Irrtümer über Parken und Halten

Es gibt Verkehrssituationen, die bei vielen Bürgern das gefühlt eines Verstoßes erwecken. Das Gefühl  heißt allerdings nicht, dass sie tatsächlich rechtswidrig sind:

Parken auf Mehrzweckstreifen

Dieser Begriff ist so in der Straßenverkehrsordnung nicht vorhanden, jedoch der Begriff Seitenstreifen. Dieser gehört zur Fahrbahn und darf zum Parken benutzt werden. Wichtig ist aber auch, dass dieser ausreichend befestigt ist.

Wenn eine Fläche neben der Fahrbahn nicht eindeutig als Gehweg erkennbar ist (z. B. durch Beschilderung oder durch eine Hochbordanlage), darf diese zum Parken in voller Breite genutzt werden. Diese Mehrzweckstreifen befinden sich im Stadtgebiet in mehreren Straßenzügen (u. a. Fosse Bredde, Königsberger Straße, Grauthoffweg, Lange Wiese…).Die Mehrzweckstreifen dienen dazu, dass ein Parken an der Fahrbahn ermöglicht wird, ohne dass die Breite zu sehr eingeschränkt wird. Es ist zudem zuzumuten, dass Fußgänger in Tempo-30-Zonen die Fahrzeuge auf dem Mehrzweckstreifen umgehen.

Parken von LKWs in Wohngebieten

Auch wenn diese keinen optisch schönen Eindruck machen, so ist das Abstellen von LKW auch mit mehr als 7,5 to tagsüber zulässig. Die Einschränkung gilt nur zum Schutze der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Der Verstoß muss dann auch entsprechend bewiesen werden und regelmäßig vorkommen.

Parken im Wendehammer

Auch hier gilt: Solange das Haltverbot nicht ausgeschildert oder gesetzlich vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge dort abgestellt werden. Wendehämmer finden sich in Sackgassen von Wohngebieten wieder. Die meisten sind ausreichend dimensioniert, so dass die Restfahrbahnbreiten eingehalten werden.

Parken neben Grundstückszufahrten

Wer kennt die Situation nicht: Man will sein Grundstück verlassen, fährt aus der Zufahrt raus und kann nicht nach recht oder links schauen, weil genau dort ein Fahrzeug abgestellt wurde. Ein Ärgernis, welches Jedermensch gut verstehen kann.

Das gesetzliche Haltverbot gilt jedoch nur vor den Grundstückszufahrten, nicht jedoch daneben. Hier gilt, dass man sich langsam in die Straße hineintasten muss und sich wenn nötig eines Einweisers bedienen muss (siehe § 10 StVO).

Anträgen, an diesen Stellen ein Haltverbot einzurichten, werden von den Kommunen abgelehnt.

Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Die Markierungen sind ein amtliches Zeichen nach der Straßenverkehrsordnung (Z. 299 StVO). Sie verkürzen oder verlängern bestehende Haltverbote. Das bedeutet, dass sie ohne gesetzliche Grundlage oder ohne Beschilderung alleine nicht markiert werden dürfen. Genausowenig dürfen sie gesetzlich vorgegebene Haltverbote verdeutlichen. Diese Grenzmarkierungen sind z. B. an Bushaltestellen markiert oder an Straßenstellen, an denen der Verkehr durch abgestellte Fahrzeuge zu sehr behindert werden könnte.