richtung Barkauer Kreuz fahren.”

Mit der Landeshauptstadt verbindet man natürlich die Kieler Woche und die Kiellinie am Ufer der Kieler Förde.

Weitere Tipps:

  • Schifffahrtsmuseum
  • Zoologisches Museum
  • Falckensteiner Strand
  • Marine Ehrenmal Laboe
  • Botanischer Garten
  • Bülker Leuchtturm
  • Kiellinie
  • Leuchtturm Holtenau Nord
  • U-Bott U 995 (Museum)
  • Schrevenpark
  • Schleusenanlage Holtenau

Ortsteile und Stadtteile von Kiel

Die Stadt ist in 30 Stadtteile unterteilt:

  • Mitte
    • 1 Altstadt
    • 2 Vorstadt
    • 3 Exerzierplatz (zum Teil)
    • 4 Damperhof
    • 11 Südfriedhof (zum Teil)
  • Ravensberg / Brunswik / Düsternbrook
    • 5 Brunswik
    • 6 Düsternbrook
    • 7 Blücherplatz
    • 9 Ravensberg mit Marineviertel und Stinkviertel
  • Wik
    • 8 Wik (zum Teil) mit Steenbek-Projensdorf
  • Schreventeich/Hasseldieksdamm
    • 3 Exerzierplatz
    • 10 Schreventeich
    • 11 Südfriedhof (zum Teil)
    • 15 Hasseldieksdamm
  • Gaarden
    • 11 Südfriedhof (zum Teil)
    • 12 Gaarden-Ost
    • 13 Gaarden-Süd und Kronsburg (zum Teil)
  • Hassee/Vieburg
    • 11 Südfriedhof (zum Teil)
    • 13 Gaarden-Süd und Kronsburg (zum Teil)
    • 14 Hassee (zum Teil)
  • Ellerbek/Wellingdorf
    • 16 Ellerbek
    • 17 Wellingdorf
  • Holtenau
    • 18 Holtenau (zum Teil)
  • Pries-Friedrichsort
    • 18 Holtenau (zum Teil)
    • 19 Pries
    • 20 Friedrichsort
  • Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf
    • 21 Neumühlen-Dietrichsdorf (mit Siedlung Oppendorf)
  • Elmschenhagen/Kroog
    • 22 (mit Kroog)
  • Suchsdorf
    • 8 Wik (zum Teil)
    • 23 Suchsdorf (zum Teil)
  • Steenbek-Projensdorf
    • 8 Wik (zum Teil)
    • 23 Suchsdorf (zum Teil)
  • Schilksee
    • 24 Schilksee
  • Mettenhof
    • 25 Mettenhof
  • Russee / Hammer / Demühlen
    • 14 Hassee
    • 26 Russee
  • Meimersdorf / Moorsee
    • 27 Meimersdorf
    • 28 Moorsee
  • 13 Gaarden-Süd und Kronsburg (zum Teil)
  • 29 Wellsee
  • 30 Rönne
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