4 Kfz Zulassungsstellen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Pirna, Freital, Sebnitz, Dippoldiswalde

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Hier finden Sie die wichtigsten und hilfreichsten Infos über die 4 Kfz Zulassungsstellen für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an den Standorten Pirna, Freital, Sebnitz und Dippoldiswalde.

Bereiten Sie sich optimal auf Ihren Termin vor: Von Adresse über Websites, Terminvereinbarung, Öffnungszeiten, Wartezeiten, Wunschkennzeichen, Kennzeichenmitnahme, Bewohnerparkausweise, Behindertenparkausweise und Umweltplaketten bis hin zu Kfz Steuer und Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über mehrere Behördenwebsites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen.

Nicht vergessen: Vor der Zulassung die günstigste Kfz Versicherung für Ihr Fahrzeug ermitteln.

Zulassungsstelle Pirna
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schloßhof 2/4
01796 Pirna

Telefon / Termine: 03501 / 51542-43, -45, -34, -36, -38, 39

Fax: 03501 / 515-4309

Email: kfz-zulassung@landratsamt-pirna.de

Zur Website

Online-Terminvereinbarung

Nummernschilder günstig online kaufen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Umschreibung eines Gebrauchtwagens, der Kfz-Neuzulassung, der Außerbetriebsetzung oder der Wiederzulassung die “i-Kfz” Online Zulassung nutzen. Welche Voraussetzungen Sie und Ihr Fahrzeug erfüllen und wie Sie dabei vorgehen müssen, lesen Sie unter Online Zulassung Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 08:00-12:00 Uhr

Dienstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Freitag: 08:00-12:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze finden Sie am Gebäude (Parkhaus Schloss Sonnenstein).

Zulassungsstelle Dippoldiswalde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landratsamt Dippoldiswalde
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde

Telefon / Termine: 03501 / 51542-87, -73

Fax: 03501 / 515-4309

Email: kfz-zulassung@landratsamt-pirna.de

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Online-Terminvereinbarung

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 08:00-12:00 Uhr

Dienstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Freitag: 08:00-12:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze finden Sie am Gebäude.

Zulassungsstelle Freital
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Nebenstelle Freital
Dresdner Straße 107
01705 Freital

Telefon / Termine: 03501 / 51542-78, -79, -72, -81, -82, -84, -85

Fax: 03501 / 515-4309

Email: kfz-zulassung@landratsamt-pirna.de

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Online-Terminvereinbarung

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 08:00-12:00 Uhr

Dienstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Freitag: 08:00-12:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze finden Sie am Gebäude. Parken auf dem Lidl-Parkplatz wird nur in verbindung mit einem Einkauf gern gesehen (maximal 1 Stunde).

Zulassungsstelle Sebnitz
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landratsamt Sebnitz
Kirchstraße 5
01855 Sebnitz

Telefon / Termine: 035971 / 84-163, -167

Fax: 03501 / 515-4309

Email: kfz-zulassung@landratsamt-pirna.de

Zur Website

Online-Terminvereinbarung

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 08:00-12:00 Uhr

Dienstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:00–18:00 Uhr

Freitag: 08:00-12:00 Uhr

Parkplätze

Parkplätze finden Sie am Gebäude. Parken auf dem Lidl-Parkplatz wird nur in verbindung mit einem Einkauf gern gesehen (maximal 1 Stunde).

  • Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Zulassung von Neufahrzeugen
  • E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  • Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
  • Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
  • Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
  • Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
  • Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
  • Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
  • Ausgabe von Feinstaubplaketten
  • Nachstempelung von Kennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • H-Kennzeichen (Oldtimer)
  • Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
  • Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
  • Technische Änderungen am Fahrzeug
  • Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
  • Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
  • Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
  • Tempo-100 Plaketten für Anhänger

Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:

KFZ anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), am besten vorher einen Kfz Versicherungsvergleich durchführen
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer (hier: Beispiel für Bielefeld)
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ ummelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ abmelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen
  • Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht

Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.

Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.

Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen

Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.

Unter Einträgen wie „Straßenverkehr-Amtsauskunft“, „Straßenverkehrsinfo zur Kraftfahrzeugzulassungsstelle, Führerschein“ werden im Internet und in den örtlichen Telefonbüchern Rufnummern angegeben, die nicht zu den Zulassungsbehörden gehören.

Auch Bürger, die im Internet z. B. unter telefonbuch.de den Begriff „Zulassung“ und die Postleitzahl eingeben, werden auf eine private Rufnummer verwiesen.

Wer dort anruft, wird per Ansage aufgefordert, eine 0190-Sondernummer zu wählen – und das wird bei Preisen ab 1,83 €/Minute extrem teuer.

0190-er „Servicenummern“ werden von privaten Anbietern betrieben – in der Regel in betrügerischer Absicht gemäß § 263 Strafgesetzbuch.

Wenn Sie mit einer solchen Nummer abgezockt werden, empfehlen wir eine Strafanzeige gemäß § 263 StgB „Betrug“. Dort ist Betrug wie folgt definiert:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.“

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Zulassungsstelle Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wunschkennzeichen PIR, DW, FTL, SEB online

Termin in Zulassungsstellen Pirna, Freital, Sebnitz oder Dippoldiswalde online vereinbaren

Vereinbaren Sie hier online einen Termin. Ohne Termin haben Sie keinen Zugang.

Die Wartezeiten auf einen Termin lagen bei unseren Stichproben bei 2 Werktagen. Das ist im bundesweiten Vergleich sehr schnell.

In normalen Zeiten ohne Terminpflicht gilt:

  • Wenn Sie möglichst früh fertig sein wollen, sollten Sie so früh wie möglich hingehen, am besten noch vor den Öffnungszeiten.
  • Anmeldeschluss spätestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten.
  • Montags und Freitags sind die Wartezeiten kürzer als an anderen Tagen.
  • Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
  • Freundlich bleiben, wenn es mal länger dauert, und Beschäftigung (Buch, Smartphone) mitnehmen.
  • Prüfen Sie unsere Checkliste „Das müssen Sie mitbringen“. Informieren Sie sich auf der oben genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.
  • Führen Sie einen Vergleich von Kfz Versicherungen durch, und bringen Sie die „Elektronische Versicherungsbestätigung“ (eVB) mit (siehe „Das müssen Sie mitbringen“).

Wunschkennzeichen reservieren

Sie sparen Zeit und Geld, wenn sie vorher Ihre Nummernschilder kaufen. In unserem Nummernschild-Shop finden Sie unter den Eingabefeldern den Link auf die Behörden-Webseite zur Reservierung Ihres Wunschkennzeichens.

Sie können die Reservierung ausschließlich auf der Behörden-Webseite beantragen. Andere Webseiten, die den Eindruck erwecken, sie würden Ihnen Wunschkennzeichen verschaffen, stellen auch lediglich auf dieser Webseite einen Antrag.

Lesen Sie nachfolgend, was Sie dabei beachten müssen:

Zulassungsstelle Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Pirna, Freital, Sebnitz, Dippoldiswalde Termin online

Worauf muss man beim Autokauf / Autoverkauf achten? Tipps gegen Betrüger

Käufer mit Visitenkarten, die bei der Besichtigung den Preis drücken. Dubiose Händler, die sich um die Sachmängelhaftung drücken. Anzahlungen, die Sie nie wieder sehen. Gebrauchtwagengarantien / Reparaturversicherungen, die Sie abzocken. betrügerische Scheinangebote als „Testwagenfahrer“ oder „Werbefahrer“. Darauf sollten Sie achten:

ADAC Ratgeber: Wie meldet man ein Auto an oder ab?

Für alle, die zum ersten mal oder nach langer Zeit ein Fahrzeug anmelden, abmelden oder ummelden wollen, ist dieser Ratgeber des ADAC hilfreich.

Gibt es eine Umweltzone im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

Nein. Die Luft im Landkreis ist zu sauber für eine Umweltzone. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für Feinstaub und Stickoxide werden die Schadstoffbelastungen überwacht. Sofern die Grenzwerte nicht gesenkt werden, ist keine Umweltzone in Sicht.

Die meisten Autos, die in der Stadt unterwegs sind, haben ohnehin eine grüne Plakette und freie Fahrt in Umweltzonen, ebenso Oldtimer, Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Verbot für die sehr wenigen Autos ohne grüne Plakette hätte daher keinen nennenswerten Effekt auf die Stickoxidbelastung im Landkreis.

Auf dieser Webseite des Umweltbundesamts finden Sie eine Gesamtübersicht aller Umweltzonen in Deutschland.

Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise beantragen

Sofern es in Ihrer Gemeinde Bewohnerparkzonen / Anwohnerparkzonen gibt, erhalten Sie Bewohnerparkausweise bei der Gemeindeverwaltung.

Rechtliches

Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:

  • Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
  • Kraftfahrzeugschein
  • Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
  • Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
  • Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
  • Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug

Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)

Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. In den meisten Städten und Landkreisen ist für jeden im Haushalt gemeldeten Pkw ein Parkausweis erhältlich. Bei manchen ist es auf 1 Pkw pro Haushalt begrenzt, was regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:

Schwerbehinderten-Parkausweis / Parkerleichterung für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen

Der erste Schritt zum Erhalt von „Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen“ (Schwerbehindertenparkausweise) ist ein Schwerbehindertenausweis. Dazu muss der Grad der Behinderung festgestellt werden.

Mehr Infos finden Sie auf dieser Webseite der Sächsische Staatskanzlei.

Ratgeber für Menschen mit schweren Behinderungen

Wir empfehlen Ihnen, diese kostenlosen Ratgeber downzuloaden (für Bürger in jedem Bundesland hilfreich):

Voraussetzungen

Antragsteller dürfen in der Regel weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche (auch gemietet) besitzen. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist der Antragsteller Mieter, ist eine Bestätigung des Vermieters vorzulegen, dass keine Vermietung an den Schwerbehinderten möglich ist.

Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das „Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen“.

ACHTUNG: Auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichnet sind (Zeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung/StVO) – Achtung: schwerbehinderte Menschen außerhalb der »aG«-Regelung dürfen diese Parkplätze nicht benutzen! Das heißt: Wer blind ist und sich fahren lässt, aber keinen Rollstuhl hat bzw. nicht als entsprechend gehbehindert gilt, darf dort nicht parken.

Wie schwierig es ist, einen Behindertenparkausweis zu erhalten, beschrieb die Saarbrücker Zeitung (das Problem gibt es bundesweit) am 05.11.2017 unter „Ärgerlicher Hindernislauf zum Behinderten-Parkausweis“. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung müssen einen Behinderungsgrad von 80 Prozent amtlich anerkannt bekommen. Der Sozialverband VdK befindet diese Hürde als viel zu hoch ist. Vorübergehende Gehbehinderungen nach Operationen oder Unfällen berechtigen praktisch nie zu einem Behindertenparkausweis.

Rechtsgrundlagen:

Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der blaue Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichnet sind.

Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beantragen können den blauen Parkausweis:

  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „aG“
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
  • blinde Menschen mit Merkzeichen „Bl“

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.

Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:

  • Menschen ohne Hände oder Arme,
  • kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
  • Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.

Der orangene Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

„E“ steht für Elektroautos

Ein Aufkleber mit einem gut sichtbaren „E“ steht für Elektro-Auto steht. Wer ein solches Auto fährt, kann zum Beispiel an den meisten Ladestationen gebührenfrei parken. Nicht wenige kritische Geister vermuten hinter dem Vorteil des „E“-Aufklebers auch gleich noch ein paar Nachteile, beispielsweise dass Elektroautos bei der Zulassung teurer seien. Doch das ist nicht der Fall. Die Zulassung ist nicht teurer als bei anderen Autos, und auch die sogenannte Umkennzeichnung ist nicht teurer als bei herkömmlichen Fahrzeugen.

„H“ steht nicht für Hybridauto

Wenn das „E“ für Elektroauto steht, liegt es eigentlich nahe, dass ein „H“ für Hybridautos steht, oder? Nun, das könnte man annehmen, aber so ist es nicht. Befindet sich auf dem Nummernschild eines Fahrzeugs ein „H“, so macht dieser Buchstabe deutlich, dass es sich um einen Oldtimer handelt, also steht das „H“ für „historisches Fahrzeug“. Ein Kennzeichen mit einem „H“ ist nur erhältlich, wenn es mindestens 30 Jahre alt ist und dabei kein Fall für den Schrottplatz ist. Dort würde das „H“ allerdings auch keinen Nutzen haben.

Das Kennzeichen kann mit umziehen

Wer umzieht, muss sich naturgemäß auch im neuen Wohnort anmelden. Dabei muss auch das Auto bzw. Motorrad umgemeldet werden. Das war in der Vergangenheit immer mit einem neuen Nummernschild verbunden. Dass dadurch Kosten entstehen, ist nicht schön, stört aber die meisten Autofahrer nicht, sie gehen zur Zulassungsbehörde und lassen sich ein neues Kennzeichen prägen.

Schmerzhafter als die übersichtlichen Kosten, die durch die Ummeldung des Autos entstehen, ist oft die emotionale Ebene. Wer von der alten in eine neue Heimat zieht, musste sich früher darauf einstellen, Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks prägen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage der Kennzeichenmitnahme

Seit 2015 ist die Kennzeichenmitnahme möglich. Eine Pflicht zur Anschaffung eines neuen Kennzeichens gibt es seit der am 5. Juli 2013 vom Bundesrat beschlossene (siehe auch Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61, S. 3772 ff.) Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht mehr.

FZV § 13 Absatz 2 Punk 2 definiert diese Möglichkeit:

„Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.“

2 Ausnahmen bei der Kennzeichenmitnahme

Es gibt 2 Ausnahmen:

  • Bei einem Halterwechsel müssen Halter immer ein neues Kennzeichen beantragen.
  • War das Fahrzeug zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt, kann man das alte Kennzeichen laut § 13 (5) FZV nicht weiter verwenden.

Man muss zwar nach wie vor zur Zulassungsbehörde, um seinen Wagen umzumelden (schließlich muss die neue Anschrift in die Papiere eingetragen werden). Durch eine Kennzeichenmitnahme kann man seine Heimatverbundenheit aber auch dann ausdrücken, wenn man längst an einem anderen Ort lebt.

Andererseits: Ein Kennzeichen des neuen Wohnorts ist auch ein Zeichen, dass man sich dort wohlfühlt.

Statistik: Fahrzeuge im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Jeweils aktuellste verfügbare Daten:

  • Kraftfahrzeuge: 176.874
  • Pkw: 142.752
  • Krafträder: 13.389
  • Lkw: 14.081
  • Busse: 385
  • Zugmaschinen: 5.115
  • Anhänger: 27.499

Sehenswürdigkeiten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Sehenswürdigkeit Nr. 1 ist natürlich die Basteibrücke an der Elbe bei Rathen.

Weitere Tipps:

  • Festung Königstein
  • Affensteine bei Bad Schandau
  • Schwedenlöcher (Nähe Basteibrücke)
  • Lilienstein
  • Pfaffenstein mit Felsnadel Barbarine, Aussichtsturm, Goldschmidthöhle und wunderbaren Kletterwänden
  • Felsenlabyrith Langenhennersdorf
  • Schrammsteine mit Falkenstein
  • Kleine und Große Herkulessäule im oberen Bielatal
  • Katzfels, Aussichtspunkt am östlichen Zipfel des Katzsteins bei Cunnersdorf
  • Zirkelstein
  • Kahleberg bei Zinnwald (905 Meter, höchster Berg im Landkreis)
  • Landberg bei Pohrsdorf
  • Windberg in Freital
  • Golberoder Zughübel mit der Babisnauer Pappel
  • Wilisch
  • Luchberg bei Luchau
  • Geisingberg
  • Talsperre Malter
  • Tharandter Wald
  • Dippoldiswalder Heide
  • Forstbezirk Bärenfels
  • Großer Zschirnstein
  • Kleiner Zschirnstein
  • Großer Winterberg

Liste der Gemeinden im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Der Landkreis ist in diese Gemeinden unterteilt (Zahlen dahinter: Einwohnerzahlen):

Städte

  • Altenberg (7880)
  • Bad Gottleuba-Berggießhübel (5538)
  • Bad Schandau (3511)
  • Dippoldiswalde (14.180)
  • Dohna (6163)
  • Freital, Große Kreisstadt (39.405)
  • Glashütte (6730)
  • Heidenau (16.641)
  • Hohnstein (3262)
  • Königstein (Sächsische Schweiz) (2104)
  • Liebstadt (1273)
  • Neustadt in Sachsen (11.962)
  • Pirna (38.284)
  • Rabenau (4400)
  • Sebnitz (9365)
  • Stadt Wehlen (1565)
  • Stolpen (5564)
  • Tharandt (5416)
  • Wilsdruff (14.444)

Gemeinden

  • Bahretal (2147)
  • Bannewitz (11.083)
  • Dohma (1956)
  • Dorfhain (1077)
  • Dürrröhrsdorf-Dittersbach (4269)
  • Gohrisch (1792)
  • Hartmannsdorf-Reichenau (1011)
  • Hermsdorf/Erzgeb. (765)
  • Klingenberg (6763)
  • Kreischa (4533)
  • Lohmen (3099)
  • Müglitztal (1923)
  • Rathen, Kurort (339)
  • Rathmannsdorf (900)
  • Reinhardtsdorf-Schöna (1302)
  • Rosenthal-Bielatal (1585)
  • Struppen (2491)

Verwaltungsgemeinschaften

  • Verwaltungsgemeinschaft Altenberg mit den Mitgliedsgemeinden Altenberg und Hermsdorf/Erzgebirge
  • Verwaltungsgemeinschaft Bad Gottleuba-Berggießhübel mit den Mitgliedsgemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bahretal und Liebstadt
  • Verwaltungsgemeinschaft Bad Schandau mit den Mitgliedsgemeinden Bad Schandau, Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna
  • Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal mit den Mitgliedsgemeinden Dohna (VG-Sitz) und Müglitztal
  • Verwaltungsgemeinschaft Klingenberg mit den Mitgliedsgemeinden Hartmannsdorf-Reichenau und Klingenberg
  • Verwaltungsgemeinschaft Königstein/Sächs. Schw. mit den Mitgliedsgemeinden Gohrisch, Königstein (Sächsische Schweiz), Rathen, Rosenthal-Bielatal und Struppen
  • Verwaltungsgemeinschaft Lohmen/Stadt Wehlen mit den Mitgliedsgemeinden Lohmen (VG-Sitz) und Stadt Wehlen
  • Verwaltungsgemeinschaft Pirna mit den Mitgliedsgemeinden Dohma und Pirna
  • Verwaltungsgemeinschaft Tharandt mit den Mitgliedsgemeinden Dorfhain und Tharandt
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