Schwerbehinderten-Parkausweis / Parkerleichterung für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen
Der erste Schritt zum Erhalt einer “Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen” (Schwerbehindertenparkausweis) und später ggf. eines eigenen Behindertenparkplatzes ist die Feststellung der Behinderung durch das Landesamt für Soziales Saarland.
Zuständig bei der Stadtverwaltung ist das Bürgerbüro:
Fachdienst 33 – Bürgerbüro
Rathausplatz
66333 Völklingen
Telefon: 06898 / 13-0
Fax: 06898 / 13-2350
Email: buergerbuero@voelklingen.de
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Öffnungszeiten (nur mit Termin!)
Montag: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 13:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Parkplätze
Parkplätze finden Sie am Gebäude sowie auf dem Hindenburgplatz, dem Otto-Hemmer-Platz und im Parkhaus in der Cloosstraße 20.
Ratgeber für Menschen mit schweren Behinderungen
Wir empfehlen Ihnen, diese kostenlosen Ratgeber downzuloaden (für Bürger in jedem Bundesland hilfreich):
Voraussetzungen
Antragsteller dürfen in der Regel weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche (auch gemietet) besitzen. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist der Antragsteller Mieter, ist eine Bestätigung des Vermieters vorzulegen, dass keine Vermietung an den Schwerbehinderten möglich ist.
Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.
ACHTUNG: Auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichnet sind (Zeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung/StVO) – Achtung: schwerbehinderte Menschen außerhalb der »aG«-Regelung dürfen diese Parkplätze nicht benutzen! Das heißt: Wer blind ist und sich fahren lässt, aber keinen Rollstuhl hat bzw. nicht als entsprechend gehbehindert gilt, darf dort nicht parken.
Wie schwierig es ist, einen Behindertenparkausweis zu erhalten, beschrieb die Saarbrücker Zeitung (das Problem gibt es bundesweit) am 05.11.2017 unter “Ärgerlicher Hindernislauf zum Behinderten-Parkausweis”. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung müssen einen Behinderungsgrad von 80 Prozent amtlich anerkannt bekommen. Der Sozialverband VdK befindet diese Hürde als viel zu hoch ist. Vorübergehende Gehbehinderungen nach Operationen oder Unfällen berechtigen praktisch nie zu einem Behindertenparkausweis.
Rechtsgrundlagen:
Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.
Der blaue Parkausweis
Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.
Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Beantragen können den blauen Parkausweis:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
- Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
- blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.
Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:
- Menschen ohne Hände oder Arme,
- kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
- Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.
Der orangene Parkausweis
Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.