12 Kfz Zulassungsstellen für den Landkreis München

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Hier finden Sie die wichtigsten und hilfreichsten Infos bezüglich der Kfz Zulassungsstelle des Landkreises München.

Zudem finden Sie hier die Infos über die 11 weiteren Zulassungsstellen im südlichen Oberbayern, die Bürger aus dem Landkreis ebenfalls nutzen können, um Fahrzeuge an-, ab- oder umzumelden.

Von Adressen über Websites, Öffnungszeiten, Wartezeiten, Wunschkennzeichen, Kennzeichenmitnahme, Bewohnerparkausweise, Behindertenparkausweise und Umweltplaketten bis hin zu Kfz Steuer und Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über mehrere Behördenwebsites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen.

Nicht vergessen: Vor der Zulassung die günstigste Kfz Versicherung für Ihr Fahrzeug ermitteln.

Zulassungsstelle Landkreis München

Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh

Telefon: 089 / 6221-3000
Fax:  089 / 6221-3128

Email: kfz-zulassung@lra-m.bayern.de

Zur Website

Zur Terminvereinbarung

Nummernschilder günstig online kaufen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Umschreibung eines Gebrauchtwagens, der Kfz-Neuzulassung, der Außerbetriebsetzung oder der Wiederzulassung die “i-Kfz” Online Zulassung nutzen. Welche Voraussetzungen Sie und Ihr Fahrzeug erfüllen und wie Sie dabei vorgehen müssen, lesen Sie unter Online Zulassung Landkreis München.

Öffnungszeiten (nur mit Termin)

Montag: 7:30 – 12:00 Uhr

Dienstag: 7:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Mittwoch: 7:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 7:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag: 7:30 – 12:00 Uhr

Parkplätze

Es befinden sich einige Parkplätze unmittelbar vor dem Landratsamt (siehe Karte).

Öffentliche Verkehrsmittel

Haltestelle Neukeferloh, Bretonischer Ring mit der Buslinie 240.

12 Zulassungsstellen für Bürger im südlichen Oberbayern

12 KFZ-Zulassungsbehörden im südlichen Oberbayern kooperieren. Fahrzeughalter aus einem der nachfolgenden Landkreise / Städte können Zulassungsvorgänge nicht mehr nur bei der Zulassungsbehörde des eigenen Wohnsitzes / Betriebssitzes zu erledigen, sondern bei jeder der folgenden teilnehmenden Zulassungsbehörden:

  1. Landkreis Miesbach (MB)
  2. Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (TÖL)
  3. Landkreis Berchtesgadener Land (BGL)
  4. Landkreis Garmisch-Partenkirchen (GAP)
  5. Landkreis Mühldorf (MÜ)
  6. Landkreis München (M)
  7. Stadt Rosenheim (RO)
  8. Landkreis Rosenheim (RO)
  9. Landkreis Traunstein (TS)
  10. Landkreis Starnberg (STA)
  11. Landkreis Fürstenfeldbruck (FFB)
  12. Landkreis Altötting (AÖ)

(Quelle der Behörden)

Die Fahrzeuge erhalten dabei weiterhin ein Kennzeichen der Zulassungsbehörde, die für den Wohnort
bzw. den Betriebssitz zuständig ist. Die Kennzeichenbindung und somit auch die Zuständigkeit der
kennzeichenführenden Zulassungsbehörde bleiben bestehen, d.h. der Tölzer Bürger, der in Miesbach sein
Fahrzeug zulässt, erhält weiterhin ein Kennzeichen, das mit „TÖL” beginnt.

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Allerdings werden auf den Kennzeichentafeln Siegelwappen der Zulassungsbehörde angebracht, die den
Zulassungsvorgang durchgeführt hat. So erhält zum Beispiel ein Fahrzeug aus dem Landkreis Traunstein,
das bei der Zulassungsbehörde des Landkreises Miesbach zugelassen wird, das Siegelwappen des
Landkreises Miesbach auf dem Kennzeichen.

Durch den elektronischen Datenaustausch über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) werden die Daten an die
für den Wohnort/Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständige Zulassungsbehörde unverzüglich
weitergeleitet; ein Eintrag im ZFZR beim KBA erfolgt innerhalb von 30 Minuten nach der Zulassung.
Gleichzeitig werden die Zollverwaltung, die Versicherung und wenn nötig die bisherige Zulassungsbehörde
verständigt.

Konkret sind folgende Zulassungsvorgänge im Gebiet der erweiterten Zuständigkeit möglich:

  •  Zulassungen von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
  • Ummeldungen mit und ohne Halterwechsel
  • Außerbetriebsetzungen
  • Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung
  • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Saisonkennzeichen)
  • Änderung von Halter- und Fahrzeugdaten
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen
  • Neusiegelung Kennzeichen (hierfür müssen jedoch beide Kennzeichenschilder vorgelegt werden)

Die Kooperation bietet den Fahrzeughaltern mehrere Vorteile:

  • Zeit- und Geldersparnis durch kürzere Wege
  • Händler, Versicherungen und Zulassungsdienste können Zulassungsvorgänge von mehreren Zulassungsbezirken bei einer der teilnehmenden Behörden erledigen
  • Es kann auf eine andere Behörde ausgewichen werden, wenn diese geschlossen hat
  • Privatpersonen können Zulassungsvorgänge auch am Ort ihres Arbeitsplatzes erledigen

Bitte beachten Sie, dass Zulassungsanträge abgelehnt und an die zuständige Zulassungsbehörde verwiesen
werden müssen, wenn dort noch Gebührenrückstände bestehen. Bei Vorliegen von Kfz-Steuerschulden
muss der Antrag ebenfalls zurückgestellt werden, bis diese beglichen sind.

Bei Reservierung eines Wunschkennzeichens über die jeweiligen Homepages der Zulassungsbehörden wird
eine PIN-Nummer vergeben, welche bei Zulassung des Fahrzeuges bekannt gegeben werden muss. Damit
wird sichergestellt, dass das reservierte Kennzeichen tatsächlich nur für Sie (den Reservierenden)
zugeteilt wird.

Die Erteilung von evtl. notwendigen Ausnahmegenehmigungen ist derzeit nur bei der jeweils zuständigen
Zulassungsbehörde möglich.

  • Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Zulassung von Neufahrzeugen
  • E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  • Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
  • Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
  • Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
  • Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
  • Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
  • Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
  • Ausgabe von Feinstaubplaketten
  • Nachstempelung von Kennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • H-Kennzeichen (Oldtimer)
  • Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
  • Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
  • Technische Änderungen am Fahrzeug
  • Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
  • Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
  • Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
  • Tempo-100 Plaketten für Anhänger

Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:

KFZ anmelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), am besten vorher einen Kfz Versicherungsvergleich durchführen
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer (hier: Beispiel für Bielefeld)
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ ummelden

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht

KFZ abmelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
  • Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
  • Kennzeichen
  • Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht

Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.

Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.

Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen

Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.

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Nutzen Sie die Online Zulassung des Landkreises München

Nutzen Sie möglichst die”i-Kfz” Online Zulassung und Abmeldung. Bitte beachten Sie: Dies ist nur bei neueren Fahrzeugbriefen / Zulassungsbescheinigungen möglich, siehe “internetbasierte Kraftfahrzeugzulassung”).

Tipps gegen Wartezeiten

  • Vereinbaren Sie hier online einen Termin für die Zulassungsstelle. Sollte das Online-Portal nicht funktionieren, empfehlen wir telefonisch unter 089 / 6221-3000 einen Termin zu vereinbaren.
  • Die Wartezeit für einen Termin beträgt in der Regel etwa 3 Tage.

Sobald Zulassungsvorgänge wieder ohne Termin möglich sind, gilt:

  • Ohne Termin liegt die Wartezeit bei etwa 85 Minuten.
  • Achten Sie beim Aufrufen der Nummern darauf, dass ihre Nummer nicht übersprungen wurde (kommt gelegentlich vor). Gehen Sie in diesem Fall sofort zum Schalter, der die nächsthöhere Nummer aufgerufen hat, und weisen Sie die Mitarbeiter auf das Überspringen Ihrer Nummer hin. Falls Sie nicht sofort reagieren, kann es passieren, dass sie eine neue Wartenummer ziehen und erneut warten müssen!
  • Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
  • Prüfen Sie unsere Checkliste “Das müssen Sie mitbringen”. Informieren Sie sich auf der oben genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.
  • Führen Sie einen Vergleich von Kfz Versicherungen durch, und bringen Sie die “Elektronische Versicherungsbestätigung” (eVB) mit (siehe “Das müssen Sie mitbringen”.

Umweltplaketten

Feinstaubplaketten / Umweltplaketten erhalten Sie bei der Zulassung / Ummeldung im Strassenverkehrsamt. Sie können sie aber auch bei allen anderen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (TÜV, DEKRA, GTÜ) und allen zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten erwerben.

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Wunschkennzeichen reservieren

Sie sparen Zeit und Geld, wenn sie vorher Ihre Nummernschilder kaufen. In unserem Nummernschild-Shop finden Sie unter den Eingabefeldern den Link auf die Behörden-Webseite zur Reservierung Ihres Wunschkennzeichens.

Sie können die Reservierung ausschließlich auf der Behörden-Webseite beantragen. Andere Webseiten, die den Eindruck erwecken, sie würden Ihnen Wunschkennzeichen verschaffen, stellen auch lediglich auf dieser Webseite einen Antrag.

Lesen Sie nachfolgend, was Sie dabei beachten müssen:

Autokauf / Verkauf: Tipps gegen Betrüger

Käufer mit Visitenkarten, die bei der Besichtigung den Preis drücken. Dubiose Händler, die sich um die Sachmängelhaftung drücken. Anzahlungen, die Sie nie wieder sehen. Gebrauchtwagengarantien / Reparaturversicherungen, die Sie abzocken. betrügerische Scheinangebote als “Testwagenfahrer” oder “Werbefahrer”. Darauf sollten Sie achten:

ADAC Ratgeber: So melden Sie Ihr Auto an oder ab

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Vorerst keine Umweltzone im Landkreis München

Aktuell existiert im Gegensatz zur Stadt im Landkreis München keine Umweltzone. Je nach Ausmaß an schädlichen Emissionen, kann sich dies jedoch in den nächsten Jahren ändern. Würde eine entsprechende Zone eingeführt, handelt es sich wahrscheinlich um Stufe 4 (Grüne Plakette). Bei Verstoß gegen Umweltzonen ist für gewöhnlich ein Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro fällig.

Auf dieser Webseite des Umweltbundesamts finden Sie eine Gesamtübersicht aller Umweltzonen in Deutschland.

Schwerbehinderten-Parkausweis / Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen

Zuständig ist für Sie das Rathaus Ihrer Gemeinde. Auf dieser Seite können Sie Ort oder Postleitzahl eingeben, um die Kontaktdaten des Rathauses zu ermitteln.

Einzureichende Unterlagen:

  • Foto des Antragstellers
  • Einstufungsbescheid über die Behinderung des Zentrums Bayern für Familie und Soziales
  • Bei Verlängerung: Alter Parkausweis

Antragsteller dürfen in der Regel weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche (auch gemietet) besitzen. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist der Antragsteller Mieter, ist eine Bestätigung des Vermieters vorzulegen, dass keine Vermietung an den Schwerbehinderten möglich ist.

Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.

Wie schwierig es ist, einen Behindertenparkausweis zu erhalten, beschrieb die Saarbrücker Zeitung am 05.11.2017 unter “Ärgerlicher Hindernislauf zum Behinderten-Parkausweis”. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung müssen einen Behinderungsgrad von 80 Prozent amtlich anerkannt bekommen. Der Sozialverband VdK befindet diese Hürde als viel zu hoch ist. Vorübergehende Gehbehinderungen nach Operationen oder Unfällen berechtigen praktisch nie zu einem Behindertenparkausweis.

Rechtsgrundlagen:

Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der blaue Parkausweis

Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.

Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Beantragen können den blauen Parkausweis:

  • behinderte Menschen mit Merkzeichen “aG” oder “Bl”
  • Menschen mit einer versorgungsärztlichen (kein Hausarzt) Feststellung durch das Zentrum Bayern Famile und Soziales

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.

Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:

  • Menschen ohne Hände oder Arme,
  • kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
  • Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.

Der orangene Parkausweis

Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
  • über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

„E“ steht für Elektroautos

Ein Aufkleber mit einem gut sichtbaren „E“ steht für Elektro-Auto steht. Wer ein solches Auto fährt, kann zum Beispiel an den meisten Ladestationen gebührenfrei parken. Nicht wenige kritische Geister vermuten hinter dem Vorteil des „E“-Aufklebers auch gleich noch ein paar Nachteile, beispielsweise dass Elektroautos bei der Zulassung teurer seien. Doch das ist nicht der Fall. Die Zulassung ist nicht teurer als bei anderen Autos, und auch die sogenannte Umkennzeichnung ist nicht teurer als bei herkömmlichen Fahrzeugen.

„H“ steht nicht für Hybridauto

Wenn das „E“ für Elektroauto steht, liegt es eigentlich nahe, dass ein „H“ für Hybridautos steht, oder? Nun, das könnte man annehmen, aber so ist es nicht. Befindet sich auf dem Nummernschild eines Fahrzeugs ein „H“, so macht dieser Buchstabe deutlich, dass es sich um einen Oldtimer handelt, also steht das „H“ für “historisches Fahrzeug”. Ein Kennzeichen mit einem „H“ ist nur erhältlich, wenn es mindestens 30 Jahre alt ist und dabei kein Fall für den Schrottplatz ist. Dort würde das „H“ allerdings auch keinen Nutzen haben.

Das Kennzeichen kann mit umziehen

Wer umzieht, muss sich naturgemäß auch im neuen Wohnort anmelden. So weit, so gut. Und im Zuge dessen muss auch der Wagen umgemeldet werden. Das war in der Vergangenheit immer mit einem neuen Nummernschild verbunden. Dass dadurch Kosten entstehen, ist nicht schön, stört aber die meisten Autofahrer nicht, sie gehen zur Zulassungsbehörde und lassen sich ein neues Kennzeichen prägen.

Schmerzhafter als die übersichtlichen Kosten, die durch die Ummeldung des Autos entstehen, ist oft die emotionale Ebene. Wer von der alten in eine neue Heimat zieht, musste sich früher darauf einstellen, Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks prägen zu lassen.

Das ist heute nicht mehr nötig. Überall in Deutschland gibt es diese Verpflichtung des neuen Kennzeichens nicht mehr. Man muss zwar nach wie vor zur Zulassungsbehörde, um seinen Wagen umzumelden (schließlich muss die neue Anschrift in die Papiere eingetragen werden). Doch das Nummernschild, das man vorher hatte, kann man behalten. So kann man seine Heimatverbundenheit auch dann offen zur Schau tragen, wenn man längst an einem anderen Ort lebt.

Andererseits: Ein Kennzeichen des neuen Wohnorts ist auch ein Zeichen, dass man sich dort wohlfühlt.

Statistik: Verkehr im Landkreis München

Jeweils aktuellste verfügbare Daten für den Kreis:

  • Kraftfahrzeuge gesamt: 264.286
  • Pkw: 220.578
  • Krafträder: 21.035
  • Lkw: 16.171
  • Kraftomnibusse: 354
  • Anhänger: 20.024
  • Zugmaschinen: 4.444

Im Landkreis München gibt es einige Orte, die Sie gesehen haben sollten. Wer das Fliegen liebt, ist hier ganz besonders richtig.

Unsere Tipps:

  • Schloss Schleißheim
  • Bavaria Filmstadt
  • Deutsches Museum: Flugwerft Schleißheim
  • Europäische Südsternwarte
  • Landschaftstal Hachinger Park
  • Besucherpark Flughafen München

Liste der Städte und Gemeinden im Landkreis München

Der Landkreis ist in diese 2 Städte und 27 Gemeinden unterteilt:

Städte:

  • 1. Garching
  • 2. Unterschleißheim

Gemeinden:

  • 1. Aschheim
  • 2. Aying
  • 3. Baierbrunn
  • 4. Brunnthal
  • 5. Feldkirchen
  • 6. Gräfelfing
  • 7. Grasbrunn
  • 8. Grünwald
  • 9. Haar
  • 10. Hohenbrunn
  • 11. Höhenkirchen-Siegertsbrunn
  • 12. Ismaning
  • 13. Kirchheim
  • 14. Neubiberg
  • 15. Neuried
  • 16. Oberhaching
  • 17. Oberschleißheim
  • 18. Ottobrunn
  • 19. Planegg
  • 20. Pullach am Isartal
  • 21. Putzbrunn
  • 22. Sauerlach
  • 23. Schäftlarn
  • 24. Straßlach-Dingharting
  • 25. Taufkirchen
  • 26. Unterföhring
  • 27. Unterhaching
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