Die 5 Kfz Zulassungsstellen der Stadt Magdeburg
Hier finden Sie die wichtigsten und hilfreichsten Infos bezüglich der 5 Zulassungsstellen der Stadt Magdeburg (nur für Privatkunden). Von Adressen über Websites, Öffnungszeiten, Online Terminvereinbarung, Wartezeiten, Wunschkennzeichen, Bewohnerparkausweise, Behindertenparkausweise und Umweltplaketten bis hin zu Kfz Steuer und Checklisten für Ihre Kfz Anmeldung / Ummeldung oder Abmeldung: Was über mehrere Behördenwebsites verstreut ist, haben wir auf dieser einen Seite für Sie zusammengetragen. Bitte beachten: Gewerbliche Kunden können ausschließlich die Zulassungsstelle in der Tessenowstraße 15 nutzen.
Die 5 Zulassungsstellen der Stadt Magdeburg
Bitte auf die nachfolgenden Felder tippen / klicken:
BürgerBüro Mitte
Leiterstrasse 2a (Eingang in der Fußgängerzone)
39104 Magdeburg
Telefon: Allgemeine Behördennummer 115
Fax: 0391 540-4359
Email: bbm@buergerbuero.magdeburg.de
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr (jeden 1. Mittwoch im Monat geschlossen)
Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Samstag: Hat zwar geöffnet, bietet aber fast keine Dienstleistunge rund um die Kfz Zulassung an.
Die Nummernausgabe endet mindestens 30 Minuten vorher – bei größerem Andrang auch früher. Das heißt: Wer keinen Termin hat und nicht mindestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten eine Nummer zieht, kommt wahrscheinlich nicht dran.
BürgerBüro Nord
Lübecker Straße 32
39124 Magdeburg
Telefon: Allgemeine Behördennummer 115
Fax: 0391 540-6299
Email: bbn@buergerbuero.magdeburg.de
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr (jeden 1. Mittwoch im Monat geschlossen)
Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Die Nummernausgabe endet mindestens 30 Minuten vorher – bei größerem Andrang auch früher. Das heißt: Wer keinen Termin hat und nicht mindestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten eine Nummer zieht, kommt wahrscheinlich nicht dran.
BürgerBüro Süd
im Bördepark
Salbker Chaussee 67
39118 Magdeburg
Telefon: Allgemeine Behördennummer 115
Fax: 0391 540-3365
Email: bbs@buergerbuero.magdeburg.de
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr (jeden 1. Mittwoch im Monat geschlossen)
Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Die Nummernausgabe endet mindestens 30 Minuten vorher – bei größerem Andrang auch früher. Das heißt: Wer keinen Termin hat und nicht mindestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten eine Nummer zieht, kommt wahrscheinlich nicht dran.
BürgerBüro West
Bruno-Beye-Ring 50
39130 Magdeburg
Telefon: Allgemeine Behördennummer 115
Fax: 0391 540-4960
Email: bbw@buergerbuero.magdeburg.de
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr (jeden 1. Mittwoch im Monat geschlossen)
Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Die Nummernausgabe endet mindestens 30 Minuten vorher – bei größerem Andrang auch früher. Das heißt: Wer keinen Termin hat und nicht mindestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten eine Nummer zieht, kommt wahrscheinlich nicht dran.
- Anschriftenänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Namensänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Zulassung von Neufahrzeugen
- E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
- Umschreibung von Fahrzeugen mit oder ohne Halterwechsel
- Abmeldung / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
- Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel
- Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
- Zuteilung von Saisonkennzeichen/ Änderung des Saisonzeitraumes
- Außerbetriebsetzungen (nur bei vorhandenen gesiegelten Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren, jedoch keine Oldtimerkennzeichen)
- Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust oder Diebstahl
- Ausgabe von Feinstaubplaketten
- Nachstempelung von Kennzeichen
- Rote Dauerkennzeichen
- H-Kennzeichen (Oldtimer)
- Zulassungen und Umschreibungen von Fahrzeugen mit einer Betriebserlaubnis (beispielsweise Leichtkrafträder, Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen)
- Alle Zulassungsvorgänge, bei denen eine technische Ausnahmegenehmigung erteilt oder geprüft werden muss (auch Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt ein kleineres Kennzeichen erforderlich ist)
- Technische Änderungen am Fahrzeug
- Verlust der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) und roten Dauerkennzeichen
- Umkennzeichnungen nach Verlust von Kennzeichenschildern oder aufgrund eines Änderungswunsches
- Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren
- Tempo-100 Plaketten für Anhänger
Um Ihr Fahrzeug, an-, ab- oder umzumelden, sollten Sie diese Dokumente mitbringen:
KFZ anmelden
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung
- Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
- Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
- Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), am besten vorher einen Kfz Versicherungsvergleich durchführen
- SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer (hier: Beispiel für Bielefeld)
- Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht
KFZ ummelden
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung
- Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
- Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
- Kennzeichen (nur bei Kennzeichenwechsel)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung für Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
- Bei Ummeldung durch Dritte: Vollmacht
KFZ abmelden
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- Letzter HU-Bericht (Hauptuntersuchung / TÜV)
- Letzter ASU-Bericht (Abgas-Sonder-Untersuchung)
- Kennzeichen
- Bei Abmeldung durch Dritte: Vollmacht
Weitere Dokumente sind nur bei bestimmten Vorgängen nötig, zum Beispiel die Betriebserlaubnis von Anbau- oder / Tuning-Teilen durch den Hersteller dieser Teile.
Besuchen Sie unbedingt die obige Website oder fragen Sie im Zweifelsfall telefonisch nach, bevor Sie einen halben Tag Urlaub für einen Behördenbesuch einsetzen und dann doch etwas fehlt.
Hier können Sie Ihre Kfz Steuer berechnen
Geben Sie auf dieser Website des Bundesfinanzministeriums die Daten Ihres Fahrzeugs ein, um zu berechnen, welche Kfz-Steuer Sie erwartet. Vor allem vor einer Kaufentscheidung ist diese Kalkulation empfehlenswert, um auch diesen Teil der Fixkosten Ihres Fahrzeugs zu ermitteln.
Bewohnerparkausweise / Anwohnerparkausweise
Bewohnerparkausweise berechtigen Anwohner, sich in ihrer Nähe einen Parkplatz suchen zu dürfen – mehr nicht. Ein Bewohnerparkausweis bzw. Anwohnerparkausweis beinhaltet nicht das Recht auf einen Parkplatz. Um einen solchen Ausweis zu beantragen, benötigen Sie:
- Personalausweis, oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung (ebenso bei ausländischen Pass)
- Kraftfahrzeugschein
- Gegebenenfalls den bereits vorhandenen Parkausweis
- Sofern Sie nicht der Eigentümer sind: Bestätigung des Fahrzeughalters, dass Sie das Fahrzeug allein und dauerhaft nutzen
- Bei Zweitwohnsitz: Meldebescheinigung mitbringen.
- Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers für privat genutztes Dienstfahrzeug
Kosten für einen Bewohnerparkausweis / Anwohnerparkausweis: Derzeit 30,70 € jährlich (Angabe ohne Gewähr, kann sich ändern)
Für Wohnmobile und Lkw sind Anwohnerparkausweise in den meisten Kommunen nicht möglich, für Car-Sharing in vielen Kommunen schon. Informationen der Behörde zu Bewohnerparkausweisen, zur Lage der Bewohnerparkzonen und Antworten auf die meistgestellten Fragen finden Sie hier.
Eine Online-Verlängerung ist auf dieser Webseite möglich.
Bundeseinheitliche Rechtsgundlagen:
- §§ 41, 42, 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 265.
Schwerbehinderten-Parkplatz
Menschen, die hochgradig und amtlich anerkannt gehbehindert sind, können einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Auch Blinde / stark Sehbehinderte, die von einer Begleitperson gefahren werden, können einen solchen personenbezogenen Parkplatz beantragen. Im Behörden-Jargon nennt sich das “Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen”.
Rechtsgrundlagen:
- Straßenverkehrsgesetz
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Auf dieser Website finden Sie alle Informationen darüber, wie Berechtigte einen Parkausweis und solche Sondergenehmigung / Parkfläche für das Stadtgebiet erhalten. Leider ist ein persönliches Vorsprechen erforderlich.
Behindertenparkausweise setzen übrigens nicht voraus, dass ein behinderter Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung eines behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.
Der blaue Parkausweis
Der blaue Parkausweis ist EU-weit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild “Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichnet sind.
Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Beantragen können den blauen Parkausweis:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen “aG”
- Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlverhalten einer oder mehrere Extremitäten) oder Phokomelie (angeborene Deformation der Gliedmaßen, bei der Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf sitzen) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen sowie
- blinde Menschen mit Merkzeichen “Bl”
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Zudem besteht für diese Personen die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen.
Ohne einen blauen Parkausweis gibt es spezielle Ausnahmegenehmigungen für:
- Menschen ohne Hände oder Arme,
- kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m oder weniger und
- Menschen, die eine Gurt- oder Helmbefreiung benötigen.
Der orangene Parkausweis
Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig. Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, können durch ihn unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. Er berechtigt zum Parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Auch dieser Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Bei Begrenzung der Parkzeit ist die Ankunftszeit auf einer Parkscheibe einzustellen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Jeweils aktuellste verfügbare Daten für die Stadt:
- Zugelassene Kraftfahrzeuge: 123.936
- Pkw: 107.923
- Krafträder / Motorräder: 5.663
- Lkw: 9.707
- Schienennetz Straßenbahn: 64 km
- Schienennetz Bus: 107 km
Hier finden Sie eine Vorankündigung der mobilen Geschwindigkeitskontrollen (Radarfallen, Laserpistolen).
Die empfehlenswertesten Sehenswürdigkeiten der Ottostadt:
- Grüne Zitadelle von Magdeburg (spektakuläre Hundertwasser Architektur)
- Jahrtausendturm im Elbauenpark
- Gruson Gewächshäuser
- Schiffshebewerk Rothensee
- Wasserstraßenkreuz mit Trogbrücke
- Schiffsmühle am Petriförder
- Zoo
Die 40 Magdeburger Stadtteile
Die Stadt ist in 40 Stadtteile unterteilt:
- 01 – Altstadt
- 02 – Werder
- 04 – Alte Neustadt
- 06 – Neue Neustadt
- 08 – Neustädter See
- 10 – Kannenstieg
- 12 – Neustädter Feld
- 14 – Sülzegrund
- 16 – Großer Silberberg
- 18 – Nordwest
- 20 – Alt Olvenstedt
- 22 – Neu Olvenstedt
- 24 – Stadtfeld Ost
- 26 – Stadtfeld West
- 28 – Diesdorf
- 30 – Sudenburg
- 32 – Ottersleben
- 34 – Lemsdorf
- 36 – Leipziger Straße
- 38 – Reform
- 40 – Hopfengarten
- 42 – Beyendorfer Grund
- 44 – Buckau
- 46 – Fermersleben
- 48 – Salbke
- 50 – Westerhüsen
- 52 – Brückfeld
- 54 – Berliner Chaussee
- 56 – Cracau
- 58 – Prester
- 60 – Zipkeleben
- 62 – Kreuzhorst
- 64 – Herrenkrug
- 66 – Rothensee68 – Industriehafen
- 70 – Gewerbegebiet Nord
- 72 – Barleber See
- 74 – Pechau
- 76 – Randau-Calenberge
- 78 – Beyendorf-Sohlen
Tipps gegen Wartezeiten
- Vereinbaren Sie auf dieser Webseite einen Termin.
- Weichen Sie möglichst auf ein Bürgeramt in Ihrer Nähe aus. Nutzen Sie aus, dass die Bürgerämter unterschiedliche Öffnungszeiten haben.
- Dienstags, Mittwochs und Freitags sind die Wartezeiten kürzer als an anderen Tagen.
- Meiden Sie Brückentage. Alle Ämter haben dann weniger Personal, und die Wartezeiten sind besonders lang.
- Prüfen Sie unsere Checkliste “Das müssen Sie mitbringen”. Informieren Sie sich auf der oben genannten Webseite der Behörde darüber, welche Unterlagen Sie für welches Anliegen mitbringen müssen.
- Führen Sie einen Vergleich von Kfz Versicherungen durch, und bringen Sie die “Elektronische Versicherungsbestätigung” (eVB) mit (siehe “Das müssen Sie mitbringen”.
Umweltplaketten
Feinstaubplaketten / Umweltplaketten erhalten Sie bei der Zulassung / Ummeldung im Strassenverkehrsamt. Sie können sie aber auch bei allen anderen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (TÜV, DEKRA, GTÜ) und allen zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten erwerben.
Magdeburger Umweltzone
Die Magdeburger Umweltzone gilt innerhalb dieser Grenzen:
- Norden: Albert-Vater-Straße (B1) und Walther-Rathenau-Straße
- Osten: Schleinufer und Steubenallee
- Süden: Erich-Weinert-Straße und Am Fuchsberg
- Westen: Europa-, West- und Südring
Auf dieser Webseite finden Sie alle Infos zur Magdeburger Umweltzone.
Auf dieser Webseite des Umweltbundesamts finden Sie eine Gesamtübersicht aller Umweltzonen in Deutschland.