Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise
Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:
- Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
- Kraftfahrzeugschein
- Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
- Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
- Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
- Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug
Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)
Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. Informationen der Behörde zu Bewohnerparkausweisen, zur Lage der Bewohnerparkzonen und Antworten auf die meistgestellten Fragen finden Sie hier.
Eine Online-Verlängerung ist auf dieser Webseite möglich.
Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:
Schwerbehinderten-Parkplatz
Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.
Rechtsgrundlagen:
Auf dieser Website finden Sie alle Informationen darüber, wie Berechtigte einen Parkausweis und solche Sondergenehmigung / Parkfläche für das Stadtgebiet erhalten. Leider ist ein persönliches Vorsprechen erforderlich.
Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.
Der blaue Parkausweis
Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.
Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Beantragen können den blauen Parkausweis:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
- Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
- blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.
Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:
- Menschen ohne Hände oder Arme,
- kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
- Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.
Der orangene Parkausweis
Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.