Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Parken, wo Halten erlaubt ist – und dann ein Knöllchen bekommen? Wenn ein Baum durch die Motorhaube wächst, ist die Sache klar. Hier hat eindeutig jemand nicht nur gehalten. Wie sich Halten und was Parken unterscheiden, definiert § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung in einem einfachen Satz.

„Ich fahr‘ mal eben rechts ran!“ – Nicht ganz so einfach

Wer kennt das nicht? Man hält kurz beim Bäcker, um sich ein Brötchen und einen Kaffee rauszuholen. Dann – husch, husch! – wieder rein ins Auto und weiter geht die Fahrt. Eigentlich keine große Sache. Doch ein genauerer Blick auf die Rechtslage lohnt sich.

Wer parkt? Wer hält?

Wo genau liegt eigentlich der Unterschied zwischen Halten und Parken? Die Antwort liegt in einer von 2 Möglichkeiten, definiert durch § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Die drei Minuten gelten nicht in jedem Fall, weil der Gesetzgeber vorsieht, dass eine „permanente Zugriffsmöglichkeit“ auf das Fahrzeug vorhanden sein muss, um vom Halten sprechen zu können. Das heißt: Wer sich zwar im Auto befindet, aber nicht hinterm Lenkrad sitzt, der parkt in jedem Fall.

Verkehrszeichen für Haltverbot und Parkverbot

verkehrszeichen parkverbot haltverbot

Die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung „Zeichen 283 absolutes Haltverbot“ (= Haltverbot) und „Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot“ (= Parkverbot) machen die Differenz erkennbar.

Diese Verkehrszeichen können auch großflächig in sogenannten „Zonen“ bzw. „Parkraum-Bewirtschaftungszonen“ gültig sein.

verkehrszeichen haltverbot aufgemaltVerkehrszeichen sind auch gültig, wenn es sich nicht um Verkehrsschilder handelt, sondern wenn sie auf den Boden aufgemalt wurden. Jedes auf den Boden aufgemalte Verkehrszeichen (ob weiße Linien oder klassische Schilder-Motive) muss von der lokalen Stadtverwaltung / Landkreisverwaltung genehmigt worden sein.

Privatpersonen dürfen also nicht einfach ein Parkverbot vor dem eigenen Haus installieren. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird – zuzüglich der teuren Kosten für die Entfernung der Bemalung.

Warnblinkanlage und das Parken in zweiter Reihe

Das Parken (oder Halten) in zweiter Reihe ist grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt für das Stehen auf dem Fahrradschutzstreifen. Wer beides verbindet, also auf dem Radweg steht und dann aussteigt (und damit parkt), muss mit einem Bußgeld rechnen, das beide Vergehen betrifft.

Übrigens: Auch das Einschalten der Warnblinkanlage ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es droht eine konkrete Gefahr. Das ist selbstredend nicht der Fall, wenn man kurz zum Bäcker hineinspringt und die Warnblinkanlage einschaltet, um zu signalisieren, dass man gleich zurück ist.

Widerspruch? Erst das Gesetz rund um Halten und Parken lesen: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 12

Wer mit dem Gedanken spielt Widerspruch gegen ein Knöllchen einzulegen, sollte unbedingt einen Blick in das Gesetz werfen. § 12 der StVO besagt:

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.