i-KfZ Auto online abmelden Stuttgart2024-11-19T22:05:07+01:00

Mit i-Kfz Auto online abmelden in Stuttgart

i-Kfz Online Abmeldung Stuttgart

Jedes Kraftfahrzeug, dass nach dem 01. Januar 2015 zugelassen oder zuletzt umgemeldet wurde, können Sie per „i-Kfz“ hier online abmelden:

  • Alle Fahrzeugtypen (Auto, Motorrad, Lkw, Wohnmobil, Zugmaschine, etc.)
  • Ohne Ausweis (Eingabe der Sicherheitscodes genügt zur Legitimation)
  • Einfach und selbsterklärend
  • Hier und jetzt in 5 Minuten
  • Geld-zurück-Garantie, falls es nicht klappt
  • Bestätigung der Abmeldung sofort (nach positiver Überprüfung der Daten)

Was benötige ich zur Kfz Online Abmeldung der Stadt Stuttgart?

Halten Sie bitte bereit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode (Code wird durch Abkratzen freigelegt)
  • Nummernschilder mit neuen, seit 2015 verwendeten Siegelplaketten, mit verdecktem Sicherheitscode (Code wird ebenfalls durch Abkratzen freigelegt)
  • Zur bargeldlosen Zahlung: Bankverbindung (für Banküberweisung, SEPA-Lastschrift, Sofortüberweisung, Giropay) oder eine Kreditkarte oder PayPal

Alle wichtigen Fragen rund um die i-Kfz online Abmeldung der Stadt Stuttgart erläutern wir auf dieser Seite.

Kfz Online Abmeldung / Außerbetriebsetzung in Stuttgart – ganz einfach in 4 Schritten

Mit dem Online-Portal wird die Abmeldung Ihres Fahrzeugs zum Kinderspiel. Befolgen Sie einfach die folgenden Schritte, und schon ist Ihr Fahrzeug abgemeldet – ohne Behördengang und Wartezeiten.

Starten Sie den Online-Abmeldeprozess

Gehen Sie auf die Webseite für den Online-Abmeldeprozess. Geben Sie als Erstes das Bezirkskürzel Ihres Kennzeichens ein, also S für Stuttgart.

Anschließend tragen Sie die Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens ein. Während des gesamten Online-Prozesses werden Sie mit klaren Anweisungen, visuellen Hilfsmitteln und Videos unterstützt, die Ihnen Schritt für Schritt erklären, wie Sie die Abmeldung erfolgreich durchführen können.

Im nächsten Schritt geben Sie das Zulassungsdatum Ihres Fahrzeugs an. Dieses Datum finden Sie auf Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I, auch bekannt als Fahrzeugschein. Geben Sie die Fahrgestellnummer (auch FIN oder ID genannt) ein.

Diese finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Zeile „E“. Falls die Fahrgestellnummer im Fahrzeugschein nicht gut lesbar ist, können Sie sie auch im Fahrzeugbrief finden.

i-kfz Online Abmeldung, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeugschein

Jetzt brauchen wir den Sicherheitscode von der Zulassungsbescheinigung Teil I.

i-kfz Online Abmeldung, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeugschein, Sicherheitscode

Es gibt zwei Varianten, wie Sie diesen Code sichtbar machen können:

Variante A: Freirubbeln

Auf der Zulassungsbescheinigung finden Sie in der unteren rechten Ecke eine graue Fläche, unter der sich der Sicherheitscode verbirgt. Rubbeln Sie die graue Fläche mit einer Münze frei, um den Code sichtbar zu machen.

i-kfz Online Abmeldung, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeugschein, Sicherheitscode freirubbeln

Variante B: Folie abziehen

Bei einigen Fahrzeugscheinen ist der Sicherheitscode unter einer durchsichtigen Folie versteckt. Diese Folie lässt sich an einer Stelle mit einem kleinen Pfeil-Symbol abziehen. Das Feld befindet sich ebenfalls in der unteren rechten Ecke des Fahrzeugschein.

i-kfz Online Abmeldung, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeugschein, Sicherheitscode Folie abziehen

Zusätzlich brauchen wir den Sicherheitscode von den Plaketten auf Ihren Kennzeichen. Ziehen Sie dazu die Folie vom Bundeswappen auf der Plakette ab. Hinter dieser Folie finden Sie einen dreistelligen Code. Falls der Code nicht direkt sichtbar ist, können Sie die Fläche auch vorsichtig freirubbeln.

i-kfz Online Abmeldung, Nummernschild, Sicherheitscode

FAQ: Antworten auf Fragen rund um die i-Kfz Fahrzeug Online Abmeldung in Stuttgart

Wo finde ich den verdecktem Sicherheitscode in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)?

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Stelle im Fahrzeugschein, an der Sie den Code freilegen können:

Wo finde ich den Sicherheitscode in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Auto abmelden Stuttgart

Wie funktioniert die Online Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs in Stuttgart im Detail?

Falls Sie Ihr Stuttgarter Fahrzeug außer Betrieb setzen / abmelden wollen, finden Sie nachfolgend die detaillierte Erklärung der einzelnen Schritte.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Ein nach dem 01. Januar 2015 zugelassenes Fahrzeug
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode

So funktioniert’s:

  1. Rufen Sie das i-Kfz Online-Portal der Zulassungsbehörde auf (Link: siehe oben auf dieser Seite).
  2. Geben Sie das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ein.
  3. Legen Sie die Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I frei.
  4. Abdeckung der Stempelplaketten der Kfz-Kennzeichen abziehen. (Achtung! Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen nicht mehr gültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.)
  5. Tragen Sie die freigelegten Sicherheitscodes in die Antragsmaske des Online-Portals ein.
  6. Gegebenenfalls das Kennzeichen reservieren, falls Sie eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeugs mit demselben Kennzeichen im selben Zulassungsbezirk wünschen.
  7. Warten Sie, bis das System Ihre Antragsdaten geprüft und validiert hat und zur Zahlung auffordert.
  8. Der Aufforderung folgen, die Gebühr elektronisch bezahlen. Das Zahlungsmittel kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren (Debitkarte, Sofortüberweisung, Bankeinzug, PayPal, etc.).
  9. Eingaben und Antragsstellung bestätigen.
  10. Abwarten, bis die Prüfung des Antrags vom System bestätigt wurde.
  11. Bestätigung der Antragstellung sofort online abrufen, auf Ihrem Rechner speichern. Ideal wäre ein zusätzlicher Ausdruck, den Sie wiederauffindbar abheften.
  12. Sobald auf der Zulassungsbescheinigung Teil I ein freigelegter Sicherheitscode erkennbar ist, darf Ihr Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Online Abmeldung Stuttgart funktioniert nicht?

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an eine der 17 Kfz Zulassungsstellen der Stadt Stuttgart in Feuerbach und den 16 Bürgerbüros, um dort Ihr Anliegen persönlich zu erledigen.

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an eine der 17 Kfz Zulassungsstellen der Stadt Stuttgart in Feuerbach und den 16 Bürgerbüros, um dort einen neuen  Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ausstellen zu lassen.

Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Ihren Personalausweis. Bei Firmenwagen benötigen Sie zusätzlich eine Vertretungsvollmacht des Unternehmens. Falls Sie selbst der/die Unternehmer/Unternehmerin sind, sollten Sie Ihren Gewerbewschein bzw. Handeslregistereintrag mitnehmen (wird je nach Zulassungsbehörde strenger oder lockerer gehandhabt).

Durch einen Klick auf diesen Link gelangen Sie zu einer Online-Abmeldung für Fahrzeuge, die durch die Stadt Stuttgart zugelassen wurden.

Was tun, wenn das i-Kfz Portal der Online-Zulassung während der Abmeldung abstürzt?

Etwa für 30 Minuten haben Sie die Chance, dass Sie durch ein “Refresh / Neuladen” der Webseite (Taste F5 oder Tastenkombination “Strg”+F5 auf Ihrer Tastatur) oder Klick auf das “Neu laden”-Symbol (Pfeil im Kreis) Ihres Browsers einen unterbrochenen Vorgange neu laden und weiter bearbeiten können.

Das i-Kfz Portal speichert Eingaben grundsätzlich für 30 Minuten.

Sollte der Server nicht länger abgestürzt oder die Netzwerkverbindung unterbrochen sein, besteht die Chance, dass Sie Ihren Antrag weiter bearbeiten können.

Ist es nicht möglich, empfehlen wir, die Zulassungsstelle per Telefon oder Email zu kontaktieren (Link zu Kontaktdaten: Siehe oben, blauer Button), um nach dem Stand des Vorgangs zu fragen.

Soll das Fahrzeug später mit demselben Kennzeichen wieder zugelassen werden, können Sie sich das Kennzeichen während des Abmeldeprozesses reservieren lassen. Dabei gibt es zwei Einschränkungen:

  • Die erneute Wiederzulassung des Fahrzeuges  muss auf denselben Halter und dasselbe Fahrzeug erfolgen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf eine Zuteilung des reservierten Kennzeichen besteht nicht. Die Zulassungsbehörden versuchen es, und es klappt fast immer – aber eben nur „fast“.

Man kann das Kennzeichen eines abgemeldeten Fahrzeugs grundsätzlich für 12 Monate reservieren. Auch für die Reservierungsdauer gilt: Ein Rechtsanspruch gibt es nicht. Meist klappt es jedch unserer Erfahrung nach.

Kann man auch Firmenwagen / gewerbliche Fahrzeuge online abmelden?

Grundsätzlich ja. Am 01.09.2023 wurde im Rahmen von I-KFZ Stufe 4 die Online-Zulassung für juristische Personen eingeführt. Dabei sind Eigenzulassungen möglich, das heißt: Eine juristische Person (GmbH, etc.) lässt ein Fahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren entspricht I-KfZ-Vorgängen bei natürlichen Personen.

Bei “Stufe 4” hakt es jedoch noch. In Arbeit sind rechtssichere Regelungen zur Identifizierung von Unternehmen und zum Nachweis von Vollmachts- und Vertretungsbefugnissen.

Welches Gesetz regelt die i-Kfz Online Zulassung?

§ 18 – 32 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert die grundlegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen der i-Kfz Online Zulassung.

Darüber hinaus sind Sonderregleung von Bund und Ländern möglich, die sich ständig ändern. Sie können sicher sein, dass das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde Ihren Antrag gesetzlich absichert.

§ 18 Fahrzeug-Zulassungsverordnung bestimmt:

§ 18 Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der Kennzeichenzuteilung für ein zulassungsfreies Fahrzeug, sowie die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat nach Maßgabe dieses Abschnittes zu erfolgen, sofern der entsprechende Antrag internetbasiert gestellt wird (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.

(3)

Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten oder zur Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamts ermöglichen, sind folgende vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einzuhalten:

  1.  Standards für die Datenübermittlung, und mit dieser im Zusammenhang stehende technisch-organisatorische Vorkehrungen,
    2. Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme und
    3. Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Zulassungsverfahren, soweit dieser Standard die betreffende Kommunikation enthält.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und auf Änderungen der Hauptversionen im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zweck der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.

(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren

(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten

1.
in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder
2.
nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt.

Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulassungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.

(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen

1.
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2.

die Datenübermittlung

a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,
b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,
c)
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und
d)
zur Verifizierung der Bankverbindung.

Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.

Fußnote

(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
(+++ § 15b: Änderungsanweisung gem. Art. 5 Abs. 9 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 1.11.2019 nicht ausführbar wegen textlicher Unstimmigkeiten +++)

(1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. Der Halter kann in diesem Fall

1.
die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,
2.
den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder
3.
mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.
(3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15d Sicherheitscodes

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich,

1.
die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
2.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,
3.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3

erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.

(2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung

1.
durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
2.
durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch die Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4 Nummer 1.

(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn

1.
die jeweilige Technische Prüfstelle,
2.
die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
3.
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4.
jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.

(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2.
Monat und Jahr der Erstzulassung,
3.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
4.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
5.
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
6.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.

(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
die Prüfziffer,
2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
4.
die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.

(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:

1.
der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3.
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung

(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt

1.
im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,
2.

im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

a)
durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs,
b)
falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.

(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.
(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.

Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung

(1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung

1.
des Kennzeichens,
2.
der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und
3.
des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.

Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.

(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung

1.
des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
2.
der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
(4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevollmächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15h Außerbetriebsetzung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch

1.
Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
2.
sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder
3.
durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments

und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.

(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.

Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen

(1) Der Halter kann die Zulassung oder deren Änderung elektronisch beantragen, wenn

1.
er eine natürliche Person ist,
2.
er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist,
4.
das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,
5.
der Halter den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und
6.
keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind.

(2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,
3.
die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,
4.
die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,
5.
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1.

(3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden

1.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt,
2.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt.

(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.
2.
Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1.
3.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu übersenden.
(5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15j Internetbasierte Erstzulassung

(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen.

(2) Nicht erforderlich sind

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 1 und
3.
die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.
(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung

(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).
(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

(3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
(5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.
(6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme

(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei

1.
einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder
2.
einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3

nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).

(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben:

1.
Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde alle Voraussetzungen für die Änderung der Zulassung vor, erfolgt die antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.
2.
Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
3.
Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt.
4.
Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
(5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.

Wie lange dauert es, ein Fahrzeug online abzumelden?

Sofern alle Voraussetzungen (siehe oben) gegeben sind, dauert die Online-Abmeldung etwa 5 Minuten.

Wie hoch sind die Gebühren für die Online-Abmeldung meines Fahrzeugs?

Die Kosten sind in der “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1, Nummer 221ff” bundesweit gesetzlich geregelt. Sie liegen je nach Anliegen im 1-stelligen bis niedrigen 2-stelligen Bereich (rund 30 Euro). Seit Jahren sind sie unverändert. Die Regierungsparteien können Sie jedoch jederzeit ändern, so dass wir keine Gewähr für die tagesaktuellen Gebührensätze übernehmen können.

Aktuelle Beispiele per 01.01.2024:

  • 221.1.1 – Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7: 27,90 €
    Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
  • 221.2.1 – Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel: 28,20 €
  • 221.6 – Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.7: 11,60 €
  • 221.8 – Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.8.1: 16,70 €
  • 224.2 – internetbasierte Außerbetriebsetzung: 5,70 €

Hinzu kommen ggf. Kosten für den Postversand der Dokumente und Plaketten.

Fallen bei der Online-Kfz-Zulassung höhere Gebühren als in der Zulassungsstelle an?

Nein. Die Gebühren sind bei der Online-KfZ-Zulassung sogar meist etwas geringer als wenn Sie es live in der Zulassungsbehörde erledigen. Steuern auf Zulassungsvorgänge gibt es nicht.

Details der Gebührensätze finden Sie in der “Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1, Nummer 221ff”, die die Gebühren bundesweit gesetzlich festlegt.

Wie sicher ist die Online-Kfz-Abmeldung?

Die i-Kfz Online Zulassung ist etwa so sicher wie Online Banking. Das heißt: Das Risiko ist nahe Null, aber nicht Null. Nur ein völlig zerstörte Computer ist ein sicherer Computer.

Wenn Sie einen Trojaner, Keylogger, oder ähnliche Schadsoftware auf Ihrem Rechner haben, oder wenn es einen “Man-in-the-middle” in der Netzverbindung zwischen Ihnen und der Behörde geben sollte, können Dritte Ihre Daten mitlesen und ggf. manipulieren.

Was könnte im schlimmsten Fall passieren? Nachdem Sie Ihre Identität bestätigt und den Antrag erfolgreich übermittelt haben, könnten Unbefugte versuchen, die auf Ihren Namen für Ihr Fahrzeug beantragten Fahrzeugpapiere zu ergattern.

Selbst das dürfte schwierig sein, wenn die Zulassungsbehörde sendet die Abmeldebestätigung per Post an die Antragsteller. Unbefugte Dritte müssten also ihre eigene (Schein-)Adresse bei der Behörde hinterlegen, um Korrespondenz der Behörden zu erhalten. Daraus folgt, dass sie nicht bei Ihnen als Fahrzeughalter ankommen. Das fällt Ihnen auf, wenn Sie nach einer Woche immer noch keine Post der Zulassungsbehörde erhalten haben und dort nachfragen.

Das persönliche Risiko für Sie ist also praktisch Null. Wir verfolgen allerdings, ob und wie es Trickbetrügern gelingt, diese Probleme zu überwinden. Sobald dies der Fall ist, werden wir es an dieser Stelle erläutern.

Welche Art Fahrzeuge kann man online abmelden?

Sie können jedes Fahrzeug online abmelden, das bei Zulassungsbehörden zugelassen werden musste und ein behördliches Nummernschild trägt.

Mopeds, E-Scooter, Roller und Krankenfahrstühle, die lediglich ein Versicherungskennzeichen benötigen, können Sie beim jeweiligen Versicherungsunternehmen abmelden.

Kann ich mein Kfz auf meinen Zweitwohnsitz zulassen?

Nein. Kfz können Sie nur auf den Hauptwohnsitz zulassen.

Welche Vor- und Nachteile hat die Online-Zulassung mit i-Kfz?

Vorteile:

  • Sie müssen die Zulassungsbehörde nicht mehr aufsuchen.
  • Sie müssen keinen halben Tag Urlaub mehr opfern.
  • Sofern Sie einen Termin vereinbaren und dieser mindestens 4 Tage in der Zukunft liegt, haben Sie bei der Online-Zulassung schneller Ihre Zulassungspapiere und Nummernschild-Plaketten.
  • Wenn Sie Angst vor Viren, Bakterien und Kontakten mit Menschen haben, können Sie sich diese Risiken bzw. Unannehmlichkeiten ersparen.

Nachteile:

  • Da Sie einen elektronischen Identitätsnachweis benötigen, kann die Regierung Sie leichter digital überwachen.
  • Sofern Sie einen Termin vereinbaren und dieser bis zu Tage in der Zukunft liegt, haben Sie Ihre Zulassungspapiere und Nummernschild-Plaketten schneller, wenn Sie die Zulassungsbehörde aufsuchen (sofern es ohne Termin möglich ist).

Liste der Stuttgarter Stadtbezirke

Stuttgart ist in diese Stadtbezirke unterteilt (in Klammern: Zahl der Stadtteile):

  • Stuttgart-Mitte (10)
  • Stuttgart-Nord (11)
  • Stuttgart-Ost (8)
  • Stuttgart-Süd (7)
  • Stuttgart-West (9)
  • Bad Cannstatt (18)
  • Birkach (3)
  • Botnang (4)
  • Degerloch (5)
  • Feuerbach (8)
  • Hedelfingen (4)
  • Möhringen (9)
  • Mühlhausen (5)
  • Münster (1)
  • Obertürkheim (2)
  • Plieningen (5)
  • Sillenbuch (3)
  • Stammheim (2)
  • Untertürkheim (8)
  • Vaihingen (12)
  • Wangen (1)
  • Weilimdorf (6)
  • Zuffenhausen (11)

Unsere Tipps:

  • Altes Schloss
  • Neues Schloss
  • Schloss Hohenheim
  • Schloss Solitude
  • Killesbergturm und Höhenpark Killesberg
  • Birkenkopf
  • Stuttgarter Fernsehturm (Aussichtsplattform)
  • Mercedes-Benz Museum
  • Porsche Museum
  • Staatsbibliothek am Mailänder Platz
  • Stuttgarter Seilbahn (Südheimer Platz)
  • Weissenhofsiedlung
  • Max-Eyth-See
  • Rosensteinpark
  • Stuttgarter Stäffele
  • Cannstatter Wasen
  • Wilhelma

Ratgeber-Videos

ADAC Ratgeber: Wie meldet man ein Auto an oder ab?

Für alle, die zum ersten mal oder nach langer Zeit ein Fahrzeug anmelden, abmelden oder ummelden wollen, ist dieser Ratgeber des ADAC hilfreich.

Auch hilfreich, falls die Online Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung nicht funktioniert, bzw. wenn Ihr Fahrzeug vor 2015 zugelassen wurde.

ADAC: Punktestand in Flensburg kostenlos online abfragen

Gar nicht so einfach: Wie findet man heraus, wie viele Punkte man in Flensburg hat. Der ADAC erklärt es.

Worauf muss man beim Autokauf / Autoverkauf achten? Tipps gegen Betrüger

Käufer mit Visitenkarten, die bei der Besichtigung den Preis drücken. Dubiose Händler, die sich um die Sachmängelhaftung drücken. Anzahlungen, die Sie nie wieder sehen. Gebrauchtwagengarantien / Reparaturversicherungen, die Sie abzocken. betrügerische Scheinangebote als “Testwagenfahrer” oder “Werbefahrer”. Darauf sollten Sie achten.

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Über den Autor

Unser Autor J ö r g  G a s t m a n n ist gebürtiger Dortmunder, aufgewachsen in Essen, lebte danach in Wiesbaden, Lörrach und Köln (15 Jahre), und wohnt heute mit seiner Familie in Bergisch Gladbach.

Neben Autos und Motorrädern (fährt einen Yamaha FJ 1200 Oldtimer) gelten seine Interessen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik und Gesellschaft.

Er schreibt seit 2017 für diese Website.

Autor Joerg G

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Wir sind ein langjährig etablierter, behördlich zugelassener Zulassungsservice mit Hauptsitz und einer weiteren Filiale in Hamburg. Als Zulassungsservice und Experten rund um Kfz Zulassungen und die Abläufe in Zulassungsstellen unterstützen wir Sie mit unserer umfangreichen Berufserfahrung und Expertise.

Ob Exportpapiere oder Importfahrzeug, ob Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens, ob Neuwagen oder Oldtimer, ob Wohnwagen oder Motorrad, ob Zugmaschine oder Anhänger, ob Zulassung für Privatpersonen, GbR oder GmbH – wir helfen Ihnen auch bei den kompliziertesten bürokratischen Verfahren rund um Kraftfahrzeuge.Wir bieten wir einen Komplett-Service für Kfz Anmeldungen, Ummeldungen, Wiederzulassungen und Abmeldungen.

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Burgstraße 12, Hamburg

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